1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 10. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 240)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vom 10. Juni 2025

Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund

des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 23. August 2006 (SächsGVBl. S. 438, 491), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
(Sächsische Luftverkehrszuständigkeitsverordnung – LuftZuVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 18a Absatz 1a Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1b Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ wird durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
b)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
16.
„die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums nach § 31 Absatz 2 Nummer 16 des Luftverkehrsgesetzes sowie die Aufsicht und Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten und Flugmodellen nach § 31 Absatz 2 Nummer 16a, 16c und 16d des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht das jeweilige Gebiet der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden betroffen ist;“.
c)
In Nummer 17 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes“ die Angabe „sofern nicht die Aufsicht bereits in den Nummern 1 bis 16 als Aufgabe geregelt ist“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2025

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 8, S. 240
    Fsn-Nr.: 470

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2025