1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 1. April 2026 (SächsABl. S. 380)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 1. April 2026

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2026 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,280.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2026 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 1. April 2026

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Andrea Sippel
Referatsleiterin

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle Rohbauwerte ab 1. Mai 2026
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 192
2 Wochenendhäuser 169
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 259
4 Schulen 247
5 Kindergärten 220
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 220
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 257
8 Krankenhäuser 285
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 220
10 Kirchen 247
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 202
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 146
13 Hallenbäder 238
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 186
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 146
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 260
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 116
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 142
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 170
20 Tiefgaragen 264
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 128
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 91
21.2.1.2 sonstige Bauart 79
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 79
21.2.2.2 sonstige Bauart 63
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 63
21.2.3.2 sonstige Bauart 50
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 186
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 214
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 156
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie
Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 152
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 72
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 50
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 32

Zuschläge auf die Rohbauwerte:

Zuschläge Rohbauwerte
Spiegelstrich Gebäudeart Zuschlag
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen 5 Prozent
bei Hochhäusern 10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20 10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich 82 €/m²

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

____________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 16, S. 380
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2026

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    30. April 2027