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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Fleischkontrolleur Verordnung

Vollzitat: Sächsische Fleischkontrolleur Verordnung vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074), die durch Artikel 55 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal
(Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV)

Vom 22. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 2 Nr. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz ( SächsAGFlHG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 66) in Verbindung mit § 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung – FlKV – vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) wird verordnet:

§ 1
Lehrgang

(1) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales (Staatsministerium) bestimmt die Ausbildungsstätten, an denen der theoretische und praktische Teil des Lehrgangs zur Ausbildung zum Fleischkontrolleur nach § 3 Abs. 1 der FlKV stattfindet. 1

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind für die Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte mindestens folgende Stunden vorzusehen:

Theorielehrgang
lfd. Nr. Lehrinhalte Stunden
  1. Kenntnisse der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften 30 Stunden,
  2. Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Schlachttiere 40 Stunden,
  3. Grundkenntnisse der Pathologie und Parasitologie der Schlachttiere unter besonderer Berücksichtigung der für die Fleischuntersuchung wichtigen Tierkrankheiten, 40 Stunden,
  4. Kenntnisse wichtiger Bestimmungen über die Bekämpfung der Tierseuchen 40 Stunden,
  5. Kenntnisse wichtiger Bestimmungen über den Tierschutz unter besonderer Berücksichtigung der Betäubungs- und Schlachtmethoden 20 Stunden,
  6. Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene 80 Stunden,
  7. Kenntnisse über das Zubereiten und Behandeln von Fleisch 20 Stunden,
  8. Kenntnisse über die Trichinenuntersuchung 20 Stunden,
  9. Kenntnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Rückstandsuntersuchungen 90 Stunden,
10. Kenntnisse über die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Ein- und Ausfuhr von Fleisch 10 Stunden,
11. Kenntnisse über Stichprobenverfahren 10 Stunden.

(3) Im praktischen Teil des Lehrganges sind für die Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte mindestens folgende Stunden vorzusehen:

Praxislehrgang
lfd. Nr. Lehrinhalte Stunden
1. Schlachttieruntersuchung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 70 Stunden,
2. Untersuchungsgänge bei der Fleischuntersuchung der verschiedenen Tiergattungen insbesondere das Bestimmen und Erläutern erkennbarer Veränderungen am Schlachttierkörper und den Nebenprodukten und am Fleisch 70 Stunden,
3. Trichinenuntersuchung einschließlich der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse 10 Stunden,
4. Technik der Probenentnahme 5 Stunden,
5. Überwachung der Hygiene und der Verladetätigkeit 25 Stunden,
6. Führen von Listen und Tagebüchern, verwaltungstechnische Arbeiten, Statistik und anderes 20 Stunden.

§ 2
Prüfung

(1) Die Prüfung folgt im Anschluß an den Lehrgang nach § 1.

(2) Das Staatsministerium beruft den Prüfungsausschuß ein. Ihm gehören je ein Vertreter der Bildungsstätte, der Dozenten und der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen an. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Vertreter der Veterinärverwaltung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 FlKV genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Die Prüfung schließt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab.

(4) Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge zusammen geprüft werden.

Die Prüfung soll für die Prüflinge in der mündlichen Prüfung nicht länger als 20 Minuten und in der praktischen Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Nach Abschluß der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dabei sind insbesondere aufzunehmen:

1.
die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Ergebnisse im mündlichen und praktischen Teil,
3.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Ein Prüfling der die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese höchstens zweimal wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung darf frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Sie kann bei besonders schlechten Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuß von einer Wiederholung des Lehrganges abhängig gemacht werden.

(7) Nach bestandener Prüfung übersendet der Prüfungsausschuß dem Staatsministerium eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung. Dieses stellt einen Befähigungsnachweis gemäß Anlage 1 aus.

(8) Die Absätze 2 und 5 und 7 gelten sinngemäß auch für die Nachprüfung gemäß § 5 Abs. 2 FlKV.

§ 3
Fortbildung

(1) Das Staatsministerium bestimmt die für die Fortbildung nach § 4 FlKV zuständigen Stellen.

(2) Die Fortbildung umfaßt mindestens acht Stunden und dient der theoretischen und praktischen Weiterbildung.

(3) Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 nachzuweisen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 1993

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 7) 2

Befähigungsnachweis für
Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure

Frau/Herrn ........................... geboren am ............................... in ....................................... (Landkreis) ............................... wohnhaft in .............................................. wird hiermit bescheinigt, daß sie/er nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal vom 30. Juni 1992 (FlKV) sowie der entsprechenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 22. Oktober 1993 (SächsFlKV) geprüft worden ist und sie/er diese Prüfung bestanden hat.
Dieser Befähigungsnachweis erlischt, wenn die vorstehend genannte Person länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 FlKV teilgenommen hat oder sie zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1 FlKV eingesetzt war.

Dresden, den........................... 19.....

Sächsisches Staatsministerium für Soziales

.....................................................................
(Amtsbezeichnung)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 der Fleischkontrolleur-Verordnung

Frau/Herrn ..........................................................................

(Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum)


wird hiermit bescheinigt, daß sie/er an einem Fortbildungslehrgang für Fleischkontrolleurinnen/-kontrolleure gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal vom 30. Juni 1992 (FlKV) in Verbindung mit § 3 der entsprechenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 22. Oktober 1993 (SächsFlKV) teilgenommen hat.

Diese Bescheinigung wird nach Ablauf von drei Jahren ungültig.

Bescheinigung
Tag Ort Fortbildungssttte Unterschrift
Tag Ort Fortbildungsstätte Unterschrift des Fortbildungsleiters
       
       
       
       

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 49, S. 1074
    Fsn-Nr.: 608-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 5. September 2009