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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ in der sächsischen Pferdezucht

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ in der sächsischen Pferdezucht vom 11. Februar 1994 (SächsABl. S. 436), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 1996 (SächsABl. S. 238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Grundsätze für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ in der sächsischen Pferdezucht

Vom 11. Februar 1994

[Geändert durch Erlass vom 1. Februar 1996 (SächsABl. S. 238)]

Zuchtorganisationen, die als Züchtervereinigung nach § 7 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in Sachsen anerkannt sind, wird das Recht zuerkannt, unter den nachfolgenden Bedingungen Stuten aus dem sächsischen Zuchtgebiet mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ auszuzeichnen.

1
Anforderungen an die Stute
1.1
Abstammung: Die Stute muss in die ranghöchste Abteilung des Zuchtbuches der Züchtervereinigung eingetragen sein.
1.2
Alter: Das Prädikat wird an drei- und vierjährige ins Zuchtbuch eingetragene Stuten vergeben.
1.3
Exterieur: Die Stute muss hinsichtlich ihrer Exterieurbeurteilung zur Gruppe der besten Stuten ihres Jahrganges gehören.
1.4
Leistungsprüfung: Die Stute muss eine Leistungsprüfung nach der Verordnung über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) bestanden haben, sofern das Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse Leistungsprüfungen für Stuten vorsieht.
1.5
Die Züchtervereinigung kann regeln, dass für die Vergabe des Prädikates eine bestimmte Zuchtleistung vorliegen muss.
2
Aufgaben der Züchtervereinigung
2.1
Die zuständige Züchtervereinigung bildet eine Prämierungskommission. Die Kommission hat sich bei ihrer Tätigkeit nach den im Zuchtziel der Züchtervereinigung festgelegten Qualitätsanforderungen zu richten.
2.2
Um einen ausreichenden Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung des Exterieurs zu haben, muss eine hinreichend große Anzahl Stuten auf einem Platz zur Prämierung vorgestellt werden.
2.3
Die Anzahl der Stuten einer Züchtervereinigung, die mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ ausgezeichnet werden, darf 10 Prozent der drei- und vierjährigen Stuten, die in dem jeweiligen Jahr in die höchste Abteilung des Zuchtbuches eingetragen werden, nicht übersteigen.
2.4
Das Prädikat ist in der Zuchtbescheinigung der Stute und im Zuchtbuch zu vermerken.
2.5
Die Züchtervereinigung meldet zum 1. Februar eines jeden Jahres der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft listenweise Name, Lebensnummer, Ergebnis der Exterieurbeurteilung, der Leistungsprüfung sowie die Eigentümer oder Halter und deren Wohnort der im Vorjahr mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ ausgezeichneten Stuten. Gleichzeitig ist die Anzahl der drei- und vierjährigen Stuten, die ins Zuchtbuch und in die oberste Abteilung eingetragen wurden, zu melden.
3
Aufgaben der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft
3.1
Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft ist für die Überwachung der Prämierung zuständig.
3.2
Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft meldet dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum 1. März eines jeden Jahres, getrennt nach Züchtervereinigungen, die Anzahl der im Vorjahr in die höchstrangige Abteilung des Zuchtbuches eingetragenen Stuten und die Anzahl der mit dem Prädikat „Staatsprämienstute“ ausgezeichneten Stuten.
4
In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 11 . Februar 1994

Sächsisches Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Kroll-Schlüter
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 17, S. 436
    Fsn-Nr.: 634-V94.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1996

    Fassung gültig bis: 4. November 2024