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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erzieheranerkennungsverordnung

Vollzitat: Erzieheranerkennungsverordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für erzieherische Berufe an der Fachschule
(Erzieheranerkennungsverordnung – ErzAnerkVO)

Erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung berufsbezogener Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich und Regelungsziel der Verordnung

(1) Die Verordnung regelt, ergänzend zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als

1.
Erzieherin oder Erzieher und
2.
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger

sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.

(2) 1Sie gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die in

1.
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
einem durch Abkommen gleichgestellten Staat

(Mitgliedstaaten) ausgestellt oder anerkannt wurden. 2Mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 7 Absatz 3 Satz 1 sowie der §§ 11 bis 14 findet diese Verordnung auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der Mitgliedstaaten erworben wurden.

§ 2
Zuständige Stelle

Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung.

§ 3
Voraussetzung der Anerkennung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass die antragstellende Person auf Grund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger befähigt ist und die erworbene Berufsqualifikation jeweils mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuzuordnen ist.

(2) 1Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die in der Schulordnung Fachschule im Zeitpunkt der Antragstellung enthaltenen Ausbildungsinhalte und -strukturen bezogen auf den jeweiligen Bildungsgang. 2Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die berufspraktische Ausbildung des entsprechenden Bildungsgangs anzurechnen.

§ 4
Gleichgestellte Ausbildungsnachweise

(1) Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme in Vollzeit oder Teilzeit bescheinigen, sind den Abschlüssen der Fachschule gleichgestellt, sofern diese Ausbildungsnachweise von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und die Ausbildungsnachweise in Bezug auf die Berufsausübung dieselben Rechte verleihen wie die Berufsbezeichnung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.

(2) 1Den Ausbildungsnachweisen gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die Berufsqualifikationen, die die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat auf Grund nationaler Vorschriften zur Berufsaufnahme und Berufsausübung weiterhin berechtigen, obwohl die Berufsqualifikationen dort nicht mehr den formellen Anforderungen entsprechen, insbesondere, weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. 2In diesem Fall wird die Berufsqualifikation dem im Herkunftsstaat bei Antragstellung geltenden Qualifikationsniveau zugeordnet.

(3) Ein Ausbildungsnachweis, der außerhalb eines Mitgliedstaates erworben wurde, ist dem jeweiligen Abschluss der Fachschule gleichgestellt, wenn der antragstellenden Person die Ausübung der Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestattet wurde und dieser Mitgliedstaat eine einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren bescheinigt hat.

§ 5
Voraussetzung für die Berufsausübung

(1) Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von einem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Beruf als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger nicht reglementiert ist, ist der antragstellenden Person die Berufsausübung zu gestatten, wenn

1.
die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,
2.
die antragstellende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und sie im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, die der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat ausgestellt hat, sowie
3.
die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bescheinigen, dass die darin berechtigte Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 6
Partieller Zugang

(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt, kann die zuständige Stelle einen partiellen Zugang zum Beruf der Erzieherin, des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers unter folgenden Voraussetzungen gewähren:

1.
die antragstellende Person ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die bei der zuständigen Stelle ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit weicht von der Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger hinsichtlich der Ausbildungsstruktur und -inhalte so sehr ab, dass diese Unterschiede nur durch eine erfolgreich absolvierte Ausbildung an der Fachschule ausgeglichen werden könnten, und
3.
die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit lässt sich objektiv von den das Berufsbild prägenden Tätigkeiten trennen.

(2) 1Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausbildungsstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. 2Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

§ 7
Sprachkenntnisse

(1) Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird oder denen der partielle Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit gemäß den §§ 5 und 6 eröffnet ist, müssen über die folgenden für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen:

1.
als Erzieherin oder Erzieher mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 und
2.
als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1.

(2) Der Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 durch geeignete Unterlagen im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.

(3) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Stelle erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig. 

(4) Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse entfällt, wenn die antragstellende Person an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen oder eine Eignungsprüfung bestanden hat.

§ 8
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Hat sich die antragstellende Person für eine Ausgleichsmaßnahme entschieden, legt die zuständige Stelle in Abhängigkeit von den festgestellten Unterschieden gemäß § 4 Absatz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die zeitliche Dauer und die fachlichen Inhalte für die jeweilige Ausgleichsmaßnahme fest.

(2) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 1 die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder an einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.

(3) 1Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft in der jeweiligen Fachrichtung als erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes durchgeführt. 2Die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist gebührenfrei und erfolgt auf Grund einer zwischen der antragstellenden Person und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffenen vertraglichen Vereinbarung. 3In dieser Vereinbarung sind einzelfallbezogen die für den Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlichen Maßnahmen aufzuführen und insbesondere die Ausbildungsfächer und -inhalte sowie die zeitliche Dauer der Ausgleichsmaßnahme zu benennen. 4Die Ziffern I und II Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 5. Januar 2016 (MBl. SMK S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), finden keine Anwendung.

§ 9
Anpassungslehrgang

(1) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt in Verantwortung der Fachschule die für die jeweilige Berufsausübung wesentlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und macht mit den einschlägigen berufsbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut. 2Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 3Die Bewertung wird von zwei Lehrkräften, die im Anpassungslehrgang unterrichtet haben, vorgenommen.

(2) 1Das Ergebnis der Bewertung ist die „erfolgreiche Teilnahme“ oder die „nicht erfolgreiche Teilnahme“ am Anpassungslehrgang. 2Beide Lehrkräfte müssen sich über das Ergebnis der Bewertung einigen. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die zuständige Stelle bescheinigt der antragstellenden Person die Teilnahme am Anpassungslehrgang und das Ergebnis der Bewertung.

(3) Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 10
Eignungsprüfung

(1) 1Durch die Eignungsprüfung werden die für die Berufsausübung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen. 2Die Eignungsprüfung wird nach Festlegung der zuständigen Stelle durchgeführt und kann bezogen auf den Einzelfall einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil umfassen. 3Jeder Prüfungsteil wird als Einzelprüfung durchgeführt. 4Im fachtheoretischen Teil soll jedes Prüfungsgebiet nicht länger als 60 Minuten geprüft werden. 5Der fachpraktische Teil soll 180 Minuten nicht überschreiten, wobei ein Drittel der Prüfungszeit für das abschließende Fachgespräch zur Verfügung stehen soll.

(2) 1Die zuständige Stelle bildet den Prüfungsausschuss und betraut eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes. 2Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung ohne Stimmrecht. 3Die Prüfung und Bewertung nehmen zwei Lehrkräfte aus der jeweils einschlägigen Fachrichtung vor. 4Das Ergebnis der Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 5Für die Bewertung und die Bescheinigung der Bewertung gilt § 9 Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend.

§ 11
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) 1Wer eine einschlägige Berufsqualifikation besitzt, die in einem Mitgliedstaat erworben wurde und die zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt, ist zu einer dieser Berufsqualifikation entsprechenden, vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen berechtigt. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhaber oder die Inhaberin der einschlägigen Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und nachweist, dass der Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten während der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens ein Jahr ausgeübt worden ist. 3Einer mindestens einjährigen Berufsausübung bedarf es nicht, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Dauer, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Berufsausübung im Freistaat Sachsen.

(3) Personen, die unter den Voraussetzungen von Absatz 1 vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen Dienstleistungen erbringen, unterliegen denselben berufsrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen wie Berufstätige mit einem Abschluss als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.

(4) 1Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern dort eine Berufsbezeichnung für die betreffende Dienstleistungstätigkeit vorhanden ist. 2Anderenfalls ist für die Erbringung der Dienstleistung eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats zu verwenden. 3Die Berufsbezeichnung, unter der die Dienstleistung erbracht wird, darf zu keiner Verwechslung mit der jeweiligen in Absatz 3 genannten Berufsbezeichnung führen.

§ 12
Meldung bei erstmaliger Dienstleistungserbringung

(1) 1Vor der erstmaligen, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung einer Dienstleistung im Freistaat Sachsen hat die dienstleistende Person die zuständige Stelle hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren. 2Dabei ist auch Art und Umfang eines bestehenden berufsbezogenen Haftpflichtversicherungsschutzes mitzuteilen. 3Der Mitteilung sind ferner folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis über die im Ausland erworbene einschlägige Berufsqualifikation,
3.
ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat,
4.
ein Nachweis über die zeitliche Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
5.
ein Nachweis darüber, dass die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht und auch nicht zeitlich befristet untersagt war, sowie
6.
ein Nachweis darüber, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt.

4Satz 1 gilt bei einer wesentlichen Änderung der in Satz 3 Nummer 1, 3, 5 und 6 genannten Umstände entsprechend.

(2) Die Mitteilung ist, jeweils bezogen auf das Jahr, in dem eine erneute vorübergehende und gelegentliche Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist, zu erneuern.

(3) Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle an die zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaats wenden und Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung anfordern sowie eine Bestätigung verlangen, dass gegen die dienstleistende Person keine berufsbezogenen disziplinarischen Maßnahmen verhängt worden sind oder strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.

§ 13
Verwaltungszusammenarbeit

(1) 1Bei berechtigten Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung ist die zuständige Stelle verpflichtet, sich an die zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat zu wenden und dort folgende Informationen anzufordern:

1.
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und
2.
darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen die Berufsinhaberin oder den Berufsinhaber verhängt worden sind.

2Wurde gegen die Berufsinhaberin oder den Berufsinhaber eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.

(2) Die zuständige Stelle ist ihrerseits zur Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen verpflichtet, sofern sie als zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat von der zuständigen Stelle im Ausland im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um Auskunft gebeten wird.

§ 14
Europäischer Vorwarnmechanismus

(1) Wurde die Berufsausübung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger auf Grund einer behördlichen Entscheidung vollständig, teilweise oder befristet untersagt oder wurde sie beschränkt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die jeweils zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten sowie die zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem unter Mitteilung folgender Angaben zu unterrichten (Warnung):

1.
Identität der oder des Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angabe der Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat,
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
5.
Zeitraum, für den die Untersagung oder die Beschränkung gilt.

(2) 1Die schriftliche Information an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:

1.
über die Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,
2.
zur Art der zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Warnung,
3.
zum Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Warnung sowie
4.
Hinweise über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Warnung seitens der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen.

2Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist dies zusätzlich und unverzüglich in die Warnung aufzunehmen.

(3) 1Nach Ablauf des für die Untersagung oder des für die Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Stelle verpflichtet, die zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. 2Ungültig gewordene Warnungen sind von der zuständigen Stelle unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Ablauf des gemäß Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.

1
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 153
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2025