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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142)

Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und
des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Vom 5. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 werden nach den Worten „für den Präsidenten“ die Worte „und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden“ eingefügt.
2.
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 153,39 EUR,“ gestrichen.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
3.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „einbehalten“ die Worte „; finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal“ eingefügt
4.
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Buchstaben b bis f werden die Buchstaben a bis e.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Die Artikel 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 2 treten am 1. Oktober 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. Mai 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 142

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004