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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus - Wohnungsbauförderbestimmungen - WFB 2000

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus - Wohnungsbauförderbestimmungen - WFB 2000 vom 2. März 2004 (SächsABl. S. 390)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus – Wohnungsbauförderbestimmungen –
WFB 2000

Vom 2. März 2004

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB 2000) vom 19. November 1999 (SächsABl. S. 1073) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 560) und durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2002 (SächsABl. SDr. S. S 487) wird wie folgt geändert:

A.
Nummer 6.4 wird wie folgt ergänzt:
„Die Bewilligungsstelle kann ausgereichte Förderdarlehen, im Rahmen der ursprünglich für den gesamten Förderzeitraum zur Verfügung gestellten Zinssubventionsmittel, das heißt ohne Verbrauch zusätzlicher Haushaltsmittel, und in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Programmjahre durch eine vorzeitige Zinsanpassung (Umfinanzierung), eine Zinsglättung, Darlehensstreckung, vorzeitige Tilgung oder in ähnlicher Weise durch Änderung des Bewilligungsbescheides anpassen, wenn dies der nachhaltigen Verbesserung der Tragfähigkeit des Kapitaldienstes dient und somit die Erreichung des Förderzwecks gesichert wird.“
B.
In-Kraft-Treten:
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in Kraft.

Dresden, den 2. März 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 19, S. 390

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004