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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achtzehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vollzitat: Achtzehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 18. November 2025 (SächsJMBl. S. 243)

Achtzehnte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vom 18. November 2025

I.

Die VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2025 (SächsJMBl. S. 59) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

Ziffer I wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,“.
2.
In Nummer 2 Buchstabe i wird die Angabe „mit Ausnahme von Strafsachen“ durch folgende Angabe ersetzt:
„soweit sie als Prozessakte geführt werden, mit Ausnahme von Strafsachen und der Verfahren in Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen“.
3.
Nach Nummer7 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,“.
4.
Nach Nummer 8 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,“.
5.
Nach Nummer 9 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,“.
6.
Nach Nummer 10 Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt:
„e)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,
f)
alle Verfahren der Commercial Courts ab dem 26. November 2025,“.
7.
In den Nummern 12 bis 15 wird jeweils nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
8.
In den Nummern 16 bis 19 wird jeweils nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
„h)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
9.
Nach Nummer 20 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e)
alle Verfahren in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter dem Registerzeichen ARG ab dem 26. November 2025,“.
10.
Nach Nummer 21 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
11.
Nach Nummer 22 Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
12.
Nach Nummer 23 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
13.
Nach Nummer 24 Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
14.
Nach Nummer 25 Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, mit Ausnahme der Verfahren in Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
15.
Nach Nummer 29 Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, mit Ausnahme der Verfahren in Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen, alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG sowie alle Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Justizverwaltungsakten beim Vollzug von Kostenvorschriften unter dem Registerzeichen VAk ab dem 26. November 2025,“.
16.
Nach Nummern 30 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
17.
Nach Nummer 31 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
18.
In den Nummern 32 und 33 wird jeweils nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
19.
Nach Nummer 34 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
20.
In den Nummern 35 und 36 wird jeweils nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.
21.
In den Nummern 37 bis 39 wird jeweils nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
„h)
alle Verfahren in Einzelzwangsvollstreckungssachen unter den Registerzeichen M und J, in allgemeinen Register-, Rechts- und Amtshilfesachen unter dem Registerzeichen AR, soweit sie als Prozessakte geführt werden, sowie alle Verfahren unter den Registerzeichen I, II, XI und ARG ab dem 26. November 2025,“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 26. November 2025 in Kraft.

Dresden, den 18. November 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2025 Nr. 11, S. 243
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 2025