Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Vom 30. Juni 2025
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Gymnasien 26 Unterrichtsstunden,“.
- b)
- Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
- 1.
- im Lehramt an Grundschulen 25 Unterrichtsstunden,
- 2.
- im Lehramt an Oberschulen 24 Unterrichtsstunden,
- 3.
- im Lehramt Sonderpädagogik 23 Unterrichtsstunden,
- 4.
- im Lehramt an Gymnasien 24 Unterrichtsstunden,
- 5.
- im Lehramt an berufsbildenden Schulen 24 Unterrichtsstunden.“
- 2.
- § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt.
- „1.
- für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2025 das 58. Lebensjahr vollenden, ab Beginn des Schulhalbjahres,
- a)
- in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
- b)
- in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
- c)
- in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
- d)
- in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden,
- 2.
- für Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2025
- a)
- das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
- b)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden,
- c)
- das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden und
- d)
- das 66. Lebensjahr vollendet haben, um vier Wochenstunden.“
- 3.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
- „Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien, der in der gymnasialen Oberstufe eingesetzten Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
- 4.
- Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt:
- „Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) - Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
- 1.
- Für Grundschulen:
-
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 10 5 13 6 16 7 17 8 18 9 20 10 21 11 und 12 22 13 und 14 25 15 26 16 28 17 29 18 und 19 30 20 31 21 32 22 und 23 33 24 und 25 34
- 2.
- Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 10 5 13 6 18 7 20 8 21 9 22 10 23 11 und 12 24 13 und 14 26 15 27 16 28 17 29 18 30 19 32 20 bis 22 33 23 35 24 36 25 37 26 und 27 38 28 und 29 39 30 40 31 41 32 und 33 42 34 und 35 43 36 44 37 und 38 45 39 und 40 46
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
- 3.
- Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 19 5 20 6 und 7 24 8 25 9 26 10 27 11 und 12 29 13 und 14 31 15 32 16 33 17 34 18 35 19 36 20 37 21 38 22 und 23 39 24 40 25 42 26 43 27 und 28 44 29 und 30 45 31 46 32 47 33 49 34 und 35 50 36 51 37 und 38 52 39 und 40 53 41 und 42 54 43 bis 47 55 48 bis 54 56
- Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
- An Gymnasien erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden.
- 4.
- Für berufsbildende Schulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten)Anrechnungsstunden bis 5 17 6 21 7 22 8 23 9 24 10 25 11 und 12 26 13 und 14 27 15 28 16 29 17 30 18 31 19 33 20 34 21 35 22 und 23 36 24 37 25 39 26 40 27 und 28 41 29 und 30 42 31 43 32 44 33 45 34 und 35 46 36 47 37 und 38 48 39 und 40 49 41 und 42 50 43 bis 47 51 48 bis 54 52
- Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
- Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden sowie für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
- Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Gymnasien 26 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde und Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden,“.
- b)
- Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
- 1.
- im Lehramt an Grundschulen 23 Unterrichtsstunden,
- 2.
- im Lehramt an Oberschulen 22 Unterrichtsstunden,
- 3.
- im Lehramt Sonderpädagogik 21 Unterrichtsstunden,
- 4.
- im Lehramt an Gymnasien 22 Unterrichtsstunden,
- 5.
- im Lehramt an berufsbildenden Schulen 22 Unterrichtsstunden.“
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres
- 1.
- in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
- 2.
- in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
- 3.
- in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden.“
- 3.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
- „Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
- 4.
- Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
- „Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) - Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
- 1.
- Für Grundschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Grundschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 10 5 13 6 17 7 19 8 20 9 22 10 23 11 und 12 25 13 und 14 28 15 30 16 32 17 33 18 und 19 34 20 35 21 36 22 und 23 37 24 und 25 38
- 2.
- Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 10 5 13 6 19 7 21 8 22 9 24 10 25 11 und 12 27 13 und 14 29 15 30 16 32 17 33 18 34 19 36 20 bis 22 37 23 40 24 41 25 43 26 und 27 44 28 und 29 45 30 46 31 47 32 und 33 48 34 und 35 49 36 50 37 und 38 51 39 und 40 52
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
- 3.
- Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)Anrechnungsstunden bis 4 20 5 21 6 und 7 27 8 28 9 29 10 30 11 und 12 32 13 und 14 34 15 35 16 37 17 38 18 39 19 41 20 42 21 43 22 und 23 44 24 45 25 47 26 48 27 und 28 49 29 und 30 51 31 52 32 53 33 55 34 und 35 56 36 57 37 und 38 58 39 und 40 59 41 und 42 60 43 bis 47 61 48 bis 54 62
- Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
- 4.
- Für berufsbildende Schulen:
Anlage: Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden: Für berufsbildende Schulen Anzahl Klassen Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten)Anrechnungsstunden bis 5 17 6 21 7 23 8 24 9 27 10 28 11 und 12 30 13 und 14 32 15 33 16 35 17 36 18 37 19 39 20 40 21 41 22 und 23 42 24 43 25 45 26 46 27 und 28 47 29 und 30 48 31 49 32 50 33 51 34 und 35 52 36 53 37 und 38 54 39 und 40 55 41 und 42 56 43 bis 47 57 48 bis 54 58
- Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
- Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
- Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
- Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2030 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens