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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen von Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2025

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen von Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2025 vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen von Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2025

Vom 10. Juli 2025

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 14 Absatz 7 Satz 4, Absatz 6 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 1, 6, 8, 14, 14a und 17 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2024/2025 beträgt
1.
für Grundschulen: 1,2487;
2.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2034;
3.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1100;
4.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1183;
5.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0998;
6.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1101;
7.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1210;
8.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1331;
9.
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2064;
10.
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2738;
11.
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2487; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2738;
12.
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1679;
13.
für Gemeinschaftsschulen: 1,2213;
14.
für berufsbildende Schulen: 1,1631.“
2.
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler
1.
einer Grundschule: 1 935 Euro;
2.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 5 462 Euro;
3.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 050 Euro;
4.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 241 Euro;
5.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 329 Euro;
6.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3 804 Euro;
7.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 100 Euro;
8.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 555 Euro;
9.
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 263 Euro;
10.
einer Oberschule außer Oberschule+: 1 963 Euro;
11.
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 935 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1 963 Euro;
12.
eines Gymnasiums: 2 077 Euro;
13.
einer Gemeinschaftsschule: 2 001 Euro;
14.
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1 951 Euro;
15.
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 780 Euro;
16.
einer Abendoberschule: 649 Euro;
17.
eines Abendgymnasiums: 1 745 Euro;
18.
eines Kollegs: 2 077 Euro.“
3.
Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dieser beträgt im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit: 299 Euro.“

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind schuljährlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Für eine Auszahlung der nach § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge ab August eines Schuljahres sind die Anträge nach Satz 1 jährlich spätestens am 1. Juli vor Beginn des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, zu stellen. Später eingehende Anträge führen zu späteren Auszahlungen.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
2.
§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Formulare
Für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Formulare oder die zur Verfügung gestellte digitale Plattform zu verwenden.“
3.
Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.

Artikel 3
Änderung der
Sächsischen Freie-Träger-Schulverordnung

Die Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 durch folgende Angabe ersetzt „Anzeigepflicht“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für berufsbildende Schulen, für die Sonderregelungen zum Unterrichtsbeginn bestehen, ist der Antrag auf Genehmigung abweichend von Satz 1 acht Kalendermonate vor Unterrichtsbeginn zu stellen; Satz 3 gilt entsprechend.“
bb)
Satz 5 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1.
für den Schulträger
a)
bei Personengesellschaften oder juristischen Personen deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
b)
bei Stiftungen abweichend von Buchstabe a deren Satzung, ein Nachweis über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie
c)
bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften abweichend von Buchstabe a der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
2.
für die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
3.
für die Schulleitung sind die Nachweise nach Nummer 2 zu erbringen, wenn die Schulleitung auch als Lehrkraft eingesetzt werden soll oder bundesrechtliche Vorschriften einen Nachweis über die Qualifikation erfordern,
4.
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge sowie die entsprechenden Verträge unverzüglich nach Vertragsschluss in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift des § 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4
Anzeigepflicht“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft die Aufnahme der Tätigkeit einer Lehrkraft angezeigt, sind dabei die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden.“
c)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei Änderungen der Schulleitung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend“.
4.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4.
die aktuelle Fassung der mit der Schulleitung und den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“.
b)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „Schülern,“ die Angabe „die Leistungsbewertung,“ eingefügt.
5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „im Original“ durch die Angabe „in Kopie“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Bundeszentralregistergesetzes“ die Angabe „in Kopie“ eingefügt.
c)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Vorlage im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie verlangen.“

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 2025

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Wilfried Kühner
Staatssekretär
in Vertretung des Staatsministers

Anlage
(zu § 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 313
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2025