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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung vom 28. Januar 2025 (MBl. SMK S. 10)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung
(VwV LBEB)

Vom 28. Januar 2025

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung vom 17. November 2016 (MBl. SMK S. 346), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2021 (SächsABl. S. 368) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:

Ziffer II. wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter „und Verkehr“ durch die Wörter „, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
b)
Das Wort „Regionalentwicklung“ wird durch die Wörter „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
c)
Vor dem Wort „Umwelt“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
d)
Nach dem Wort „Soziales“ wird das Wort „, Gesundheit“ eingefügt.
e)
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
2.
In Nummer 5 werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Januar 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2025 Nr. 3, S. 10
    Fsn-Nr.: 713

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. März 2025