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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Notardienstordnung

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Notardienstordnung vom 11. November 2025 (SächsJMBl. S. 318)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Notardienstordnung

Vom 11. November 2025

I.

Die VwV Notardienstordnung vom 17. Dezember 2021 (SächsJMBl. S. 121), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Mai 2023 (SächsJMBl. S. 88) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a
Elektronische Urkunden".
3.
In § 7 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 5 NotAktVV“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 6 NotAktVV“ ersetzt.
4.
Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
 
§ 14a
Elektronische Urkunden
 
Auf elektronischen Urkunden kann eine grafische Wiedergabe des Amtssiegels abgebildet werden. In diesem Fall ist bei der grafischen Wiedergabe des Amtssiegels darauf hinzuweisen, dass allein die qualifizierte elektronische Signatur der Notarin oder des Notars maßgeblich ist.“
5.
Die Anlage „Muster 1“ wird wie folgt geändert:
a)
In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 5 NotAktVV“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 6 NotAktVV“ ersetzt.
b)
In der Fußnote *** wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 4 NotAktVV“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 5 NotAktVV“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 11. November 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2025 Nr. 12, S. 318
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2026