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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ vom 5. November 2024 (SächsABl. 2025 S. 379)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“

Vom 5. November 2024

I.
Auszeichnungen im Bereich der Pferdezucht

Auf Grund von § 1 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird das Prädikat „Staatsprämienstute“ in der Pferdezucht im Freistaat Sachsen an Stuten mit besonderer züchterischer Qualität verliehen.

Zuchtorganisationen, die als Zuchtverband nach § 4 des Tierzuchtgesetzes im Freistaat Sachsen anerkannt sind, wird das Recht zuerkannt, unter den nachfolgenden Bedingungen dem sächsischen Zuchtgebiet zugehörige Stuten mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ auszuzeichnen.

II.
Eigentümer

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Stuten mit Betriebssitz oder Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen oder mit Mitgliedschaft in einem nach § 4 des Tierzuchtgesetzes durch den Freistaat Sachsen anerkannten Zuchtverband.

III.
Anforderungen an die Stute

1.
Abstammung
Die Stute muss in die Hauptabteilung des Zuchtbuches des Zuchtverbandes eingetragen sein.
2.
Alter
Der Antrag auf Zulassung zur Vergabe des Prädikates kann für drei- bis sechsjährige Stuten gestellt werden.
3.
Exterieur
Die Stute muss hinsichtlich ihrer Exterieurbeurteilung zur Gruppe der besten Stuten ihres Jahrgangs gehören und bei der Stutbucheintragung die Wertnote 8,0 oder höher (Bewertungsskala 1 bis 10) erhalten haben.
4.
Leistungsprüfung
Die Stute muss eine Leistungsprüfung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 bestanden haben, sofern das nach § 5 des Tierzuchtgesetzes genehmigte Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse Leistungsprüfungen für Stuten vorsieht. Bei Stations- oder Feldprüfungen muss für die Prämierung eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 (Bewertungsskala 1 bis 10) erreicht werden.
5.
Zusatzleistung
Der Zuchtverband kann regeln, dass für die Vergabe des Prädikates Zusatzleistungen, wie eine bestimmte Zuchtleistung oder Teilnahme an Zucht- und Schauveranstaltungen, vorliegen müssen.

IV.
Aufgaben des Zuchtverbandes

1.
Der zuständige Zuchtverband bildet eine Prämierungskommission, die sich bei ihrer Tätigkeit nach den im Zuchtziel des Zuchtverbandes festgelegten Qualitätsanforderungen zu richten hat.
2.
Um einen ausreichenden Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung des Exterieurs zu haben, muss eine hinreichend große Anzahl Stuten auf dem Platz zur Prämierung vorgestellt werden.
3.
Die Anzahl der Stuten eines Zuchtverbandes, die mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ ausgezeichnet werden, sollte 15,7 Prozent der drei- bis sechsjährigen Stuten, die in dem jeweiligen Jahr in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen werden, nicht übersteigen.
4.
Das Prädikat ist in der Tierzuchtbescheinigung der Stute und im Zuchtbuch zu vermerken. Die Abkürzung lautet „StPr“.
5.
Der Zuchtverband meldet zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) listenweise Name, Lebensnummer, Ergebnisse der Exterieurbeurteilung und der Leistungsprüfung sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Wohnort der im Vorjahr prämierten Stuten. Gleichzeitig ist die Anzahl der drei- bis sechsjährigen Stuten mitzuteilen, die im Vorjahr ins Zuchtbuch und in die Hauptabteilung eingetragen wurden.

V.
Aufgaben des Sächsischen Landesamts
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

1.
Das LfULG überwacht die Prämierung der Stuten und prüft die Richtigkeit der Unterlagen.
2.
Die Urkunden zur Prämierung der Stuten werden durch den Präsidenten des LfULG unterzeichnet.
3.
Das LfULG meldet dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum 1. April eines jeden Jahres, getrennt nach Zuchtverbänden, die Anzahl der im Vorjahr mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ ausgezeichneten Stuten und die Anzahl der im Vorjahr in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragenen Stuten.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ in der sächsischen Pferdezucht vom 11. Februar 1994 (SächsABl. S. 436), der durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 1996 (SächsABl. S. 238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), außer Kraft.

Dresden, den 5. November 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 14, S. 379
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. April 2025