1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495)

Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 3. Dezember 1996

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, ber. S. 422), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „sind die freien Tage“ durch die Wörter „ist der freie Tag“ ersetzt.
2.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr“ durch die Wörter „ist dienstfrei“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 24, S. 495

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1996