1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Denkmalförderung

Vollzitat: RL Denkmalförderung vom 31. August 2019 (SächsABl. S. 1246), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. April 2024 (SächsABl. S. 572) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Denkmalförderung
(RL Denkmalförderung – RL DFö)

Vom 31. August 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 29. April 2024 (SächsABl. S. 572)
mit Wirkung ab 31. Mai 2024]

I
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherung, der Erhalt, die Pflege und die Nutzbarmachung der sächsischen Kulturdenkmale sowie des mit diesen verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Die Zuwendungen sollen die Erfüllung der Erhaltungspflichten nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützen, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit dem sächsischen Kulturdenkmalbestand fördern und der Bewahrung und Fortentwicklung insbesondere von handwerklichem Wissen und Können dienen. Hierzu werden insbesondere ein allgemeines Programm (Landesprogramm Denkmalpflege) und ein Programm für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Anwendungsbereich von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union fallen, sowie sonstiger Maßnahmen von landesweiter Bedeutung (Sonderprogramm Denkmalpflege) aufgelegt.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie ergeben sich aus Artikel 11 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie den Festlegungen des jeweils geltenden Gesetzes zur Feststellung des Haushaltes des Freistaats Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.
Darüber hinaus finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der VwV zu §§ 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
3.
Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, finden
a)
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) geändert worden ist, und
b)
die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023, S. 1),
in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.

II
Gegenstand der Förderung

Eine Zuwendung kann bewilligt werden für

1.
Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals. Dazu gehören auch:
a)
Maßnahmen zur Instandsetzung und Wiederherstellung eines früheren Zustandes,
b)
Maßnahmen, um ein zerstörtes Denkmal wiederzugewinnen oder um ein Denkmal oder Teile desselben nachzubilden,
c)
Maßnahmen, um ein Kulturdenkmal an einen anderen Ort zu versetzen,
2.
Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,
3.
Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes (§ 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes), die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde durchzuführen sind,
4.
technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,
5.
Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,
6.
Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,
7.
Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,
8.
Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen,
9.
Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, soweit diese durch die zuständige Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden. Innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind Maßnahmen der Sicherung förderfähig, soweit eine Instandsetzung nach Maßgabe der Nummern 7.6.1 und 7.6.2 der RL Städtebauliche Erneuerung vom 14. August 2018 (SächsABl. S. 1047), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu erwarten ist.

III
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind:
a)
Eigentümer,
b)
Bauunterhaltspflichtige oder auf andere Weise berechtigte Besitzer eines Kulturdenkmals,
c)
die Bevollmächtigten der unter den Buchstaben a und b Genannten,
d)
gemeinnützige Vereinigungen mit satzungsgemäß denkmalpflegerischen Aufgaben,
e)
rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts als Träger von Maßnahmen der Fortbildung nach Ziffer II Nummer 6,
f)
Träger von unteren Denkmalschutzbehörden für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, wenn sie nicht Eigentümer sind.
2.
Ausgeschlossen sind:
a)
ausländische Staaten,
b)
die Bundesrepublik Deutschland,
c)
der Freistaat Sachsen und andere Bundesländer,
d)
juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die unter Nummer 2 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innehaben,
e)
Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der Allgemeinen Freistellungsverordnung).
3.
Wird die Bauunterhaltspflicht für ein Kulturdenkmal, ein Denkmalschutzgebiet, ein Grabungsschutzgebiet, ein archäologisches Reservat oder von Teilen der drei Letztgenannten, das im Eigentum eines der in Nummer 2 Genannten steht, für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren durch Vertragsbindung auf einen Dritten übertragen, so kann dieser Zuwendungsempfänger sein.

IV
Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsfähigen Maßnahmen müssen mit der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder der die denkmalrechtliche Genehmigung enthaltenden Entscheidung, insbesondere einer Baugenehmigung, übereinstimmen, soweit erforderlich.

V
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
3.
Form der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird, außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, als Zuschuss gewährt.
b)
Im Fall der Förderung einer Ersatzvornahme nach Ziffer II Nummer 9 ist die Zuwendung zurückzuzahlen, soweit sie nach den weiteren Maßgaben von Ziffer VI Nummer 5 bei dem Verpflichteten beigetrieben werden kann.
4.
Bemessungsgrundlagen
a)
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand der einzelnen Maßnahmen wird, soweit dort erfasst, nach dem Mehrkostenkatalog (Anlage 1), ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde ermittelt.
b)
Bei der Kofinanzierung von Vorhaben, die vom Bund gefördert werden, gelten für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Fördergrundsätze des Bundes auch für die Gewährung der Landesförderung.
c)
Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks sind ausnahmsweise zuwendungsfähig, wenn die zumindest begründete Vermutung besteht, dass sich auf dem Grundstück ein archäologisches Kulturdenkmal verbirgt, welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet ist und dieser Gefahr durch den Erwerb abgeholfen wird.
d)
Berücksichtigung von Eigenleistungen bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen
Eigenleistungen können bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit dem gesetzlich geltenden Mindestlohn, bei Nachweis der fachlichen Eignung für die auszuführende Arbeit mit 25 Prozent über dem Mindestlohn anzusetzen.
Der Wert der Eigenleistungen kann auf den Eigenanteil angerechnet werden. Die Fördermittel dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Eigenleistung von den Gesamtkosten verbleibt.
e)
Anrechnung von Leistungen Dritter/Vermeidung von Doppelförderung
Die Summe der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber darf 100 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Maßnahme einschließlich der Eigenleistungen nicht übersteigen.
Soweit auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Bewilligung weitere Drittmittel geleistet werden, ist die Bewilligung entsprechend anzupassen.
Zuschüsse nach dieser Richtlinie können auch zur Beibringung eines Eigenanteils im Rahmen der Förderung von Maßnahmen aus sonstigen öffentlichen Förderprogrammen verwendet werden, soweit diese Förderprogramme dies zulassen.
5.
Höhe der Zuwendung
a)
Der Regelfördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 beträgt:
im Landesprogramm Denkmalpflege 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
im Sonderprogramm Denkmalpflege 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Ausnahmefall kann der Fördersatz durch die Bewilligungsbehörde bis auf 90 Prozent angehoben werden. Ein Ausnahmefall kann bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Förderung vorliegen, zum Beispiel im Falle der dringenden Notwendigkeit der Maßnahme oder der besonderen Bedeutung des Kulturdenkmals.
Die Gewährung eines Fördersatzes von mehr als 90 Prozent ist nur im Sonderprogramm Denkmalpflege zulässig und bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
Eine abweichende Festlegung des in Satz 1 festgelegten Fördersatzes kommt insbesondere bei der Kombination der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber im Sinne der Nummer 4 Buchstabe e in Betracht.
b)
Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 bis 8 beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
c)
Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 100 Prozent des denkmalbedingten Aufwandes.
d)
Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung kann auch bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften die Zuwendung im Einzelfall weniger als 10 000 Euro betragen, dabei dürfen 1 000 Euro nicht unterschritten werden.

VI
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen müssen grundsätzlich vor Beginn der Maßnahmen vorliegen.
2.
In Ergänzung der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur VwV zur § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) sind in den Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
a)
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.
b)
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhält.
c)
Zur Sicherung des Zugangs zu einem Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit soll in geeigneten Fällen die Zuwendung von der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen.
d)
Einzelförderungen über 100 000 Euro sind, soweit es sich um EU-Beihilfen handelt, entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Allgemeinen Freistellungsverordnung zu veröffentlichen.
3.
Träger von unteren Denkmalschutzbehörden sind bei der Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen durchzuführen, um den Rückfluss der Zuwendung zu ermöglichen.
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Ersatzvornahme vorliegen. Die Maßnahmen sind so rechtzeitig anzuordnen, dass bereits vorhandene Schäden am Denkmal mit einem vertretbaren Mitteleinsatz soweit beseitigt werden können, dass nicht weitere Schäden entstehen und der Erhalt der Denkmalsubstanz für mindestens weitere zehn Jahre zu erwarten ist. Der Zuwendungsempfänger hat auf geeignete Weise darzulegen, nicht über ausreichend eigene Haushaltsmittel zu verfügen, um die Maßnahmen vorzufinanzieren.
Soweit es dem Zuwendungsempfänger gelingt, die Aufwendungen der Ersatzvornahme ganz oder teilweise bei dem zum Erhalt des Denkmals Verpflichteten direkt oder durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, hat er die Rückflussmittel abzüglich eigener Kosten an den Zuwendungsgeber weiterzuleiten.
Soweit es der Zuwendungsempfänger unterlässt, hinreichende Maßnahmen zur Rückerlangung der Aufwendungen für die Ersatzvornahme durchzuführen, kann der Zuwendungsgeber den Bescheid widerrufen.

VII
Verfahren

1.
Antragsverfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das Landesprogramm bis zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen. Bei Maßnahmen, die der Sicherung des Kulturdenkmals dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das Sonderprogramm Denkmalpflege sind ohne Berücksichtigung einer Ausschlussfrist beim Landesamt für Denkmalpflege unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen.
c)
Die für die Anträge notwendigen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Dies sind regelmäßig der Grundbuchauszug, Lageplan, Bestandsfotos, Bauantrag beziehungsweise Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung beziehungsweise entsprechende Genehmigungen und gegebenenfalls Zuwendungsbescheide Dritter. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen (unter anderem einen Sachkundenachweis bei Eigenleistungen) anzufordern.
d)
Der Mehrkostenkatalog ist als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinie; ebenso die Regelungen des EU-Beihilferechts als Anlage 2. Das Antragsformular und der Ausgabenplan werden mit Erlass zur Verfügung gestellt oder über eine Förderplattform nach den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes bereitgestellt.
2.
Bewertungs- und Auswahlverfahren
Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, ist die Rangfolge der förderfähigen Vorhaben durch die Bewilligungsbehörden in einem geeigneten Bewertungsverfahren festzulegen. Als Bewertungskriterien sind insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme sowie die Bedeutung des Kulturdenkmals heranzuziehen.
3.
Bewilligungsverfahren
Bei Maßnahmen im Sonderprogramm Denkmalpflege an Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Absatz 5 Buchstabe g des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 und 8 in einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie Sachsen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abweichend von Nummer 7.1 ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 finden für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 und bei Zuwendungen über 150 000 Euro das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 Anwendung. Für die Auszahlung der Zuwendung an alle übrigen Zuwendungsempfänger findet Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.
Ermäßigung von Teilmaßnahmen
Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.
6.
Anwendung von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Anwendung von EU-Beihilferecht
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind die Vorgaben der Anlage 2 der Förderrichtlinie zu beachten.

VIII
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2016 (SächsABl. S. 192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängigen Zuwendungsverfahren im Sonderprogramm Denkmalpflege findet weiterhin die VwV-Denkmalförderung Anwendung. Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage 1
(zu Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c)1

Mehrkostenkatalog
Liste der denkmalbedingten Mehraufwendungen (Freistaat Sachsen)

Vorbemerkungen:

Soweit sich der Gegenstand eines Förderantrags nach dieser Richtlinie nicht diesem Katalog zuordnen lässt, ist der denkmalbedingte Mehraufwand von der Bewilligungsbehörde im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gesondert festzustellen. Dabei sind die Gegenstände dieses Kataloges soweit wie möglich zur Orientierung heranzuziehen.

Sind Abbruchmaßnahmen und die dafür erforderliche Entsorgung sowie Reinigungsmaßnahmen aufgrund denkmalrechtlicher Vorgaben im Gesamtkontext der Maßnahmen, insbesondere für weitere Sanierungsmaßnahmen, erforderlich und in der denkmalrechtlichen Genehmigung verankert, so sind die Kosten als Bestandteil des dazugehörigen Gewerkes im entsprechenden Umfang förderfähig.

Inhaltsübersicht

1.
Baustelleneinrichtung
2.
Erdarbeiten
3.
Gerüstbauarbeiten
4.
Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit
5.
Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
6.
Naturwerksteinarbeiten/Lehmbauarbeiten
7.
Zimmermannsarbeiten
8.
Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten
9.
Dachdeckungsarbeiten
10.
Klempnerarbeiten
11.
Putzarbeiten
12.
Stuckarbeiten
13.
Fliesen- und Plattenarbeiten
14.
Tischlerarbeiten
15.
Parkettarbeiten
16.
Glaserarbeiten/Fensterbau
17.
Malerarbeiten
18.
Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
19.
Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten
20.
Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren
21.
Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen
22.
Bildhauerische Arbeiten
23.
Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen
24.
Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau
25.
Maßnahmen an Archivgut
26.
Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnlich gelagerten Maßnahmen
27.
Baunebenkosten/Statik

Leistungsbereiche

Leistungsbereiche
Lfd. Nr. Bereich Prozent
1. Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung einschließlich Baufreimachung 25 %
2. Erdarbeiten
Kosten für Erdarbeiten, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen 75 %
3. Gerüstarbeiten
3.1 Kosten für Gerüstarbeiten bzw. Gerüstkonstruktionen, außer für solche,
die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276
(Bauwerk und technische Anlagen) dienen
75 %
3.2 Einfache Gerüstkosten 25 %
4. Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit
Kosten für Mauerwerksabdichtung 75 %
5. Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
5.1 Risssanierung, reine Ausbesserungsarbeiten und erforderliche statisch-konstruktive Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 100 %
5.2 Sonstige Kosten für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten, wenn diese Arbeiten ausschließlich oder überwiegend der Erhaltung des Denkmals dienen 75 %
6. Naturwerksteinarbeiten/Lehmbauarbeiten
6.1 Steinrestauratorische Erhaltungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen (z. B. reine Festigungs- und Schutzmaßnahmen) an Naturwerksteinen sowie Reparaturmaßnahmen und die originale Wiederherstellung der Lehmbausubstanz 100 %
6.2 Sonstige Naturwerkstein- und Lehmbauarbeiten 75 %
6.3 Besondere Reinigungsverfahren an Naturwerksteinen 50 %
6.4 Neubau (komplette Neuleistung) von Natursteinelementen nach historischem Vorbild 50 %
7. Zimmermannsarbeiten
7.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten) 100 %
7.2 Zimmermannsmäßige Instandsetzung und Reparatur von Holzkonstruktionen, Dachtragwerken/Dachgefügen, historischen Treppen und Holzböden (bspw. Dielen- und Riemenböden) und Außenwandverkleidungen (z. B. Holzschindeln, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung) sowie Schwammsanierung 75 %
7.3 Neubauleistungen nach historischem Vorbild (komplette Neuleistung) 50 %
8. Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten
8.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen 100 %
8.2 Reparatur und Ergänzung an historischen Metallteilen und Metallkonstruktionen sowie Hilfskonstruktionen zur Erhaltung historischer Substanz (z. B. Stahlunterzüge) 75 %
8.3 Sonstige Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten 50 %
9. Dachdeckungsarbeiten
9.1 Erhaltung einschließlich Reparatur vorhandener historischer Dachdeckung (einschließlich Abnehmen und Sortieren) 100 %
9.2 Erneuerung inklusive Lattung und Schalung 75 %
10. Klempnerarbeiten
10.1 Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken sowie Verblechungen und Blechabdeckungen zur Sicherung von Zierelementen Dachentwässerungen 100 %
10.2 Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (z. B. Erkerdächer, Turmhelme) 75 %
10.3 Reparatur, Instandsetzung und rekonstruierende Wiederherstellung von Dachentwässerungen sowie übrige Klempnerarbeiten Dachentwässerungen (auch Schneefanggitter) 50 %
11. Putzarbeiten
11.1 Erhaltung, Festigung, Ergänzung und Reparatur historischer Putze und Putzgliederungen, Gesimsen, Lisenen und Profilen 100 %
11.2 Putzarbeiten nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur 75 %
11.3 Putzarbeiten am Sichtfachwerk, flächenhafte Innen- und Außenputze 50 %
12. Stuckarbeiten
12.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Stuckdekorationen 100 %
12.2 Originalgetreue Erneuerung von Stuckarbeiten 75 %
13. Fliesen- und Plattenarbeiten
13.1 Reparatur und Ergänzung historischer Fliesen und Platten 100 %
13.2 Originalgetreue Erneuerung von Fliesen und Platten 75 %
13.3 Sonstige Fliesenarbeiten 50 %
14. Tischlerarbeiten
14.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von historischen Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung 100 %
14.2 Originalgetreue Erneuerung von Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung 75 %
14.3 Sonstige Tischlerarbeiten 50 %
15. Parkettarbeiten
15.1 Reparatur, Ergänzung sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen historischer Holz- und Zierböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett) 100 %
15.2 Originalgetreue Erneuerung von Holzböden 75 %
15.3 Sonstige Parkettarbeiten 50 %
16. Glaserarbeiten/Fensterbau
16.1 Reparatur, Ergänzung und Teilkopie historischer Fenster 100 %
16.2 Kosten für besondere Glasarten und Bearbeitungen (Ätzungen, Facettenschliff, Ornamentik u. a.) 100 %
16.3 Kosten für den originalgetreuen Nachbau historischer Fenster 75 %
16.4 Kosten für Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben 50 %
16.5 Sonstige neue denkmalgerechte Fenster (außer Kunststoff), auch mit Isolierverglasung 50 %
17. Malerarbeiten
17.1 Farbtechnische Sonderanstriche sowie Absetzungen, Gliederungen und Beschriftungen auf Grundlage eines Befundes 100 %
17.2 Einfache Malerarbeiten am Sichtfachwerk und Innenräumen 50 %
18. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
18.1 Besondere Reinigungsverfahren sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an 100 %
a. bemalten und architektonisch gegliederten Fassaden oder Fassadenteilen
b. historischen Putzen
c. farbigen Fassungen und Gliederungen in historischen Innenräumen sowie Wandmalereien
d. unbeweglichen Ausstattungen
e. Intarsien und veredelten Holzoberflächen
f. beweglichen Ausstattungsteilen, soweit sie im Denkmalbuch eingetragen sind
g. historischen Scheiben
18.2 Restaurierung historischer Kachelöfen 75 %
19. Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten
19.1 Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind, wie z. B. Grabmale und Postsäulen 100 %
19.2 Unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum keiner Nutzung bzw. nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden können bis zu 100 %
20. Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren
20.1 Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen 100 %
20.2 Rekonstruktion von Zifferblättern und Zeigern nach Befund 100 %
20.3 Begründete Reorganisation von historischen Pfeifenbeständen und Konstruktionsteilen 75 %
20.4 Nachguss von Glocken nach Befund 50 %
20.5 Erweiterung historischer Orgelwerke und die Modernisierung von Uhrwerken 0 %
21. Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen
21.1 Erhaltungs-, Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen an technischen Kulturdenkmalen, die nicht bereits in anderen Punkten erfasst sind 100 %
21.2 Originalgetreue Erneuerung 75 %
22. Bildhauerische Arbeiten
22.1 Reinigung, Freilegung und Festigung von Stein-, Holz- und Metallbildwerken sowie ergänzende Arbeiten an historischen Bildwerken oder von Teilen des Ganzen sowie originalgetreue Herstellung von Einzelteilen zur Vervollständigung von Kunstwerken 100 %
22.2 Herstellung von Kopien von Ausstattungsgegenständen und Kunstwerken 0 %
22.3 Schaffung neuer bildhauerischer Arbeiten zur Kirchen- und Raumausstattung 0 %
23. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen
23.1 Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmäler, einschließlich Ausgrabung und Bergung 100 %
23.2 Kosten für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen und vom Landesamt für Archäologie gefordert werden 100 %
23.3 Aufwendungen für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung 100 %
23.4 Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen 0 %
24. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau
24.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den architektonischen Bestandteilen des Gartendenkmals 100 %
24.2 Rekonstruktion der architektonischen Bestandteile, Wiederherstellung von Ausstattungselementen (Einfassungen von Blumenbeeten, Pflanzkübeln, Schutzbarrieren für Vegetationsflächen, Sitzgelegenheiten usw.) des Gartendenkmals, der Wege und der Bepflanzung 75 %
24.3 Rückbau von nicht denkmalgerechten Wege- und Platzflächen 50 %
24.4 Entschlammungen von Wasserflächen, Wasserläufen sowie die kontinuierlich erforderliche Pflege jeglicher Anpflanzungen 0 %
25. Maßnahmen an Archivgut
25.1 Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts 100 %
25.2 Nutzungsbedingte Aufwendungen (Schutzverfilmungen, u. a.) 0 %
25.3 Maßnahmen an Archivgut, das dem Landesarchivgesetz unterliegt, sowie Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit archivpflegerischer Zielsetzung erfahren 0 %
26. Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen
Maßnahmen, die überwiegend dem Denkmal dienen und nicht nutzerspezifischer Art sind 100 %
27. Baunebenkosten/Statik
27.1 Kosten für Leistungen der Statik, welche im Zusammenhang mit Notsicherungsmaßnahmen stehen und zur Standsicherheit im Rahmen des Substanzerhalts am Denkmal dienen 100 %
27.2 Sonstige statische Berechnungen 75 %
27.3 Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen 100 %
27.4 Sondergutachten entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen (z. B. restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen, statische bzw. holzschutztechnische Bauzustandsermittlungen sowie auch gartendenkmalpflegerische Zielstellungen) 100 %
27.5 Kosten für Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Landschaftsplanern und Planungsbüros für Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen 75 %

Anlage 2
(zu Ziffer VII Nummer 7)

Vorgaben bei EU-Beihilfe

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie Denkmalförderung die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann auf der Grundlage von Artikel 53 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 c) AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Eine Einzelfallförderung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 165 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe h der AGVO wird bei Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikel 53 erfüllt sind, vom Vorliegen von Artikel 6 AGVO ausgegangen.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 53 Absatz 4 AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten
Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach Artikel 53 Absatz 6 und Artikel 8 AGVO. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
11.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 36, S. 1246
    Fsn-Nr.: 5571-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Mai 2024

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2030