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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.2006 bis 31.10.2015

Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

Gesetz
über die Durchführung eines Mammographie-Screenings
und anderer Früherkennungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz – SächsFrühErDurchfG)

Vom 1. Juni 2006

Der Sächsische Landtag hat am 10. Mai 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zentrale Stelle

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines Mammographie-Screenings und anderer Präventionsmaßnahmen und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten im Freistaat Sachsen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und ist die Zentrale Stelle für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchst. b Abs. 5 sowie Buchst. d und n der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Aufgaben der Zentralen Stelle (Einladungswesen)

(1) Das Einladungswesen umfasst die turnusmäßige Einladung aller im Freistaat Sachsen gemeldeten Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zum Mammographie-Screening. Die Teilnahme ist freiwillig.

(2) Mit der Durchführung des Einladungswesens kann eine öffentliche Stelle im Wege einer Verwaltungsvereinbarung beauftragt werden.

(3) Bei der Durchführung des Einladungswesens zu einem bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening im Freistaat Sachsen arbeitet die Zentrale Stelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zusammen und beteiligt den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

§ 3
Datenübermittlung und Datenverarbeitung

(1) Zur Durchführung des Einladungswesens übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle oder der von dieser in der Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, beauftragten öffentlichen Stelle auf deren Antrag vierteljährlich folgende Daten aller Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen einschließlich Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Geschlecht und
  7. Doktorgrad.

Die beauftragte Stelle gilt als öffentliche Stelle im Sinne des § 29 des Sächsischen Meldegesetzes ( SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist. Eine Verarbeitung und Verwertung der Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben ist unzulässig. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, abweichend von Satz 1 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet aus dem Kommunalen Kernmelderegister durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung an das Staatsministerium für Soziales oder an die von ihm beauftragte Stelle nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Nr. 4 Buchst. b SächsMG zu regeln. Die Zentrale Stelle bildet im Rahmen des Mammographie-Screenings unter Benutzung der Daten in Satz 1 Nr. 1 bis 4 Identifikationsmerkmale. Diese dürfen zusammen mit den Daten nach Satz 1 sowie mit Ort und Zeit der Einladung an die mit der Durchführung der Präventionsmaßnahme beauftragten Stellen übermittelt werden. Die Zentrale Stelle erhält die Mitteilung, ob eine Untersuchung vorgenommen worden ist. Die Betroffenen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Zentrale Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle nach dieser Vorschrift sowie § 4 widersprechen.

(2) In der Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Zentrale Stelle die Kosten von der beauftragten öffentlichen Stelle erstattet erhält.

§ 4
Andere Früherkennungsmaßnahmen

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die §§ 1 bis 3 für andere Maßnahmen zur Früherkennung von Krebskrankheiten oder ähnlich schwerwiegenden Krankheiten, die durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), in der jeweils geltenden Fassung, oder die hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehen werden, für entsprechend anwendbar zu erklären. Das Staatsministerium für Soziales legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten im Sinne des § 3 und das Verfahren der Datenübermittlung der Meldebehörden in der Rechtsverordnung nach Satz 1 fest.

§ 5
Ausschluss von Rechtsansprüchen

Durch dieses Gesetz werden keine Rechtsansprüche auf Durchführung des Mammographie-Screening-Programms oder künftiger Früherkennungsmaßnahmen gegenüber dem Staatsministerium für Soziales begründet.

§ 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 1. Juni 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 150
    Fsn-Nr.: 250-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2006

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015