Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Bedarfszuweisungen
zur Unterstützung von Gutachten zu Maßnahmen
der kommunalen Haushaltskonsolidierung
(Erlass SMF Konsolidierungsgutachten)
Gz.: 23-FV 6070/6/180-2026/4663
Vom 30. Januar 2026
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlässt auf Grund von § 32 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes folgende Regelungen zur Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 Teilsatz 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes:
I.
Regelungsgehalt
- 1.
- Die Regelungen in diesem Erlass ergehen abweichend von der Regelung von Ziffer I Nummer 1 Satz 2 der VwV Bedarfszuweisungen vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 390), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Mai 2024 (SächsABl. S. 586) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222).
- 2.
- Der Erlass erfolgt vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Haushaltslage im Freistaat Sachsen, von der Kreisfreie Städte und Landkreise in besonderem Maße betroffen sind. Um diese Kommunen bei ihren haushaltswirtschaftlichen Bemühungen stärker zu unterstützen, wird eine Inanspruchnahme von Bedarfszuweisungen für Gutachten zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung zeitlich befristet erleichtert.
- 3.
- Kreisfreie Städte und Landkreise können Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Erstellung von Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung erhalten.
- 4.
- Eine Unterstützung durch Bedarfszuweisung setzt voraus, dass das kommunal beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen (Gutachter) über nachgewiesene Erfahrungen bei der Vorbereitung und Begleitung von Haushaltsstrukturkonzepten und über umfangreiche und gründliche Kenntnisse bezüglich der im Freistaat Sachsen geltenden kommunalrechtlichen, kommunalhaushaltsrechtlichen und kommunalwirtschaftsrechtlichen Regelungen verfügt.
- 5.
- Eine Bedarfszuweisung ist bis zu einer Höhe von 80 Prozent der antragsgemäßen Kosten des Gutachtens möglich, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 160 000 Euro. Sie erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss.
- 6.
- Das Gutachten muss innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden des Zuweisungsbescheides vom Stadtrat oder Kreistag abgenommen werden. Über eine Umsetzung der durch das Gutachten aufgezeigten Konsolidierungsmaßnahmen entscheidet der Stadtrat oder Kreistag in kommunaler Verantwortung.
II.
Verfahren
- 1.
- Anträge sind in elektronischer Form an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Dem Anschreiben sind das Angebot des Wirtschaftsprüfungsunternehmens für ein Gutachten sowie Nachweise gemäß Ziffer I Nummer 4 als antragsbegründende Unterlagen beizufügen.
- 2.
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem Datum des Antrags auf Zuweisung wird ohne besonderen Antrag als für die Zuweisungsfähigkeit unschädlich zugelassen. Diese Zulassung begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuweisung.
- 3.
- Die Regelungen von Ziffer I Nummer 4 Buchstabe c bis e Satz 1 und Satz 4 der VwV Bedarfszuweisungen gelten entsprechend.
- 4.
- Die Regelung von Ziffer I Nummer 6 Satz 1 ist als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Das abgenommene Gutachten gilt der Sache nach als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung (Verwendungsnachweis). Wesentliche Abweichungen vom Antrag sind zu begründen.
III.
Außerkrafttreten
Der Erlass tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
IV.
Inkrafttreten
Der Erlass tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 30. Januar 2026
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz
