Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMK)
Vom 7. August 2001
Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) wird verordnet:
§ 1
(1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter
- der Beamten des Staatsministeriums für Kultus,
- der Beamten der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung, der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung, des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – und der Staatlichen Seminare für Lehrämter sowie
- der Direktoren der Regionalschulämter und deren Stellvertreter.
(2) Die Direktoren der Regionalschulämter sind Dienstvorgesetzte
- der Beamten ihrer Ämter mit Ausnahme ihrer Stellvertreter und
- der Beamten der in ihrem jeweiligen Amtsbezirk liegenden Schulen.
(3) Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsUrlVO ist die Stelle, die für die Ernennung zuständig ist. Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Kultus.
§ 2
Höherer Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führt.
§ 3
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. August 2001
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler