Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Verleihung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung im Freistaat Sachsen
(Jurabachelorverordnung – JBaVO)
Vom 27. November 2024
Auf Grund des § 10 Satz 1 und 2 Nummer 13 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), von denen durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38) § 10 Satz 1 geändert und § 10 Satz 2 Nummer 13 eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:
§ 1
Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades
(1) 1Der Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades ist spätestens ein Jahr nach der Exmatrikulation durch die Universität Leipzig an diese zu richten. 2Die Universität Leipzig kann bestimmen, welche ihrer Stellen für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist.
(2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Verleihungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes nachzuweisen. 2Sie oder er kann insoweit von der Einreichung von Nachweisen absehen, als Verleihungsvoraussetzungen betroffen sind, deren Vorliegen von der Universität Leipzig bescheinigt wird. 3Die Befugnis der Universität Leipzig, die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, bleibt unberührt.
(3) Der Nachweis der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch das Landesjustizprüfungsamt kann auch erfolgen durch Vorlage
- 1.
- einer Ladung zum mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung,
- 2.
- einer Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder
- 3.
- des Zeugnisses der ersten juristischen Prüfung.
(4) § 18 Absatz 4 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 2
Zuständigkeiten, Ausschluss einer Bindungswirkung
(1) 1Der Vollzug von § 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der Universität Leipzig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt insbesondere für
- 1.
- die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrades nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vorliegen,
- 2.
- die Verleihung des Bachelorgrades,
- 3.
- die Ausstellung der Unterlagen über die Verleihung und
- 4.
- den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
(2) 1Die Universität Leipzig bestimmt, welche ihrer Stellen für den Vollzug nach Absatz 1 zuständig sind. 2Soweit die Universität Leipzig keine Regelung getroffen hat, ist vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Juristenfakultät zuständig, die oder der sich der Bediensteten der Juristenfakultät bedienen kann.
(3) Das Landesjustizprüfungsamt ist durch eine Feststellung der Universität Leipzig, dass Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt sind, nicht gebunden.
§ 3
Berechnung der Gesamtnote und Bemessung mit Leistungspunkten
(1) 1Die Universität Leipzig regelt die Berechnung der Gesamtnote durch Ordnung (§ 18 Absatz 4 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes). 2Sie berücksichtigt die Leistungsergebnisse aus Lehrveranstaltungen und aus der Schwerpunktbereichsprüfung.
(2) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad wird mit 240 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bemessen.
§ 4
Bezeichnung des Bachelorgrades und auszustellende Dokumente
(1) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad trägt die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
(2) 1Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. 2Über den verliehenen Bachelorgrad erteilt die Universität Leipzig ein Zeugnis. 3Die Universität Leipzig bestimmt, welche Angaben die Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten. 4Sie stellt eine englische Übersetzung der Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 aus. 5Die Universität Leipzig bestimmt, welche weiteren Unterlagen sie über den verliehenen Bachelorgrad ausstellt.
§ 5
Widerspruchsverfahren
(1) Gegen die Entscheidung über die Gesamtnote des Bachelorgrades und gegen die Entscheidung, dass ein Bachelorgrad nicht verliehen wird, findet das Widerspruchsverfahren statt.
(2) 1Die Universität Leipzig regelt, welche ihrer Stellen für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. 2Soweit die Universität Leipzig keine Regelung getroffen hat, ist der Prüfungsausschuss der Juristenfakultät zuständig, der sich der Bediensteten der Juristenfakultät bedienen kann.
§ 6
Übergangsvorschriften
(1) Der Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades kann ab dem Tag gestellt werden, an dem die Ordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, jedenfalls aber ab dem 1. April 2025.
(2) Studierende, bei denen alle Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrades nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2025 vorliegen oder vorgelegen haben, können den Antrag auf Verleihung abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. April 2026 stellen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dresden, den 27. November 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier