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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus(Wohnungsbauförderbestimmungen - WFB 2000)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus(Wohnungsbauförderbestimmungen - WFB 2000) vom 16. April 2002 (SächsABl. SDr. S. S 487)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Förderung des Wohnungsbaus
(Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB 2000)

Vom 16. April 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB 2000) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1073), zuletzt geändert am 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 560), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
 
„Im Freistaat Sachsen erfolgt die Wohnungsbauförderung als vereinbarte Förderung nach §§ 88d und 88e, Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) aufgrund einer Förderzusage der Bewilligungsstelle gegenüber dem Zuwendungsempfänger.“
2.
Nummer 4.2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
 
„Die Wohnfläche wird nach dem vierten Teil der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I. S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung berechnet.“
3.
Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
 
„Die in den geltenden Landesprogrammen genannten Einkommen bezeichnen das nach § 20 WoFG ermittelte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder.“
4.
Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:
 
„Die Bewilligungsstelle kann im Benehmen mit den jeweils beteiligten Stellen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im begründeten Einzelfall Ausnahmen von dieser Vorschrift und den Verwaltungsvorschriften der geltenden Landesprogramme zulassen. Die Gemeinde kann bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines unter Berücksichtigung des örtlichen Wohnungsmarktes Wohnflächenüberschreitungen und mittelbare Belegungen, zum Beispiel um Betreutes Wohnen für sozial gefährdete Jugendliche, ältere Mitbürger et cetera zu ermöglichen, zulassen. Soll die Belegung einer Wohnung mit mehreren Personen und in wechselnder Zusammensetzung erfolgen, kann ein Wohnberechtigungsschein jeweils nach den Einkommensgrenzen eines Einpersonenhaushaltes ausgestellt werden.“
5.
5.Nummer 7.1 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
 
„Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften ab 250 000 Euro ist eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.“
6.
Der Nummer 7.3 wird folgender Satz angehängt:
 
„Für Förderdarlehen bis 10 000 Euro kann die Bewilligungsstelle von einer dinglichen Sicherung absehen.“
7.
Nummer 7.7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
„Schlusszahlungen erfolgen auf der Grundlage des von der Bewilligungsstelle geprüften Verwendungsnachweises.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 16. April 2002 in Kraft.

Dresden, den 16. April 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2002 Nr. 9, S. 487

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004