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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittmittelverordnung

Vollzitat: Drittmittelverordnung vom 18. November 2024 (SächsGVBl. S. 952)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Drittmittelverordnung – DrittMVO)

Vom 18. November 2024

Auf Grund des § 12 Absatz 11 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Mitglieder von Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes. 2Diese Verordnung gilt für Angehörige von Hochschulen entsprechend, wenn sie gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetzes zur Einwerbung von Drittmitteln berechtigt sind. 3Sie gilt nicht für die Durchführung eines Projekts im Rahmen einer Nebentätigkeit.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Drittmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die als öffentliche Drittmittel oder Drittmittel Privater den Hochschulen zufließen. 2Nicht umfasst sind Mittel des Freistaates Sachsen sowie Gebühren und Entgelte nach § 13 des Sächsischen Hochschulgesetzes. 3Die Drittmitteldefinition der Hochschulfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) 1Öffentliche Drittmittel sind Drittmittel, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von juristischen Personen des Privatrechts, die überwiegend durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. 2Drittmittel Privater sind alle anderen Drittmittel.

§ 3
Einwerbung und Annahme von Drittmitteln

(1) Das einwerbende Mitglied hat Anträge und Angebote zur Bereitstellung von Drittmitteln sowie die Absicht, Drittmittel anzunehmen, dem Rektorat oder der von diesem beauftragten Stelle rechtzeitig in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuzeigen.

(2) 1Mit Anzeige der Absicht, Drittmittel anzunehmen, verpflichtet sich das einwerbende Mitglied gegenüber der Hochschule für den Fall der Annahme, die Leistungen zu erbringen und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. 2Von dem einwerbenden Mitglied ist eine Erklärung in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, die insbesondere Angaben beinhaltet über:

1.
die Verwendung der Drittmittel oder Vorlage eines Vertragsentwurfs über den Drittmittelauftrag,
2.
Art und Umfang seiner Mitwirkung an Einstellungen und Beschaffungsvorgängen, die Produkte oder Dienstleistungen des Drittmittelgebers zum Gegenstand haben,
3.
Art, Dauer und Umfang der Beziehungen zum Drittmittelgeber.

3Dem ist eine Versicherung beizufügen, dass keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden und alle vereinbarten Inhalte in den vorliegenden Unterlagen enthalten sind.

(3) 1Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle nimmt die Drittmittel gegenüber dem Dritten an. 2Die Annahme der Drittmittel ist zu verweigern, wenn die Annahme geeignet ist, das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit dienstlichen Handelns zu verletzen, insbesondere wenn mit der Annahme verbunden sind:

1.
umsatzabhängige Zuwendungen, insbesondere die Einrichtung von Bonuskonten durch Lieferfirmen,
2.
die Finanzierung von Reisen oder Veranstaltungen, die nicht überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule dienen,
3.
Zuwendungen für Repräsentationen und Bewirtungen, soweit sie nicht der Hochschule allgemein zur Verfügung gestellt werden, sondern zweckbestimmt vergeben werden im Rahmen bestehender oder zu erwartender Geschäfts- und Lieferbeziehungen, insbesondere für Feiern oder Ausflüge der Mitglieder.

(4) Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle kann die Annahme der Drittmittel verweigern oder beschränken, soweit entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn zu erwarten ist:

1.
die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des einwerbenden Mitglieds gegenüber der Hochschule,
2.
die Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten anderer Personen,
3.
die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens oder der Folgekosten oder
4.
ein Verstoß gegen geltendes Recht.

(5) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation 2022/C 414/01 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

§ 4
Verwaltung von Drittmitteln

(1) Drittmittel sind im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen und im Jahresabschluss nachzuweisen.

(2) Sachzuwendungen dürfen nur angenommen und Anschaffungen aus Drittmitteln dürfen nur getätigt werden, wenn die sich daraus ergebenden Folgelasten von der Hochschule im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel finanziert werden können.

(3) 1Beschäftigte, die aus Drittmitteln finanziert werden, müssen in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Freistaat Sachsen beschäftigt werden. 2Das einwerbende Mitglied ist bei ihrer Einstellung anzuhören.

(4) Soweit bei teilzeitbeschäftigten, auf Stellen des Staatshaushalts geführten Bediensteten ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus Drittmitteln nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Tarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, muss im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sichergestellt sein, dass das Drittmittelbeschäftigungsverhältnis nicht zu der Verpflichtung führt, das Beschäftigungsverhältnis als Vollzeitarbeitsverhältnis dauerhaft oder unbefristet weiterzuführen.

§ 5
Sonderkontenverfahren

(1) In Ausnahmefällen kann einem Mitglied, das das Drittmittelvorhaben durchführt, auf Antrag gestattet werden, die Mittel selbst zu verwalten oder durch einen Dritten verwalten zu lassen (Sonderkontenverfahren).

(2) 1Der Antrag ist von dem Mitglied beim Rektorat oder der von diesem beauftragten Stelle zu stellen und zu begründen. 2Zudem ist darin die Absicht anzuzeigen, die Drittmittel anzunehmen. 3Die Verwaltung der Drittmittel im Sonderkontenverfahren bedarf der Zustimmung des Drittmittelgebers und der Kanzlerin oder des Kanzlers.

(3) 1Das Sonderkontenverfahren erfolgt in ausschließlicher Verantwortlichkeit und auf Kosten des Mitglieds. 2Mit Drittmitteln erworbene Gegenstände und Rechte sind der Hochschule nach Beendigung des Vorhabens zu übertragen, soweit keine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung an den Drittmittelgeber besteht.

(4) 1Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 werden Beschäftigte, die aus Drittmitteln im Sonderkontenverfahren finanziert werden, nicht im Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigt. 2Das Beschäftigungsverhältnis besteht mit dem Mitglied.

(5) 1Im Sonderkontenverfahren ist der Zahlungsverkehr über die Hochschule ausgeschlossen. 2Das Mitglied hat der Hochschule auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. 3Es ist verpflichtet, mit dem Rechnungshof ein vertragliches Prüfrecht zu vereinbaren. 4Die Hochschule kann auf Antrag beratende Verwaltungshilfe leisten. 5Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltung Dritten überlassen wurde. 6Ist ein Dritter gleichzeitig Drittmittelgeber, ist die Verwaltung der Drittmittel hiervon zu trennen.

(6) Das Nähere des Sonderkontenverfahrens, insbesondere die Rechte und Pflichten des Mitglieds, regelt die Hochschule durch Ordnung.

§ 6
Vergütungen, Verwendung von Drittmitteln

(1) Für die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln darf keine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, es sei denn, gesetzliche oder tarifliche Regelungen sehen diese vor.

(2) 1Drittmittel dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschule verwendet werden. 2In diesem Rahmen sind sie nach dem vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck und nach dessen Bedingungen zu verwenden, soweit diese nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen. 3Werden keine Bedingungen vorgegeben, so bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Drittmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der für ihre Wirtschaftsführung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. 4Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die VwV Drittmittel vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 343), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), außer Kraft.

Dresden, den 18. November 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 952
    Fsn-Nr.: 711-26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Dezember 2024