Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste
Vom 9. Januar 2001
Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
- 2.
- den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
- 3.
- den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
- 4.
- den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
- 5.
- den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
- 6.
- die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.
Dresden, den 9. Januar 2001
Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizire
ZDF-Staatsvertrag
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2005
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis 1
I. Abschnitt
Trägerschaft, Programme
- § 1
- Trägerschaft, Name, Sitz
- § 2
- Fernsehvollprogramm „Zweites deutsches Fernsehen (ZDF)“
- § 3
- Programmerstellung, Verwertung
- § 4
- Fernsehtext, Druckwerke
II. Abschnitt
Vorschriften für das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“
- § 5
- Gestaltung der Sendungen
- § 6
- Berichterstattung
- § 7
- Kurzberichterstattung
- § 8
- Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
- § 8a
- gestrichen
- § 9
- Gegendarstellung
- § 10
- Verlautbarungsrecht
- § 11
- Anspruch auf Sendezeit
- § 12
- Verantwortung
- § 13
- Auskunftspflicht
- § 14
- Beweissicherung
- § 15
- Eingaben, Beschwerden
III. Abschnitt
Datenschutz
- § 16
- Geltung von Datenschutzvorschriften
- § 17
- Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
- § 18
- Datenschutzbeauftragter
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
- § 19
- Organe
- § 20
- Aufgaben des Fernsehrates
- § 21
- Zusammensetzung des Fernsehrates
- § 22
- Verfahren des Fernsehrates
- § 23
- Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 24
- Zusammensetzung des Verwaltungsrates
- § 25
- Verfahren des Verwaltungsrates
- § 26
- Wahl und Amtszeit des Intendanten
- § 27
- Der Intendant
- § 28
- Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
- § 29
- Finanzierung
- § 30
- Haushaltswirtschaft
- § 30a
- Jahresabschluss und Lagebericht
- § 31
- Rechtsaufsicht
- § 32
- Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 33
- Kündigung
I. Abschnitt
Trägerschaft, Programme
§ 1
Trägerschaft, Name, Sitz
(1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages .
(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.
(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.
§ 2
Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“
(1) Das ZDF veranstaltet das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 3
Programmerstellung, Verwertung
Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaflichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.
§ 4
Fernsehtext, Druckwerke
(1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.
(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(3) Das ZDF kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt. 2
II. Abschnitt
Vorschriften für das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen“
§ 5
Gestaltung der Sendungen
(1) In den Sendungen des ZDF soll den Fernsehteilnehmern in Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.
(3) Das ZDF hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 6
Berichterstattung
(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.
(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.
§ 7
Kurzberichterstattung
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.
(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.
(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.
(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.
(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwendeten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen. 3
§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. 4
§ 8a
gestrichen
5
§ 9
Gegendarstellung
(1) Das ZDF ist verpflichtet, durch Fernsehen die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom ZDF in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- 1.
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- 2.
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.
§ 11
Anspruch auf Sendezeit
(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vetretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.
§ 12
Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.
§ 13
Auskunftspflicht
Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 14
Beweissicherung
(1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend vom Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Soweit das ZDF Fernsehtext veranstaltet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
§ 15
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an das ZDF zu wenden.
(2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 16
Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz beim ZDF die jeweils geltenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz anzuwenden.
§ 17
Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch das ZDF ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- 1.
- aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- 2.
- aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- 3.
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des ZDF durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 18
Datenschutzbeauftragter
(1) Das ZDF bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei
- 1.
- insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
- 2.
- jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1992, einen Bericht über seine Tätigkeit, der auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz für Rheinland-Pfalz zu übersenden ist. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.
(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19
Organe
Die Organe des ZDF sind
- 1.
- der Fernsehrat,
- 2.
- der Verwaltungsrat,
- 3.
- der Intendant.
§ 20
Aufgaben des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.
(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
§ 21
Zusammensetzung des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich
- a)
- je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
- b)
- drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
- c)
- zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
- d)
- zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
- e)
- zwei von der Katholischen Kirche entsandten Vertretern,
- f)
- einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
- g)
- je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – und des Deutschen Beamtenbundes,
- h)
- zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
- i)
- zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
- j)
- je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e. V. und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – aus dem Fachbereich für Medien,
- k)
- vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e. V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e. V.,
- l)
- je einem Vertreter des Deutschen Städtetages, des deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,
- m)
- einem Vertreter des Deutschen Sportbundes,
- n)
- einem Vertreter der Europaunion Deutschland e. V.,
- o)
- je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. und des Naturschutzbundes Deutschland,
- p)
- einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
- q)
- einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
- r)
- Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes.
(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) Die unter Absatz 1 Buchst. g) bis q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.
(4) Die unter Absatz 1 Buchst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.
(5) Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) und c) entsprechend.
(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.
(7) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.
(8) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.
(9) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. 6
§ 22
Verfahren des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Absatz 2.
(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.
(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienstvertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.
§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich
- a)
- fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
- b)
- acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates;
- c)
- einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.
(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.
§ 27
Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
- a)
- den Programmdirektor,
- b)
- den Chefredakteur,
- c)
- den Verwaltungsdirektor
und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- 1.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 2.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- 3.
- Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- 4.
- Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- 5.
- Abschluss von Tarifverträgen,
- 6.
- Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
- 7.
- Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen. 7
§ 29
Finanzierung
Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages , durch Erträge aus der Werbung und sonstige Erträge.
§ 30
Haushaltswirtschaft
(1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. 8
§ 30a
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. 9
§ 31
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag .
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung. 10
Protokollerklärungen
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 5:
Die Länder verstehen den Programmauftrag des ZDF, die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern, in der Weise, dass die Anstalt auch das Geschehen und die kulturelle Vielfalt der neuen Länder in den Programmen darstellt.
Die neuen Länder erwarten insbesondere, dass vom ZDF Personal aus den neuen Ländern in allen Bereichen der Anstalt und auf allen Ebenen eingesetzt wird und dass Themen, Geschehen, Persönlichkeiten, Gedanken, Sprache und Schauplätze der neuen Länder in den Programmen hinreichendes Gewicht erhalten.
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 21:
Die Länder gehen davon aus, dass die vorschlags- und entsendungsberechtigten Verbände und Organisationen bei ihren Vorschlägen und der Entsendung von Vertretern Mitglieder aus den neuen Ländern angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu Artikel 3 § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1:
Nach Meinung Hamburgs steht die Mitgliedschaft von Vertretern des Bundes im Fernsehrat und im Verwaltungsrat des ZDF nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung für Rundfunk in Deutschland. Danach sind allein die Länder für den Rundfunk in Deutschland zuständig. Durch eine Vertretung in diesen Aufsichts- und Entscheidungsgremien des ZDF erhält der Bund einen von der Verfassung nicht vorgesehenen Einfluss. Diese Ungereimtheit hätte aus Sicht Hamburgs im Zuge der Bereinigung der Rundfunkstrukturen im geeinten Deutschland durch die novellierten Rundfunkstaatsverträge mit berücksichtigt werden müssen. Hamburg sieht sich durch den Einigungsdruck insgesamt vor dem Hintergrund der Vielzahl regelungsbedürftiger Fragen gehindert, diesen Punkt zum Anlass einer Verweigerung des Abschlusses zu machen, behält sich seine verfassungsmäßigen Rechte jedoch ausdrücklich vor.
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 24 Abs. 1:
Die Ministerpräsidenten werden sicherstellen, dass die neuen Länder einschließlich Berlin in der Gruppe der Länder vertreten sind.