Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Vom 16. Juli 2026
Das Staatsministerium des Innern verordnet aufgrund
- –
- des § 30 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 bis 8 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und
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- des § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73):
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 6. August 2024 (SächsGVBl. S. 771), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gehemmt.“
- 2.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „(Leistungspunkte)“ durch die Angabe „(ECTS-Leistungspunkte)“ ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst in einem Modulplan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.“
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Satzung enthält den Modulplan als Bestandteil.“
- 4.
- § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Inhalte der Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 3 sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns.“
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert für die Regelausbildung 36 Monate und für die Sportfördergruppe 54 Monate. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann aus wichtigen Gründen bei der Gliederung und Durchführung abgewichen werden.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 ECTS-Leistungspunkte, wobei ein ECTS-Leistungspunkt 25 Zeitstunden entspricht. Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule und der darin zu erbringenden Leistungen sowie der praktischen Studienanteile voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden.“
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer modulübergreifenden Abschlussprüfung und damit der Laufbahnprüfung voraus.“
- 7.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Anerkennung und Anrechnung(1) Prüfungsleistungen, Studienzeiten und ECTS-Leistungspunkte, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb einer Hochschule in Aus- und Weiterbildungsgängen erworben wurden, sind anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig sind Studienzeiten, Prüfungsleistungen und ECTS-Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen dem jeweiligen Vorbereitungsdienst an der Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen.
(2) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen sind auf die Prüfungen, Vorbereitungsdienstzeiten und ECTS-Leistungspunkte anzurechnen, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird und sie nicht schon Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Vorbereitungsdienst sind. Die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung bleiben hiervon unberührt. Die Anrechnung darf höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Vorbereitungsdienstzeiten, Prüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 obliegen der Prüfungsbehörde und werden von dieser bekannt gegeben. Die für die Anerkennung oder die Anrechnung erforderlichen Belege sind bis spätestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes einzureichen. Fristversäumnis führt zum Verlust des Anerkennungs- oder Anrechnungsanspruchs.
(4) Aus den Unterlagen zur Anerkennung müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen und Bildungseinrichtungen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden.
(5) Die Belege zur Anrechnung müssen von den Einrichtungen ausgestellt sein, an denen die Ausbildungszeiten und berufspraktischen Zeiten absolviert worden sind oder von den Bildungseinrichtungen, an welchen die Abschlüsse erworben wurden oder die Prüfung erfolgreich absolviert worden ist.“
- 8.
- § 16 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
- 9.
- § 17 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
- „(6) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.“
- 10.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“
- bb)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die personelle Besetzung und die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen sind im Vorfeld der Prüfungen festzulegen und bekannt zu geben.“
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, mündlich-praktische Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet, wobei eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer den Vorsitz der Kommission übernimmt.“
- c)
- Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Prüferinnen und Prüfer sind grundsätzlich die hauptamtlich Lehrenden der Hochschule, wobei sie grundsätzlich mindestens den gleichen Ausbildungsabschluss wie den durch den Vorbereitungsdienst zu erwerbenden besitzen müssen. Es können weitere fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer zugelassen werden. Weder Auszubildende noch Studierende dürfen selbst prüfen.“
- 11.
- § 20 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. Erbringt der Prüfling die Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich. Zugleich mit der Mitteilung der Nichtzulassung ist eine angemessene Frist zur Nachholung der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu gewähren. Versäumt der Prüfling diese Frist, kann sie unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer erneuten Versäumnis einmal verlängert werden. Wird auch die verlängerte Frist versäumt, ist das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festzustellen.“
- 12.
- § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Schriftliche Prüfungen können als Klausuren und als wissenschaftliche oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen erbracht werden. Eine wissenschaftliche Ausarbeitung ist insbesondere die Bachelorarbeit.“
- 13.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23
Praktische PrüfungenDurch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten in der dienstlichen Verwendung umsetzen können. Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.“
- 14.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Das Prüfungsergebnis ist den Teilnehmenden bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann in elektronischer Form erfolgen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Sind Prüferinnen und Prüfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert, entscheidet eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer über eine Neubewertung der Prüfungsleistung.“
- 15.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Abweichend davon werden Bachelorarbeiten immer von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren begutachtet.“
- bb)
- Der neue Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Bei Bedarf können auch nicht hochschulangehörige Korrektorinnen oder Korrektoren bestellt werden.“
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Werden Zählpunkte vergeben, werden diese je nach Gewichtung bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zusammengerechnet und wird am Ende die Gesamtnote anhand der Tabelle in der Anlage gebildet.“
- c)
- Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Sie ist im Rahmen des § 25 Absatz 2 Satz 3 zu dokumentieren.“
- d)
- Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- „Bei Abweichungen von mehr als drei Notenpunkten ist über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfungsleistung und der vorliegenden Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren zu entscheiden. Der sich aus den Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren ergebende Rahmen ist verbindlich.“
- e)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
- „(5) Wird eine schriftliche Prüfung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit null Notenpunkten zu bewerten.“
- 16.
- § 27 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Bestehen Prüfungen aus mehreren fachlichen Teilen, so wird grundsätzlich jeder Teil bei mündlichen und praktischen Prüfungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern, bei mündlich-praktischen Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.“
- 17.
- § 28 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Sonstige Leistungen, deren Erbringung zum Erwerb spezieller Berechtigungen erforderlich ist, können mit „erfolgreich erbracht“ oder „nicht erfolgreich erbracht“ bewertet und durch einen Berechtigungsschein nachgewiesen werden.“
- 18.
- § 30 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Das gilt nicht für die Bachelorarbeit.“
- 19.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, ist die Prüfung unter Aufhebung der bisherigen Bewertung mit null Notenpunkten zu bewerten.“
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen angeordnet werden, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.“
- 20.
- § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
„§ 39
Beginn des Vorbereitungsdienstes
vor dem 1. September 2026(1) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Sportfördergruppe vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist § 11 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein ECTS-Leistungspunkt nicht 25, sondern 30 Zeitstunden entspricht und § 12 Absatz 2 Satz 4 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Dresden, den 16. Juli 2026
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster
