Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Naturschutzbeiräte
(BeiratsVO)
Vom 21. März 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005
Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Grundsätzliche und wesentliche Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 sind insbesondere SächsNatSchG
- Planungen nach den §§ 5 und 6 des SächsNatSchG ,
- die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
- Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
(2) Der Beirat soll ferner zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege beitragen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder sind auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Themenbereiche zu erörtern.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll bei den unteren und den höheren Naturschutzbehörden in der Regel nicht mehr als 12, bei der obersten Naturschutzbehörde nicht mehr als 20 betragen.
(2) In den Beirat bei den unteren und den höheren Naturschutzbehörden sollen berufen werden:
- vier Mitglieder, die Kenntnisse in einer für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplin (beispielsweise der Biologie, der Landschaftsökologie, der Landschaftspflege, der Geographie, der Geologie oder der Hydrologie) besitzen;
- jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzverbände und der im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.
(3) In den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde (Landesbeirat) sollen über die in Absatz 2 aufgeführten Mitglieder hinaus berufen werden:
- jeweils ein Mitglied der Fraktionen des Landtages,
- jeweils ein Mitglied des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages.
(4) Der Beirat kann Fachausschüsse bilden und im Einzelfall die Zuziehung von Sachverständigen beantragen.
(5) An den Sitzungen der Beiräte nehmen teil:
- bei der obersten Naturschutzbehörde ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt und Geologie;
- bei den höheren Naturschutzbehörden jeweils ein Vertreter der Regionalen Planungsverbände und die Bezirksnaturschutzbeauftragten;
- bei den unteren Naturschutzbehörden ein Vertreter des Regierungspräsidiums, des Regionalen Planungsverbandes und die Kreisnaturschutzbeauftragen.
(6) Vertreter anderer Behörden und Stellen können im Einzelfall hinzugezogen werden. 1
§ 3
Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung
(1) Die Beiratsmitglieder werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde schriftlich berufen. Für jedes Beiratsmitglied kann auf Vorschlag des Vorschlagsberechtigten (§ 4) ein Stellvertreter bestellt werden. Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Beiratsmitglieder entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Die Beiratsmitglieder sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf eigenen Wunsch können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
§ 4
Vorschlagsrecht
(1) Der Leiter der Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Beirats aufgrund von Vorschlägen nach Absatz 2 und 3.
(2) Vorschlagsberechtigt für den Landesbeirat sind jeweils für ihren Bereich:
- die Fraktionen des Landtages,
- der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landkreistag,
- die anerkannten Naturschutzverbände,
- die Universitäten und Hochschulen,
- der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen.
(3) Vorschlagsberechtigt für den Beirat bei den unteren und den höheren Naturschutzbehörden sind für ihren Bereich
- die anerkannten Naturschutzverbände,
- der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen,
- die Naturschutzbeauftragten. 2
§ 5
Leitung und Geschäftsgang
(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Leiter der jeweiligen Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter.
(2) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(4) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich den Vorsitzenden.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirates oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muß.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Beschlußfassung
Der Beirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende hat Stimmrecht.
§ 7
Entschädigung
Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Naturschutzbeauftragten sowie die vom Beirat zugezogenen Sachverständigen erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekosten der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung. 3
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. März 1994
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz