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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

Vollzitat: OHT-Biosphärenreservatsverordnung vom 12. Dezember 2025 (SächsGVBl. 2026 S. 34)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Festsetzung des Biosphärenreservates und des Naturschutzgebietes „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
(OHT-Biosphärenreservatsverordnung – OHTBRVO)

Vom 12. Dezember 2025

Auf Grund

des § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 der OHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung vom 21. Oktober 2025 (SächsGVBl. S. 408) in Verbindung mit § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2, § 25 sowie § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), § 25 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) und § 32 Absatz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I. S. 95) geändert worden ist,
des § 13 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), der durch Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,
des § 14 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
des § 20 Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), von denen § 20 Absatz 9 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,
des § 20 Absatz 9 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451),
des § 20 Absatz 4 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308)

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Teil 1
Biosphärenreservat

§ 1
Erklärung zum Biosphärenreservat

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen

1.
im Landkreis Bautzen in den Gemeinden Großdubrau, Königswartha, Lohsa, Malschwitz, Radibor und Spreetal sowie
2.
im Landkreis Görlitz in den Gemeinden Hohendubrau, Kreba-Neudorf, Mücka, Quitzdorf am See, Rietschen und Boxberg/Oberlausitz

werden zum Biosphärenreservat erklärt.

(2) Das Biosphärenreservat führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Biosphärenreservat hat eine Größe von rund 32 335 Hektar.

(2) 1Das Biosphärenreservat ist in eine Schutzzone I (Kernzone), eine Schutzzone II (Pflegezone) und eine Schutzzone III (Entwicklungszone) gegliedert. 2Die Schutzzone I umfasst rund 1 788 Hektar, die Schutzzone II rund 13 857 Hektar und die Schutzzone III rund 16 690 Hektar.

(3) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates sind in Anlage 1 beschrieben.

(4) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen sind in einer Übersichtskarte dargestellt (Anlage 2)*.

(5) Darüber hinaus sind die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen in 99 Detailkarten eingetragen (Anlage 3)*.

(6) 1Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze ist die Linienaußenkante. 2Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Außengrenze, liegen diese außerhalb des Biosphärenreservates.

(7) 1Maßgeblich für den Grenzverlauf der Schutzzonen innerhalb des Biosphärenreservates ist die Strichmitte der Grenzlinie auf den Detailkarten. 2Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze einer Schutzzone, liegen diese in der Schutzzone mit dem niedrigeren Schutzniveau.

§ 3
Europäisches Vogelschutzgebiet

(1) 1Die in Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden gemäß § 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Bestandteil des nach § 1 Absatz 1 festgesetzten Biosphärenreservates erklärt. 2Sie sind unter dem Namen „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und der EU-Meldenummer 4552-451 registriert als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 219/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist.

(2) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von rund 30 032 Hektar.

(3) 1Die Grenzen des Vogelschutzgebietes sind auf einer Übersichtskarte (Anlage 2) und auf Detailkarten (Anlage 3) dargestellt und in Anlage 4 beschrieben. 2Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. 3Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze, liegen diese außerhalb des Vogelschutzgebietes.

(4) Öffentliche Straßen, Bahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes gelten nicht als dessen Bestandteil.

§ 4
Schutzzweck

(1) Zweck der Festsetzung als Biosphärenreservat ist es, die großräumige, traditionsreiche Heide- und Teichlandschaft in ihrer natürlichen und nutzungsbedingten Ausprägung zu erhalten und das Gebiet einschließlich der einbezogenen Teile der Bergbaufolgelandschaft sowie des sorbischen Kulturguts im Sinne des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als Modellregion nachhaltig zu entwickeln.

(2) 1Insbesondere dient das Biosphärenreservat

1.
dem Schutz von repräsentativen Teilen der Teichlandschaft als einem Verbund verschiedener Biotoptypen aus Still- und Fließgewässern, Mooren und Sümpfen, Heide- und Dünenlandschaften sowie Wäldern,
2.
der Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung sowie der damit in Verbindung stehenden kulturellen Traditionen und des Brauchtums unter besonderer Berücksichtigung des sorbischen Kulturguts,
3.
dem Erhalt und der Wiedereinführung nachhaltiger traditioneller Bewirtschaftungsformen, der Erprobung und Einführung neuer naturschonender, landschaftsgerechter und nachhaltiger Nutzungsformen im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd sowie der Erhöhung des Flächenanteils des ökologischen Landbaus,
4.
dem Schutz und der Bestandsentwicklung der gebietsheimischen, wild lebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten und besonders gefährdeten Arten,
5.
der Erhaltung, Pflege und Entwicklung natürlicher und naturnaher Ökosysteme sowie der eigendynamischen Naturentwicklung,
6.
dem Erhalt und der Weiterentwicklung des großräumigen Systems vernetzter Biotope unter funktional-landschaftsökologischen Gesichtspunkten und unter Einbeziehung traditioneller Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Kopfweiden, Solitärbäume, Hecken, Streuobstwiesen, Mühlteiche und Steinkreuze,
7.
der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes insbesondere durch Bewahrung der Teiche und Moore,
8.
der Renaturierung anthropogen geschädigter Landschaftsteile und -elemente inklusive der nachhaltigen Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft,
9.
der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der gebietstypischen Siedlungsstruktur mit traditionellem Dorfcharakter,
10. der natur- und umweltverträglichen Tourismus- und Erholungsnutzung,
11.
der Durchführung einer kontinuierlichen ökologischen und sozioökonomischen Forschung sowie von langfristiger Umweltbeobachtung und Monitoring, insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Mensch, Natur und Landschaft, soweit die Schutzzwecke nach den Nummern 1 bis 9 nicht beeinträchtigt werden,
12.
der Erprobung und Einführung von ökosystembasierten Klimaschutzmaßnahmen und Klimafolgenanpassungen,
13.
der Förderung des Umweltbewusstseins und nachhaltiger Verhaltensweisen durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit für nachhaltige Entwicklung,
14.
der Unterstützung von im Biosphärenreservat tätigen Unternehmen bei einer gezielten Ausrichtung auf nachhaltiges, umweltverträgliches Wirtschaften und regionale Vermarktung,
15.
dem Aufbau und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Weltnetz der Biosphärenreservate.

(3) Darüber hinaus dient das Biosphärenreservat der Umsetzung der Erhaltungsziele der in Anlage 5 aufgeführten Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) 1Schutzzweck des Vogelschutzgebietes ist über den Schutz aller im Biosphärenreservat als Brut- und Gastvögel regelmäßig vorkommenden wildlebenden europäischen Vogelarten hinaus die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes der in der Anlage 6 aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. 2Die Absätze 1, 2 Nummer 1, 3 bis 9 und 11 bis 13 gelten entsprechend.

§ 5
Schutzzonen sowie Pflege- und Entwicklungsziele

(1) Das Biosphärenreservat ist in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Pflege- und Entwicklungszielen gegliedert.

(2) 1Die Kernzone umfasst Flächen, in denen eine vom Menschen ungestörte eigendynamische Entwicklung der Biotope und Lebensgemeinschaften sowie des Naturhaushaltes zu gewährleisten ist. 2Die wissenschaftliche Beobachtung der Entwicklung ist unter Beachtung dieses Schutzziels ebenso zu ermöglichen wie Maßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) 1Die Pflegezone umfasst Flächen, welche unter Beachtung der Pflege- und Entwicklungspläne gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu nutzen und zu pflegen sind; dabei haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor der wirtschaftlichen Nutzung. 2Die Pflegezone umgibt im Regelfall die Kernzone. 3Die Erhaltung naturnaher Ökosysteme und die Bewahrung von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere im Rahmen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd sicher zu stellen. 4Infrastrukturelle Vorhaben sind auf das für die Bewirtschaftung erforderliche Minimum zu beschränken. 5Bei der Erholungsnutzung sind die Natur und andere Erholungssuchende möglichst wenig zu stören. 6Durch eine gezielte Lenkung der Gäste sind Beeinträchtigungen in störungsempfindlichen Bereichen zu vermeiden.

(4) 1Die Entwicklungszone umfasst Flächen, in der durch nachhaltige Nutzung die gebietstypische Ganzheit von Natur- und Kulturelementen zu bewahren und zu entwickeln ist. 2Vorrangige Zielstellungen sind

1.
die Bewahrung des Landschaftscharakters aus weitgehend unverbauten Wald- und Offenlandbereichen und gebietstypisch in die Landschaft eingebetteten Ortslagen,
2.
die Siedlungsentwicklung unter Beachtung der historisch gewachsenen Strukturen,
3.
die Stärkung natur- und landschaftsgerechter Lösungen bei zulässigen baulichen und infrastrukturellen Vorhaben in der freien Landschaft,
4.
die Förderung naturverträglicher Freizeit- und Tourismusangebote,
5.
die Erprobung, umfassende Anwendung und modellhafte Demonstration naturschonender Landnutzungsmodelle,
6.
die Entwicklung nachhaltiger, regionaler Wirtschaftskreisläufe,
7.
die nachhaltige Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft.

§ 6
Planung

(1) Zur inhaltlichen und räumlichen Untersetzung des Schutzzwecks nach § 4 wird durch die Biosphärenreservatsverwaltung ein mit den betroffenen Gemeinden, Fachbehörden, Verbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange abgestimmtes Rahmenkonzept erarbeitet und fortgeschrieben.

(2) Zur Untersetzung des Rahmenkonzeptes und zur Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsziele der Schutzzonen nach § 5 wird eine Biosphärenreservatsplanung erarbeitet und fortgeschrieben, die insbesondere folgende Planungsteile enthält:

1.
Pflege- und Entwicklungspläne für die Kernzone und die Pflegezone,
2.
Fachvorschläge zur nachhaltigen Nutzung und Entwicklung der Entwicklungszone, beispielsweise zu Landbewirtschaftung, Verkehrs-, Tourismus- und Siedlungsentwicklung, Erneuerbaren Energien und Klimaschutzaspekten,
3.
eine Konzeption zum Wildtiermanagement für die Kernzone.

(3) 1Die Erarbeitung und Fortschreibung der Planungsteile nach Absatz 2 obliegt der Biosphärenreservatsverwaltung. 2Bei der Erarbeitung und Fortschreibung sind insbesondere zu beteiligen:

1.
die zuständigen Behörden und berufsständischen Vertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd und die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes,
2.
die weiteren gemäß ihrer Zuständigkeit berührten Behörden und Einrichtungen,
3.
die Gemeinden gemäß § 1 Absatz 1 sowie
4.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten sowie die Jagdausübungsberechtigten.

(4) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 und die Planungsteile nach Absatz 2 entfalten keine Bindungswirkung für Dritte.

(5) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 bedürfen der Bestätigung durch die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forst- und Jagdbehörde.

(6) 1Vor der Bestätigung des Rahmenkonzeptes nach Absatz 1 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit Energie und Klimaschutz, dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung herzustellen. 2Die Biosphärenreservatsverwaltung stellt das Einvernehmen mit den in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden her.

(7) Die Biosphärenreservatsverwaltung setzt die Biosphärenreservatsplanung um und beteiligt, soweit erforderlich, die in Absatz 3 genannten Akteure sowie den Beirat nach § 11.

(8) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 werden von der Biosphärenreservatsverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten und in geeigneter Form veröffentlicht.

§ 7
Verbote

(1) Im gesamten Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes erheblich verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere

1.
Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen neu zu erschließen soweit hierdurch nicht bereits bestehende Tagebaue arrondiert oder erweitert werden,
2.
Windkraftanlagen über zehn Meter Gesamthöhe zu errichten,
3.
Motorsport außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen,
4.
an Einzelteichen oder an nur durch Dämme voneinander getrennten Teichen im Jagdjahr mehr als eine Gesellschaftsjagd auf Wasservögel durchzuführen,
5.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen.

(2) 1In der Kern- und der Pflegezone sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder sonstigen Veränderung des Gebietes oder seiner natürlichen Bestandteile führen können, insbesondere

1.
bauliche Anlagen zu errichten oder Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen oder Lagerplätze anzulegen oder wesentlich zu verändern,
2.
bei Bau, Unterhaltung und Sanierung von Wegen, Plätzen und Teichdämmen Bauschutt zu verwenden,
3.
Recyclingmaterial zu verwenden, welches nicht für grundwassernahe Standorte zulässig ist oder geeignet ist, angrenzende Biotope und Arten zu schädigen,
4.
Reliefveränderungen vorzunehmen, zum Beispiel Senken zu verfüllen,
5.
Fanggeräte der stillen Fischerei, insbesondere Reusen oder Stellnetze zu verwenden, außer bei der Fischerei in Bergbaufolgegewässern und bei Probefängen im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichwirtschaft,
6.
Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere einzubringen,
7.
wild lebende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, mit Ausnahme des Sammelns von Beeren, Früchten und Pilzen im geringen Umfang zum nicht gewerblichen Gebrauch, oder erheblich zu beschädigen oder zu zerstören,
8.
wild lebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachzustellen, diese mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu entnehmen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Fortpflanzungs- oder Lebensstätten zu beschädigen,
9.
die Gewässer mit Booten oder auf andere Weise zu befahren, außer mit nicht motorisierten Booten auf der Spree zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember,
10. zu zelten, zu lagern oder in Fahrzeugen oder Campinganhängern zu übernachten, Feuer zu entfachen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
11.
außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen mit Fahrrädern zu fahren, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient,
12.
Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze zu fahren oder abzustellen, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient,
13.
Geocaches anzulegen oder aufzusuchen,
14.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen anzubringen oder aufzustellen.

(3) In der Kernzone sind darüber hinaus sämtliche Handlungen verboten, die einer ungestörten eigendynamischen Naturentwicklung entgegenstehen können, insbesondere

1.
jegliche forstliche, landwirtschaftliche, fischereiliche, jagdliche, wasserwirtschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
2.
das Gebiet außerhalb der auf Karten nach Anlage 3 dargestellten oder im Gelände von der Biosphärenreservatsverwaltung beschilderten Wegen zu betreten.

§ 8
Erlaubnisvorbehalt

(1) In der Entwicklungszone sind folgende Handlungen im Außenbereich unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig:

1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen mit Ausnahme baugenehmigungsfreier Anlagen auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden,
2.
Reliefveränderungen außerhalb von bebauten Grundstücken,
3.
Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen oder Kleingärten,
4.
das Zelten oder Abstellen von Fahrzeugen oder Campinganhängern außerhalb der dafür ausdrücklich zugelassenen Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke.

(2) In der Pflegezone sind folgende Handlungen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig:

1.
die Ausbringung von Klärschlamm, Gülle oder Gärresten,
2.
Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen,
3.
in der Teichbewirtschaftung
a)
die Anwendung mineralischer oder organischer Düngemittel mit Ausnahme der Kalkung zur pH-Stabilisierung bespannter Teiche sowie der Festmisteinbringung in Brut- und Streckteiche,
b)
der Einsatz von Belüftungsanlagen, die Einrichtung und der Betrieb mobiler technischer Vergrämungsanlagen sowie die Desinfektionskalkung,
c)
der Besatz mit Graskarpfen sowie der Einsatz von Mischfuttermitteln, außer zur Konditionierung bei ein- und zweisömmrigen Satzfischen,
4.
der forstliche Anbau gebietsfremder Baumarten oder deren fördernde Pflege,
5.
die Errichtung oder wesentliche Änderung jagdlicher Einrichtungen auf gesetzlich geschützten Biotopen nach § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
6.
die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 60 Teilnehmenden.

(3) 1In der Kernzone sind die Instandhaltung und das Befahren der Wege nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig. 2Voraussetzung für eine Erlaubnis ist, dass die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke anderenfalls unmöglich oder unzumutbar ist oder dass die Erlaubnis für die Umsetzung der in § 9 Absatz 4 genannten zulässigen Handlungen erforderlich ist.

(4) Einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Absatz 3 bedarf es nicht, wenn die Biosphärenreservatsverwaltung die jeweilige Handlung auf Antrag schriftlich oder elektronisch für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt.

(5) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nach § 4 und den Zielen der Schutzzonen nach § 5 nicht zuwiderläuft oder wenn solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. 2Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb von einem Monat nach Eingang des vollständigen Antrages bei der oberen Naturschutzbehörde zu entscheiden. 3Äußert sich die obere Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(6) 1Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese Entscheidung ausdrücklich im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ergeht. 2Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 9
Zulässige Handlungen

(1) Die §§ 7 und 8 gelten im Biosphärenreservat nicht für

1.
unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte,
2.
Maßnahmen von Behörden und der Feuerwehr, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts wahrnehmen,
3.
Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltüberwachung oder Forschung der Naturschutzbehörden, der Biosphärenreservatsverwaltung oder von ihr autorisierter Dritter, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist,
4.
Maßnahmen, die in der bestätigten Biosphärenreservatsplanung nach § 6 sowie in der bestätigten Natura 2000-Bewirtschaftungsplanung nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen sind,
5.
Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Braunkohle- und Sanierungsrahmenplänen oder bergrechtlichen Betriebsplänen ergeben, sowie für Maßnahmen auf der Grundlage von Bergbauberechtigungen und wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen, was für das Speicherbecken Lohsa II die Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des Speicherbeckens nebst Ein- und Überleitungen, insbesondere die Maßnahmen zur bedarfsgerechten Konditionierung pH-neutraler Wasserverhältnisse und der Mengenbewirtschaftung zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie zum Hochwasserschutz einschließt,
6.
Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, ergeben.

(2) Die §§ 7 und 8 gelten in der Pflegezone und der Entwicklungszone nicht für

1.
die Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Hochwasserschutzanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Bahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,
2.
behördlich gestattete Vergrämungsmaßnahmen,
3.
die Errichtung von mobilen Zäunen und Zäunen im Wald im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft.

(3) § 7 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 gilt nicht bei der Ausübung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd, soweit die Schutzzwecke nach § 4 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die §§ 7 und 8 gelten in der Kernzone nicht für

1.
zwingend notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Gräben und Gewässerbauwerken, die der Teichbewirtschaftung außerhalb der Kernzone dienen, soweit dadurch der Wasserstand innerhalb der Kernzone nicht schutzzweckwidrig verändert wird,
2.
die Umsetzung des Wildtiermanagements inklusive Errichtung und Änderung der notwendigen jagdlichen Einrichtungen gemäß der Konzeption zum Wildtiermanagement in der Kernzone nach § 6 Absatz 2 Nummer 3, wenn dies zur Vermeidung von Wildschäden sowie zur Wildseuchenvorbeugung, -abwehr und -bekämpfung in der Umgebung erforderlich ist, sowie für die Nachsuche des Wildes,
3.
Maßnahmen in den mit dieser Verordnung neu ausgewiesenen Kernzonenflächen innerhalb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, soweit diese der späteren ungestörten natürlichen Entwicklung dienlich sind.

(5) § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c gilt nicht im Fall der Teilnahme an einem Förderprogramm des Freistaates Sachsen, das eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße land- und teichwirtschaftliche Nutzung der Fläche gewährleistet.

§ 10
Schutzvorschriften zum
Europäischen Vogelschutzgebiet

1Das Vogelschutzgebiet darf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden. 2Ist eine solche Beeinträchtigung nicht auszuschließen, prüft die obere Naturschutzbehörde, ob dies durch vertragliche Vereinbarungen oder im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden kann. 3Ist eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen, kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 13 Absatz 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen. 4Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind nach Maßgabe des § 34 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. 5Die §§ 7 bis 9, § 39 Absatz 1 und 5 sowie § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11
Biosphärenreservatsverwaltung und Beirat

(1) 1Die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservates obliegt einer Biosphärenreservatsverwaltung, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde untersteht. 2Die Biosphärenreservatsverwaltung erfüllt auch die Aufgaben einer Schutzgebietswacht im Sinne von § 2 Nummer 4 der Zuständigkeitsverordnung Naturschutz vom 13. August 2013 (SächsGVBl S. 760).

(2) 1Die Biosphärenreservatsverwaltung wird fachlich durch einen Beirat als beratende Einrichtung im Sinne von § 13 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes unterstützt. 2Er soll die Biosphärenreservatsverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange einer nachhaltigen Naturnutzung beitragen. 3Dazu kann der Beirat Beschlüsse fassen.

(3) 1Der Beirat setzt sich aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Biosphärenreservatsverwaltung als beschließende Mitglieder zusammen. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder gefasst. 3Die beschließenden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und eine Stellvertretung und geben sich eine Geschäftsordnung (Satzung).

(4) 1Die regionalen Jagdvereinigungen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, die sorbischen Verbände, der regionale Planungsverband und die Verbände der land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzenden können jeweils ein beratendes Mitglied in den Beirat entsenden. 2Die Möglichkeit zur Entsendung weiterer beratender Mitglieder insbesondere für Verbände, Behörden und Einrichtungen sowie Interessensgruppen regelt die Satzung.

(5) Der Beirat ist von der Biosphärenreservatsverwaltung in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der Satzung über alle wesentlichen Vorgänge sowie über den Stand der Erarbeitung und Fortschreibung des Rahmenkonzeptes sowie der Biosphärenreservatsplanung zu unterrichten.

(6) Erhebt der Beirat in einer Angelegenheit Gegenvorstellungen zum Standpunkt oder Vorschlag der Biosphärenreservatsverwaltung, sind die Bedenken als Stellungnahme des Beirates der oberen Naturschutzbehörde zuzuleiten.

Teil 2
Naturschutzgebiet

§ 12
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Kernzone und die Pflegezone des Biosphärenreservates werden zusätzlich zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“.

§ 13
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 645 Hektar.

(2) Das Naturschutzgebiet ist entsprechend den Schutzzonen des Biosphärenreservates nach § 2 Absatz 2 in eine Kernzone und eine Pflegezone gegliedert.

(3) Die Außengrenzen des Naturschutzgebietes und die Grenzen der Schutzzonen sind in den Anlagen 2 und 3 dargestellt.

§ 14
Schutzzweck

(1) Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist insbesondere die Unterstützung des Schutzzweckes des Biosphärenreservates in den Teilen, die infolge ihrer besonderen Ausstattung mit Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen.

(2) § 4 Absatz 1, 2 Nummer 1, 3 bis 8, 11, 13 und 14 gilt entsprechend.

§ 15
Schutzvorschriften

Für das Naturschutzgebiet gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

Teil 3
Sonstige Bestimmungen

§ 16
Ersatzverkündung und Niederlegung

(1) Die zur Verordnung gehörenden Karten (Anlagen 2 und 3) werden

1.
im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2,
2.
im Landratsamt Bautzen, Verwaltungsstandort Kamenz in 01917 Kamenz, Macherstraße 55, sowie
3.
im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24

für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(2) Die Verordnung einschließlich aller Anlagen ist während ihrer Geltung im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 17
Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Biosphärenreservates befinden, bleiben unberührt. 2Gleiches gilt für die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499) und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513).

§ 18
Befreiungen und Entschädigung

(1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen sollen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.

(2) 1Von den Verboten gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 kann die obere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. 2Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

(3) Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Verbot nach § 7 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt,
2.
ohne eine vorherige schriftliche Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde eine nach § 8 Absatz 1 bis 3 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder
3.
einer mit einer Erlaubnis nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 9 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 18 Absatz 2 erteilt wurde. 2Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Handlungen, die die Biosphärenreservatsverwaltung gemäß § 8 Absatz 4 für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt hat.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 16 Absatz 1 in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist,
2.
die Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166) in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirkstages Dresden Nummer 69-11/1983 vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nummer 3/83 S. 22), soweit sie das Naturschutzgebiet Auwald und Eisenberg Guttau betreffen,
3.
der Beschluss des Rates des Kreises Hoyerswerda zur Vorlage Nummer 172-25/84 zu den Aufgaben der Forstwirtschaft und wirksameren Durchsetzung landeskultureller Belange vom 15. November 1984 (Kreisarchiv Bautzen, Signatur 505/3254), soweit er die Flächennaturdenkmäler Eichberg bei Steinitz und Orchideenstandort bei Groß Särchen betrifft,
4.
der Beschluss des Rates des Kreises Bautzen Nummer 37/85 über die Schutzerklärung für Flächennaturdenkmale (FND) und geschützte Gehölze für den Kreis Bautzen vom 14. Februar 1985 (Kreisarchiv Bautzen, Signatur 510/1965), soweit er die Flächennaturdenkmäler Flugsanddünen „Hunnenhügel“ Wessel, Insel „Radisch“ im Olbasee, Standort Königsfarn Sdier, Kleinsaubernitzer Teichwiesen, Sumpfstelle „Jesor“ Göbeln, Orchideenwiese Crosta, Quarzitsteinbruch Caminaberg, Ziegenwiese Kleinsaubernitz und Eichenhain Milkel betrifft,
5.
die Verordnung des Landratsamtes Bautzen über das Flächennaturdenkmal „Orchideenwiese Droben“, Landkreis Bautzen vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 401),
6.
der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 122/78 über Flächendenkmale und Naturdenkmale vom 9. November 1978 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 767), soweit er die Flächennaturdenkmäler Alter Stockteich-Birkenbruch im Revier Mücka, Mühlgraben von Horscha nach Mücka und Veränderliches Graugans-Brutschutzgebiet am Sumpfteich (Sumper) bei Thomaswalde betrifft,
7.
der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 73-24/72 über die Unterschutzstellung der „Spisk“ am Weißen Lug und des Flachmoores am Hirschweiher mit den Südteilen (Schilfbeständen) des Hirschweihers als Flächennaturdenkmal vom 21. September 1972 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 760),
8.
der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 81/81 über die Unterschutzstellung von Flächendenkmalen vom 18. Juni 1981 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 771), soweit er die Flächennaturdenkmäler Ostuferbereich des „Weißen Lug“ östlich Kreba und Ostuferbereich der „Schwarzen Lache“ östlich Kreba betrifft,
9.
der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 119/86 über Flächennaturdenkmale vom 2. Oktober 1986 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 780), soweit er die Flächennaturdenkmäler Fledermausbrutplatz Klitten OT Zimpel und Knabenkraut in Niederölsa-Förstgen betrifft,
10. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 98/75 über die Erklärung zu Flächennaturdenkmalen vom 21. August 1975 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 763), soweit er das Flächennaturdenkmal Waldmoor Klein Radisch betrifft,
11.
der Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nummer 03-2/68 über die Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24. April 1968 (Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Repositur 801, Bezirkstag und Rat des Bezirkes Cottbus Nummer 3344), soweit er die Landschaftsschutzgebiete Spree- und Teichgebiet südlich Uhyst sowie Spreelandschaft um Bärwalde betrifft,
12.
der Beschluss des Bezirkstages Dresden Nummer 69-11/83 über Schutzerklärungen, Aufhebung von Schutzerklärungen sowie Änderungen in der Flächenausdehnung und Bezeichnung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten (NSG und LSG) im Bezirk Dresden vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nummer 3/83 S. 22), soweit er das Landschaftsschutzgebiet Teichlandschaft nördlich Commerau bei Klix betrifft.

2Dresden, den 12. Dezember 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 3)

Beschreibung der Grenzen des Biosphärenreservates
„Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“

Das Biosphärenreservat wird wie folgt abgegrenzt:

1.
Im Westen
Von Groß Särchen (Wulke Ždžary) verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Süden entlang der Bundesstraße 96 (B 96) bis zum Ortsausgang Wartha (Stróža). An der Kreuzung mit der Kreisstraße 9221 (K 9221) wechselt die Grenze auf den Bahndamm und verläuft bis zum Betriebsgelände des Kaolinwerkes Caminau (Kamjenej), dann direkt am Nordrand des Betriebsgeländes bis zum Grenzgraben und folgt diesem bis zum Damm des Großen Altteiches. Sie folgt dann dem Damm und dem Weg nach Osten in Richtung Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca), schwenkt am Ostufer des Steinbruchteiches nach Süden und folgt diesem Weg bis zum Ortsverbindungsweg von Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca) nach Königswartha (Rakecy). Die Grenze verläuft weiter bis zum Betriebsgelände des Kaolinwerkes südöstlich des Winterteiches und quert hier die Kaolingrube in südlicher Richtung auf ca. 580 m. Ab hier folgt die Grenze weiter nach Südwesten der ehemaligen Hermsdorfer Straße bis zum Abzweig nördlich des Niederen Gersdorfteiches. Dort folgt die Grenze dem Weg nach Johnsdorf (Jeńšency) bis zur südlichen Waldkante an der Weißen Lehde und schwenkt nach Osten entlang der Waldkante bis zur S 101. Die Grenze folgt der S 101 über Neuoppitz (Njeradk) bis zum Abzweig des Ortsverbindungsweges Oppitz (Psowje) – Droben (Droby) in Oppitz (Psowje). Die Grenze folgt diesem Weg bis zur Ortslage Droben, schwenkt südlich der Stallanlage Droben auf die Straße nach Osten bis zur Kreuzung mit der S 106 und weiter nach Süden bis zur Kreuzung mit der K 7212 in Lomske (Łomsk).
2.
Im Süden
Die Grenze folgt von Lomske (Łomsk) der K 7212 nach Crosta (Chróst), biegt dort ab auf die Oststraße bis zur ehemaligen Bahnunterführung und folgt dem Bahndamm nach Osten bis zur K 7210 in Brehmen (Brěmjo) und dieser nach Osten bis zur B156 in Sdier (Zdźěr). n hier verläuft die Grenze entlang der B 156 nach Neusärchen (Nowe Zdźarki) bis zur Kreuzung mit der S 101, folgt dieser über Särchen (Zdźar) und Klix (Klukš), nach Osten und weiter entlang der K 7223 bis zur Brücke über den Graben vom ehemaligen Altteich zum Kotitzer Wasser. Die Grenze folgt nun dem Graben bis zur Mündung in das Kotitzer Wasser und und diesem sowie dann der Ritschka bachaufwärts bis 160 m oberhalb der Brücke, kreuzt dann das Feld nach Norden und verläuft weiter bis zum Altlauf der Ritschka. Die Grenze folgt dem mäandernden Gewässerlauf und Waldrand nach Osten bis sie entlang der Gemarkungsgrenze Guttau zum Löbauer Wasser läuft. Sie folgt diesem aufwärts bis zum Abzweig des Alten Fließes und dann diesem bis zur bewaldeten Halde. Die Grenze verläuft weiter in Richtung Nordosten am Hang der Halde des Kaolintagebaues bis zum Betriebsgelände und quert dieses. Nach ca. 90 m schwenkt die Grenze rechtwinklig nach Osten entlang des nördlichen Waldrandes zum Alten Fließ. Die Grenze folgt dem Alten Fließ und dann dem östlichen Waldrand des Auwaldes und trifft dann wieder auf das Alte Fließ. Die Grenze folgt dem Fließ bis zum Abflussgraben vom Schleifferteich bis zur S 110. Die Grenze folgt der S 110 etwa 700 m nach Süden und dann und dann dem zweiten nach Nordosten führenden Weg bis zum Zulaufgraben zum Schleifferteich, biegt dort nach Osten um nach 400 m nach Norden immer dem Waldrand bis zum Kleinsaubernitzer Weg und schwenkt hier nach Norden auf den Birkenhainweg. Die Schutzgebietsgrenze folgt diesem Weg bis zur Wegkreuzung „Zum Birkenhain“ und folgt dem Waldweg zur S 109. Die Grenze folgt der S 109 durch die Ortslagen Leipgen (Lipinki) und Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka). Etwa 850 m östlich der Ortslage Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) folgt die Grenze dem Ortsverbindungsweg Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) – Horscha (Hóršow) bis zur S 121 in Horscha (Hóršow).
3.
Im Osten
Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der S 121, folgt dann der Ortsverbindung Horscha (Hóršow) – Petershain (Hóznica), weiter der K 8470 bis zum Abzweig nach Kosel (Kózło). Hier folgt die Grenze dem Weg bis zur Krebaer Straße, dieser nach Westen und biegt nach Norden Richtung Zedliger Teiche ab. Sie verläuft weiter am Ostrand der Zedliger Teiche bis zum Weg Tschernske (Černsk) – Zedlig (Sedlik) und diesem nach Westen bis zum Weg nach Neuliebel (Nowy Lubolń).
4.
Im Norden
Ab etwa 100 m südlich des ersten Hofs von Neuliebel (Nowy Lubolń) folgt die Grenze dem Weg, der von Neuliebel (Nowy Lubolń) genau nach Süden führt und folgt diesem bis zur Waldkante und entlang dieser weiter nach Westen bis zur Straße Neuliebel (Nowy Lubolń) – Tschernske (Černsk). Die Grenze folgt weiter dem Weg, welcher südlich Altliebel (Stary Lubolń) nach Westen abknickt, über den Weißen Schöps und die S 153 bis an den Rand der Dürrbacher Heide und von dort weiter dem Weg bis in die Ortslage Dürrbach (Dyrbach). Weiter verläuft die Grenze an der Ortsverbindungsstraße Dürrbach (Dyrbach) – Klitten (Klětno) nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Abflussgraben der Teichgruppe Dürrbach (Dyrbach). Diesem folgt die Grenze etwa 200 m nach Osten und schwenkt nach Süden bis zur S 121. Nach Überquerung der S 121 folgt die Grenze dem Weg nach Südosten etwa 250 m und dann dem abzweigenden Feldweg nach Süden bis zur Bahnlinie. Von dort folgt die Grenze dem Bahndamm nach Westen bis zur Spreebrücke bei Uhyst (Delni Wujězd). Die Grenze folgt dem Spreeverlauf am Ost- bzw. Nordufer bis zum Rokotschingraben nördlich des Romanikteiches und folgt diesem Graben bis zur Südseite der B 156. Ab hier verläuft die Grenze südlich und ab dem Kreuzungspunkt S 108/B 156 westlich der B 156 bis zum Ostufer der Spree und folgt der Spree am Ostufer bis zum nördlichen Fußpunkt der ehemaligen Bahnlinie Lohsa (Łaz) – Boxberg (Hamor) in Richtung Boxberg (Hamor) bis zum Schwarzen Schöps. und diesen bis zur Mündung in die Spree. Ab hier verläuft die Grenze am Westufer der Spree in Richtung Süden bis zum Wehr Bärwalde (Bjerwałd). Dort folgt die Grenze der Straße „An der Schaltanlage“ und biegt westlich des Umspannwerkes nach Norden um am Zuleiter des Lohsasees nach Osten bis zur Gemeindegrenze Spreetal/Boxberg zu gelangen. Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der Gemeindegrenze nach Norden und dann ca. 6,6 km entlang der Südgrenze des Truppenübungsplatzes. Dort biegt sie direkt nach Süden auf den Bedienweg des Lohsasees und folgt diesem um den See bis zum Kolpener Weg und schwenkt am Überleiter Lohsasee auf den Weg “Am See“. Die Grenze folgt dem Weg am Ostufer am Dreiweibernsee bis zu den Fischteichen Lohsa (Łaz), weiter dem Damm der Fischteiche Lohsa (Łaz) und verläuft dann auf dem Dammweg Lohsa (Łaz) – Litschen (Złyčin) bis zur Bahnlinie in Richtung Uhyst (Delni Wujězd) und weiter bis zum Bahnübergang östlich Litschen (Złyčin). Von hier folgt die Grenze der Straße nach Litschen (Złyčin) und in Womiatke (Womjatk) der K 9219 über Mortka (Mortkow), Koblenz (Koblicy) nach Groß Särchen (Wulke Źdźary) bis zur B 96.

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 3)

Beschreibung der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“

Das Europäische Vogelschutzgebiet wird wie folgt abgegrenzt:

1.
Im Westen
Von Groß Särchen (Wulke Ždžary) verläuft die Schutzgebietsgrenze an der Bundesstraße 96 (B 96) entlang bis Ortsausgang Wartha (Stróža). An der Kreuzung der B 96 mit der Kreisstraße 9221 (K 9221) folgt sie dieser Straße in Richtung Steinitz (Ščeńca) bis zum Durchlass über den Abflussgraben von den Kuptewuhteichen. Die Grenze folgt dem Abflußgraben bis zum Damm zwischen Kaolinteich und Großem Altteich. Sie folgt dann dem Damm und dem Weg nach Osten in Richtung Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca), schwenkt am Ostufer des Steinbruchteiches nach Süden und folgt diesem Weg bis zum Ortsverbindungsweg von Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca) nach Königswartha (Rakecy). Die Grenze folgt diesem Ortsverbindungsweg nach Süden, schwenkt nach 450 m auf den nach Osten abzweigenden Waldweg und folgt diesem Weg. Nach 390 m schwenkt die Grenze auf den nach Süden verlaufenden Waldweg, folgt diesem Weg auf 1.200 m und schwenkt auf den Weg nach Südosten und folgt diesem 100 m. Die Grenze schwenkt hier auf den nach Südwesten abzweigenden Waldweg, folgt diesem 260 m und schwenkt dann auf den nach Norden verlaufenden Waldweg bis zur „Hermsdorfer Straße“, der sie bis zur nächsten Wegekreuzung folgt. Dort folgt die Grenze dem Weg nach Johnsdorf (Jeńšency) bis zur südlichen Waldkante an der Weißen Lehde und schwenkt nach Osten entlang der Waldkante bis zur S 101. Die Grenze folgt der S 101 über Neuoppitz (Njeradk) bis zum Abzweig des Ortsverbindungsweges Oppitz (Psowje) – Droben (Droby) in Oppitz (Psowje). Die Grenze folgt diesem Weg bis zur Ortslage Droben, schwenkt südlich der Stallanlage auf die Straße nach Osten bis zur Kreuzung mit der S 106 und weiter nach Süden bis zur Kreuzung mit der K 7212 in Lomske (Łomsk).
2.
Im Süden
Von der Kreuzung der S 106 mit der K 7212 folgt die Grenze der K 7212 von Lomske (Łomsk) nach Crosta (Chróst) bis zum Abzweig der Ortsverbindungsstraße Crosta (Chróst) – Brehmen (Brěmjo) und weiter entlang dieser Straße bis zur ehemaligen Bahnunterführung. Von hier verläuft die Grenze am nördlichen Fußpunkt des Bahndammes nach Osten bis zur Bahnunterführung der K 7210 nördlich von Brehmen (Brěmjo). Weiter verläuft die Grenze am Nordrand der K 7210 bis in die Ortslage Sdier (Zdźěr) zur B 156 und von dort am Westrand der Straße in Richtung Norden bis in Neusärchen (Nowe Zdźarki) zur Kreuzung mit der S 101. Die Grenze folgt nun der S 101 über Särchen (Zdźar) und Klix (Klukš) bis zur Kreuzung mit der S 109 südlich Brösa (Brězyna). Die Grenze überquert die S 109 und folgt der K 7223 am Nordrand bis zur Brücke über den Graben vom ehemaligen Altteich zum Kotitzer Wasser. Die Grenze folgt nun dem Nordufer des Grabens bis zur Mündung in das Kotitzer Wasser und weiter dem Westufer des Kotitzer Wassers nach Südosten. An der Mündung der Ritschka überquert die Grenze das Kotitzer Wasser rechtwinklig zum Stromstrich und folgt der Ritschka bis ca. 50 m nördlich der Brücke des Verbindungsweges Kleingleina – Böhmers Gut. Hier schwenkt die Grenze nach Norden bis zum Löbauer Wasser und dann weiter um den Auwald Guttau (Hučina), über die Purschwitzer Wiesen wiederum entlang des Löbauer Wassers und etwa 250 m entlang des Alten Fließes bis zur waldbestandenen Halde des Tontagebaues. Von dort folgt die Grenze der westlichen Waldkante nach Norden und dem Wirtschaftsweg an dieser Waldkante bis auf die Betonstraße. Dieser Betonstraße folgt sie zuerst nach Nordwesten und dann nach Norden bis zur S 109. Sie folgt der S 109 ca. 930 m nach Osten, schwenkt nach Süden bis zum Alten Fließ, folgt diesem und dann dem zweiten Graben von Osten bis zur S 110. Die Grenze folgt der S 110 an deren Ostseite (etwa 700 m) nach Süden und dann dem zweiten nach Nordosten führenden Weg über die Lusatia hinaus bis zur S 109 und weiter der S 109 nach Nordosten bis zur Kreuzung mit der K 8471. Von dort verläuft die Grenze an der S 109 bis durch die Ortslage Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka). Etwa 850 m östlich der Ortslage Steinölsa (Kamjetna-Wólšinka) zweigt der Ortsverbindungsweg Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) – Horscha (Hóršow) von der S 109 nach Nordosten ab. Am Westrand dieses Weges führt die Grenze bis nach Horscha (Hóršow) und trifft am Forsthaus auf die S 121 (Mücka (Mikow) – See (Jězor).
3.
Im Osten
Die Grenze folgt der S 121 etwa 200 m nach Osten und dann weiter der Ortsverbindung Horscha (Hóršow) – Petershain (Hóznica) nach Norden. In Petershain (Hóznica) trifft dieser Weg auf die Straße See (Jězor) – Petershain (Hóznica) – Neuliebel (Nowe Lubolń). Weiter folgt die Grenze dem Westrand dieser Straße und weiter diesem Weg nach Norden bis etwa 100 m südlich des ersten Hofs von Neuliebel (Nowy Lubolń).
4.
Im Norden
Ab etwa 100 m südlich des ersten Hofs von Neuliebel (Nowy Lubolń) folgt die Grenze dem Weg, der von Neuliebel (Nowy Lubolń) genau nach Süden führt und folgt diesem bis zur Waldkante und entlang dieser weiter nach Westen bis zur Straße Neuliebel (Nowy Lubolń) – Tschernske (Černsk). Die Grenze folgt der Straße nach Südwesten etwa 730 m und dann dem Weg nach Altliebel (Stary Lubolń) erst nach Norden und weiter nach Westen. Die Grenze folgt weiter dem Weg, welcher südlich Altliebel (Stary Lubolń) nach Westen abknickt, über den Weißen Schöps und die S 153 bis an den Rand der Dürrbacher Heide und von dort weiter dem Weg bis in die Ortslage Dürrbach (Dyrbach). Weiter verläuft die Grenze an der Ortsverbindungsstraße Dürrbach (Dyrbach) – Klitten (Klětno) nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Abflussgraben der Teichgruppe Dürrbach (Dyrbach). Diesem folgt die Grenze etwa 200 m nach Osten und schwenkt nach Süden bis zur S 121. Nach Überquerung der S 121 folgt die Grenze dem Weg nach Südosten etwa 250 m und dann dem abzweigenden Feldweg nach Süden bis zur Bahnlinie. Von dort folgt die Grenze dem Bahndamm nach Westen bis zur Spreebrücke bei Uhyst (Delni Wujězd). Die Grenze folgt dem Spreeverlauf am Ost- bzw. Nordufer bis zum Rokotschingraben nördlich des Romanikteiches und folgt diesem Graben bis zur Südseite der B 156. Ab hier verläuft die Grenze südlich und ab dem Kreuzungspunkt S 108/B 156 westlich der B 156 bis zum Ostufer der Spree und folgt der Spree am Ostufer bis zum nördlichen Fußpunkt der ehemaligen Bahnlinie Lohsa (Łaz) – Boxberg (Hamor) in Richtung Boxberg (Hamor) bis zum Schwarzen Schöps und diesem bis zur Mündung in die Spree. Ab hier verläuft die Grenze am Westufer der Spree in Richtung Süden bis zum Wehr Bärwalde (Bjerwałd). Dort folgt die Grenze dem südlichen Fußpunkt der Straße Bärwalde (Bjerwałd) – Umspannwerk und schwenkt nach ca. 2.200 m nach Norden bis zum Lohsasee. Dort folgt sie der Uferböschung entsprechend den ausgemessenen Festpunkten von Festpunkt 192 des setzungsfließgefährdeten Bereiches laut Sanierungsrahmenplan Tagebau Lohsa bis Festpunkt 97. Am Festpunkt 97 verlässt die Grenze den Lohsasee und verläuft weiter entlang des Weges in Richtung Lohsa (Łaz). Die Grenze folgt weiter dem Damm der Fischteiche Lohsa (Łaz), verläuft dann auf dem Dammweg Lohsa (Łaz) – Litschen (Złyčin) bis zur Bahnlinie und weiter am nördlichen Fußpunkt in Richtung Uhyst (Delni Wujězd) bis zum Bahnübergang östlich Litschen (Złyčin). Von diesem Punkt verläuft die Grenze an der Straße nach Litschen (Złyčin) in Richtung Westen und weiter entlang der Hauptstraße von Litschen (Złyčin) bis zur K 9219 in Womiatke (Womjatk). An dieser Straße verläuft die Grenze weiter bis nach Westen über Mortka (Mortkow), Koblenz (Koblicy) nach Groß Särchen (Wulke Źdźary) bis zur B 96.

Festpunkte der Grenzbeschreibung

(Koordinatensystem: UTM – Europa – ETRS 1989 – Zone 33N)

Festpunkte der Grenzbeschreibung
Punkt Rechtswert Hochwert
Punkt Rechtswert Hochwert
192 464 528 5 697 467
184 464 297 5 697 339
181 464 179 5 697 026
178 464 093 5 696 819
176 463 994 5 696 936
170 463 676 5 697 306
169 463 388 5 697 657
168 463 207 5 697 535
161 462 814 5 697 032
154 462 810 5 696 550
151 462 785 5 696 425
146 462 874 5 696 063
140 462 943 5 695 857
137 463 063 5 695 461
134 462 892 5 695 349
132 462 765 5 695 274
127 462 469 5 695 015
123 462 271 5 694 947
119 461 881 5 694 865
115 461 567 5 694 870
111 461 090 5 694 812
105 460 890 5 694 442
103 460 668 5 694 265
99 460 558 5 694 125
97 460 499 5 694 102

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 3)

Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Flächenteilen im Gebiet des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
Natura 2000-Gebiete
Landesmeldenummer EU-Meldenummer Gebietsbezeichnung
Landesmeldenummer EU-Meldenummer Gebietsbezeichnung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
061E 4552-302 Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft
090E 4552-301 Truppenübungsplatz Oberlausitz
099 4452-301 Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg
100 4553-301 Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde
116 4753-302 Täler um Weißenberg
Europäische Vogelschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
44 DE 4450 – 451 Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda
47 DE 4552 – 452 Muskauer und Neustädter Heide

Anlage 6
(zu § 4 Absatz 4)

Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
1.
Im Europäischen Vogelschutzgebiet „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Vogelschutzgebiet) kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und folgende im Gebiet brütenden Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Richtlinie vor:
Brutvogelarten und brütende Zugvogelarten
Baumfalke (Falco subbuteo) Rohrdommel (Botaurus stellaris)
Bekassine (Gallinago gallinago) Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Blaukehlchen (Luscinia svecica) Rothalstaucher (Podiceps grisegena)
Brachpieper (Anthus campestris) Rotmilan (Milvus milvus)
Braunkehlchen (Saxicola rubetra) Rotschenkel (Tringa totanus)
Eisvogel (Alcedo atthis) Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)
Fischadler (Pandion haliaeetus) Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis)
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) Schwarzmilan (Milvus migrans)
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Grauammer (Emberiza calandra) Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Grauspecht (Picus canus) Seeadler (Haliaeetus albicilla)
Heidelerche (Lullula arborea) Singschwan (Cygnus cygnus)
Kiebitz (Vanellus vanellus) Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)
Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva) Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)
Knäkente (Anas querquedula) Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
Kolbenente (Netta rufina) Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
Kranich (Grus grus) Wachtelkönig (Crex crex)
Krickente (Anas crecca) Weißstorch (Ciconia ciconia)
Löffelente (Anas clypeata) Wendehals (Jynx torquilla)
Mittelspecht (Dendrocopos medius) Wespenbussard (Pernis apivorus)
Moorente (Aythya nyroca) Wiedehopf (Upupa epops)
Neuntöter (Lanius collurio) Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus)
Ortolan (Emberiza hortulana) Zwergdommel (Ixobrychus minutus)
Raubwürger (Lanius excubitor) Zwergschnäpper (Ficedula parva)
Rauhfußkauz (Aegolius funereus) Zwergseeschwalbe (Sternula albifrons)
2.
Zusätzlich sind folgende unregelmäßig vorkommende Brutvogelarten, die sich teilweise durch überregionale Schutz- und Wiederansiedlungsprojekte oder auf natürlichem Weg in Ausbreitung befinden, im Vogelschutzgebiet zu berücksichtigen:
Unregelmäßig vorkommende Brutvogelarten
Auerhuhn (Tetrao urogallus) Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus)
Birkhuhn (Tetrao tetrix) Steinkauz (Athene noctua)
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax) Uhu (Bubo bubo)
Rebhuhn (Perdix perdix) Wanderfalke (Falco peregrinus)
Schleiereule (Tyto alba) Wiesenpieper (Anthus pratensis)
3.
Vorrangig zu beachten sind folgende Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist:
Vorrangig zu beachtende Vogelarten
Baumfalke Rotmilan
Bekassine Schilfrohrsänger
Eisvogel Schwarzmilan
Flussseeschwalbe Seeadler
Grauammer Sperbergrasmücke
Grauspecht Sperlingskauz
Heidelerche Steinschmätzer
Kiebitz Tüpfelsumpfhuhn
Kranich Weißstorch
Ortolan Wendehals
Raubwürger Wespenbussard
Rohrdommel Wiedehopf
Rohrweihe Ziegenmelker
4.
Daneben sichert das Vogelschutzgebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Repräsentativer Mindestbestand
Kleines Sumpfhuhn Schwarzspecht
Knäkente Singschwan
Löffelente Wachtelkönig
Neuntöter Zwergdommel
Rauhfußkauz
5.
Weiterhin dient das Vogelschutzgebiet der Erhaltung der Kolonien der Lachmöwe (Larus ridibundus), die Voraussetzung für das Brüten mehrerer der unter den Nummern 1 und 2 genannten Arten sind.
6.
Das Vogelschutzgebiet dient als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet von regelmäßig mindestens 20.000 Wasservögeln. Mit regelmäßig mindestens 1 Prozent der Flyway-Population von Saatgans (Anser fabilis) und Schnatterente (Anas strepera) verfügt es über eine weitere herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.
7.
Ziel ist es, in dem von sandigen Niederterrassen und Dünen geprägten Vogelschutzgebiet mit zahlreichen gut strukturierten Teichgruppen mit Schwimmblatt- und Verlandungsvegetation, Mooren, naturnahen Wäldern und Fließgewässern (insbesondere die Spree) sowie Feuchtwiesen und mesophilem Grünland, einen günstigen Erhaltungszustand gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes der in Nummer 1 genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diese wiederherzustellen. Dies gilt ebenso für den Habitatverbund unter Berücksichtigung der Vernetzung von Brutgebieten und Nahrungsflächen beziehungsweise Rast- und Nahrungsflächen.
8.
Bedeutsame Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Vogelschutzgebiet sind insbesondere die Teiche mit den Röhricht- und Verlandungszonen (einschließlich der darin befindlichen offenen Wasser- und Schlammflächen, Brutinseln und Moorbereiche), die Bruch-, Moor- und Feuchtwälder, die Forstflächen mit naturnahen Laub(misch)wald-Althölzern sowie stehendem und liegendem Totholz, die naturnahen Waldsäume, die Nest- und Höhlenbäume, die offenen Flächen im Wald (insbesondere trocken-sandige Bereiche), die Dünen, Callunaheiden und Borstgrasrasen, die Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, das Nass- und Feuchtgrünland, magere Frischwiesen, Trockenrasen und Brachen sowie ohne Pflanzenschutzmittel bewirtschaftete Äcker.
9.
Ziel in der Bergbaufolgelandschaft ist der Erhalt bestehender und die Entwicklung neuer wertvoller Lebensräume der genannten Vogelarten. Vorrangig ist dabei der Erhalt der Heiden und Halboffenlandschaften, der Erhalt und die Entwicklung einer strukturreichen Agrarlandschaft, die Verbesserung der Waldstruktur und Artenzusammensetzung in den Wiederaufforstungsflächen sowie die Entwicklung der neu entstandenen eutrophen Stillgewässer (Teiche) mit artenreichen und gut strukturierter Schwimmblatt- und Verlandungsvegetation.
10.
Ziel ist auch die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung von Habitaten und Nistplätzen der siedlungsbewohnenden Brutvogelarten. Dazu zählen entsprechende Maßnahmen für Vögel an Gebäuden.
11.
Flächenkonkrete Erhaltungsziele sowie Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthält die Natura 2000-Bewirtschaftungsplanung nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
*
Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht verkündet werden. Ihre Verkündung wird gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung der Verordnung im Übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt wird.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 2, S. 34
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2026