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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung

Vom 7. Juli 2025

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) und mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung

Die Sächsische Studienakkreditierungsverordnung vom 29. Mai 2019, die durch die Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Der Angabe zu § 3 werden ein Komma und die Wörter „Anerkennung und Anrechnung“ angefügt.
b)
In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
c)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich“.
d)
In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
e)
In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort „Qualitätsmanagementsystems“ die Wörter „von systemakkreditierten Hochschulen“ eingefügt.
f)
Der Angabe zu § 18 werden die Wörter „von systemakkreditierten Hochschulen“ angefügt.
g)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Joint-Programme“.
h)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 37
Übergangsvorschriften“.
i)
Die bisherige Angabe zu § 37 wird die Angabe zu § 38.
2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „staatlichen und“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Anerkennung und Anrechnung“ angefügt.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen um:
1.
zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die in einem Studium an einer Hochschule erbracht wurden;
2.
zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb eines Studiums erworben wurden.“
4.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „in anwendungsorientierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge“ durch die Wörter „nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil“ ersetzt.
b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.“
5.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für weiterbildende Masterstudiengänge ist zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr vorauszusetzen; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.“
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Inhalte“ durch die Wörter „angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte des Moduls,“
bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.
cc)
Die Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.
c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Joint-Programme (Joint Programmes) sind gestufte Studiengänge mehrerer Hochschulen, die zu gemeinsamen Abschlüssen (Joint Degree) oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (Double Degree oder Multiple Degree) führen.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „auf vertraglicher Grundlage“ und die Wörter „oder mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner),“ gestrichen.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Auf diese Studiengänge werden die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 16 und 33 angewandt.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,“.
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.“
e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern“ durch die Wörter „Joint-Programme, die von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), koordiniert und angeboten werden,“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „formulieren“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ eingefügt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Lehr- und Lernformen“ durch die Wörter „Lehr-, Lern- und Prüfungsformen“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbeziehung der Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.“
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte, die mindestens aus einer Hochschule oder Berufsakademie und einem Betrieb bestehen, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.“
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich“.
b)
Nach dem Wort „Konzepte“ werden die Wörter „zur Berücksichtigung von Diversität,“ eingefügt.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Joint-Programme mit europäischen Kooperationspartnern finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 14 entsprechend Anwendung. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung.“
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Qualitätsmanagementsystems“ die Wörter „von systemakkreditierten Hochschulen“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule hat über zentrale Bildungsziele für die Lehre zu verfügen, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln.“
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Hochschule hat in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen zu treffen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.“
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „von systemakkreditierten Hochschulen“ angefügt.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen zu enthalten; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Träger sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Zur Information der Öffentlichkeit hat sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.“
14.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
15.
In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Prüfbericht“ die Wörter „vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In zu begründenden Einzelfällen kann das Gutachtergremium einvernehmlich die Begehung durch eine Videokonferenz vollständig oder teilweise ersetzen.“
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um mögliche Auflagen bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat vermeiden zu können.“
17.
In § 25 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „Joint-Degree-Programmen“ durch das Wort „Joint-Programmen“ ersetzt.
18.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung hat die Hochschule eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn
1.
die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder
2.
die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet.
Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.“
19.
§ 29 Satz 3 wird aufgehoben.
20.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet vor Einreichung des Antrags über die Genehmigung von Bündeln mit mehr als vier Studiengängen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.“
21.
In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Studierbarkeit“ die Wörter „nach § 12 Absatz 6“ eingefügt.
22.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Joint-Programme“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Bewertungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt;
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Programms hervorhebt;
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen oder Vertretern aller kooperierenden Hochschulen und anderen am Joint-Programm Beteiligten stattgefunden;
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 beachtet;
5.
die Bewertung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt,
a)
der Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Programm beteiligten Länder und mindestens eine Studierende oder ein Studierender angehörten,
b)
die Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich repräsentierte und über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen verfügte und
c)
die die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 eingehalten hat;
6.
die Bewertung ist abschließend, wurde begründet und die Erfüllung von Auflagen wurde nachgewiesen;
7.
die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Internetseite in englischer Sprache veröffentlicht.“
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht nach Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint-Programme nach § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung.“
dd)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
ee)
Im neuen Satz 6 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Joint-Degree-Programme“ durch das Wort „Joint-Programme“ ersetzt.
23.
In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
24.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Evaluation
Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.“
25.
Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
„§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Für Anträge, über die bis zum 31. Juli 2025 nicht entschieden wurde, ist § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 in seiner bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrats weiter anzuwenden. Der Akkreditierungsrat kann bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage nach § 27 die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzepts nach § 12 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 verlangen.
(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 bis 5 Satz 2 Nummer 3, die §§ 15 und 17 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 2 in ihrer bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
26.
Der bisherige § 37 wird § 38.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2025

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 321
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2025