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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vom 30. Juni 2025

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3.
Gymnasien 26 Unterrichtsstunden,“.
b)
Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
1.
im Lehramt an Grundschulen 25 Unterrichtsstunden,
2.
im Lehramt an Oberschulen 24 Unterrichtsstunden,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik 23 Unterrichtsstunden,
4.
im Lehramt an Gymnasien 24 Unterrichtsstunden,
5.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 24 Unterrichtsstunden.“
2.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt.
„1.
für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2025 das 58. Lebensjahr vollenden, ab Beginn des Schulhalbjahres,
a)
in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
b)
in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
c)
in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
d)
in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden,
2.
für Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2025
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
b)
das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden,
c)
das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden und
d)
das 66. Lebensjahr vollendet haben, um vier Wochenstunden.“
3.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien, der in der gymnasialen Oberstufe eingesetzten Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
4.
Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
1.
Für Grundschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 16
7 17
8 18
9 20
10 21
11 und 12 22
13 und 14 25
15 26
16 28
17 29
18 und 19 30
20 31
21 32
22 und 23 33
24 und 25 34
2.
Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 18
7 20
8 21
9 22
10 23
11 und 12 24
13 und 14 26
15 27
16 28
17 29
18 30
19 32
20 bis 22 33
23 35
24 36
25 37
26 und 27 38
28 und 29 39
30 40
31 41
32 und 33 42
34 und 35 43
36 44
37 und 38 45
39 und 40 46
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
3.
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 19
5 20
6 und 7 24
8 25
9 26
10 27
11 und 12 29
13 und 14 31
15 32
16 33
17 34
18 35
19 36
20 37
21 38
22 und 23 39
24 40
25 42
26 43
27 und 28 44
29 und 30 45
31 46
32 47
33 49
34 und 35 50
36 51
37 und 38 52
39 und 40 53
41 und 42 54
43 bis 47 55
48 bis 54 56
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
An Gymnasien erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden.
4.
Für berufsbildende Schulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten)
Anrechnungsstunden
bis 5 17
6 21
7 22
8 23
9 24
10 25
11 und 12 26
13 und 14 27
15 28
16 29
17 30
18 31
19 33
20 34
21 35
22 und 23 36
24 37
25 39
26 40
27 und 28 41
29 und 30 42
31 43
32 44
33 45
34 und 35 46
36 47
37 und 38 48
39 und 40 49
41 und 42 50
43 bis 47 51
48 bis 54 52
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden sowie für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.“

Artikel 2
Weitere Änderung
der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3.
Gymnasien 26 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde und Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden,“.
b)
Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
1.
im Lehramt an Grundschulen 23 Unterrichtsstunden,
2.
im Lehramt an Oberschulen 22 Unterrichtsstunden,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik 21 Unterrichtsstunden,
4.
im Lehramt an Gymnasien 22 Unterrichtsstunden,
5.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 22 Unterrichtsstunden.“
2.
§ 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres
1.
in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2.
in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
3.
in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden.“
3.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
4.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
1.
Für Grundschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 17
7 19
8 20
9 22
10 23
11 und 12 25
13 und 14 28
15 30
16 32
17 33
18 und 19 34
20 35
21 36
22 und 23 37
24 und 25 38
2.
Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 19
7 21
8 22
9 24
10 25
11 und 12 27
13 und 14 29
15 30
16 32
17 33
18 34
19 36
20 bis 22 37
23 40
24 41
25 43
26 und 27 44
28 und 29 45
30 46
31 47
32 und 33 48
34 und 35 49
36 50
37 und 38 51
39 und 40 52
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
3.
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 20
5 21
6 und 7 27
8 28
9 29
10 30
11 und 12 32
13 und 14 34
15 35
16 37
17 38
18 39
19 41
20 42
21 43
22 und 23 44
24 45
25 47
26 48
27 und 28 49
29 und 30 51
31 52
32 53
33 55
34 und 35 56
36 57
37 und 38 58
39 und 40 59
41 und 42 60
43 bis 47 61
48 bis 54 62
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
4.
Für berufsbildende Schulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen
Anzahl Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten)
Anrechnungsstunden
bis 5 17
6 21
7 23
8 24
9 27
10 28
11 und 12 30
13 und 14 32
15 33
16 35
17 36
18 37
19 39
20 40
21 41
22 und 23 42
24 43
25 45
26 46
27 und 28 47
29 und 30 48
31 49
32 50
33 51
34 und 35 52
36 53
37 und 38 54
39 und 40 55
41 und 42 56
43 bis 47 57
48 bis 54 58
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2030 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 309
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2025