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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 1016)

Zustimmungsgesetz

Erster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 3 folgender § 3 a eingefügt:
„§ 3 a Jugendschutzbeauftragte“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
 
c)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung der nach Landesrecht für private Veranstalter zuständigen Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) dem zuständigen Organ, zu übermitteln.“
 
d)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.“
 
f)
Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.“
 
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7, der wie folgt geändert wird:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
 
 
bb)
Angefügt wird der folgende Satz 2:
„Sie stellen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien sicher.“
3.
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
 
„§ 3 a
Jugendschutzbeauftragte
 
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Es ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
„der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firmenemblem“ die Worte „oder eine Marke“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
5.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es werden folgende Nummern 1 bis 9 eingefügt:
 
 
 
„1.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,
 
 
 
2.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
 
 
 
3.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,
 
 
 
4.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
 
 
 
5.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
 
 
 
6.
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
 
 
 
7.
Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 ohne daß die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 5 gestattet hat,
 
 
 
8.
Sendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung die Gründe nicht mitteilt, die zu einer von § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,
 
 
 
9.
Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2 Sendezeitbeschränkung unterliegen, entgegen § 3 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt.“
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 12 in Absatz 1 Satz 1 werden die neuen Nummern 10 bis 19; die bisherigen Nummern 1 und 5 entfallen.
 
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, daß Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 8 folgender § 8 a eingefügt:
„§ 8 a Jugendschutzbeauftragter“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
 
c)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung dem zuständigen Organ zu übermitteln.“
 
d)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Das ZDF kann jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gestatten und von den Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.“
 
f)
Angefügt wird folgender Absatz 6:
„(6) Das ZDF setzt sich mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und mit den Landesmedienanstalten beim Erlaß der Richtlinien nach Absatz 5 ins Benehmen. Es stellt zusammen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien sicher.“
3.
Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
 
„§ 8 a
Jugendschutzbeauftragter
 
Das ZDF beruft einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Der Beauftragte für den Jugendschutz tritt mit dem Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und der Veranstalter bundesweit zugelassener Fernsehprogramme in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Für das Land Baden-Württemberg:
Bonn, den 28. Februar 1994

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern:
Bonn, den 4. Februar 1994

Thomas Goppel

Für das Land Berlin:
Bonn, den 11. Februar 1994

Peter Radunski

Für das Land Brandenburg:
Bonn, den 4. Februar 1994

Dr. Hans Otto Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bonn, den 24. Februar 1994

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Bonn, den 4. Februar 1994

Dr. Thomas Mirow

Für das Land Hessen:
Bonn, den 4. Februar 1994

Joseph Fischer

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Bonn, den 4. Februar 1994

Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen:
Bonn, den 4. Februar 1994

Jürgen Trittin

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Bonn, den 4. Februar 1994

Dr. h.c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 2. Februar 1994

Rudolf Scharping

Für das Saarland:
Bonn, den 4. Februar 1994

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen:
Bonn, den 3. Februar 1994

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Bonn, den 4. Februar 1994

Dr. Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein:
Bonn, den 1. März 1994

Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen:
Bonn, den 28. Februar 1994

Dr. Bernhard Vogel

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:

„Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung in der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.“

Protokollerklärung des Freistaates Thüringen zu § 3 Abs. 2:

„Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.“

Protokollerklärung des Freistaates Thüringen zu § 3 Abs. 3:

„Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1016
    Fsn-Nr.: 72

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1994