Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Vom 6. Februar 2025
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) verordnet das Staatsministerium des Innern nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Die Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Europaweite Notruf-Nummer“ durch die Wörter „einheitliche europäische Notrufnummer“ ersetzt.
- 2.
- Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Die Beantwortung der Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 erfolgt unter Verwendung desselben Kommunikationsmittels wie für deren Eingang.“
- 3.
- In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Februar 2025
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster