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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 7. August 2001 (SächsGVBl. S. 477)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMK)

Vom 7. August 2001

Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter

  1. der Beamten des Staatsministeriums für Kultus,
  2. der Beamten der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung, der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung, des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – und der Staatlichen Seminare für Lehrämter sowie
  3. der Direktoren der Regionalschulämter und deren Stellvertreter.

(2) Die Direktoren der Regionalschulämter sind Dienstvorgesetzte

  1. der Beamten ihrer Ämter mit Ausnahme ihrer Stellvertreter und
  2. der Beamten der in ihrem jeweiligen Amtsbezirk liegenden Schulen.

(3) Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsUrlVO ist die Stelle, die für die Ernennung zuständig ist. Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Kultus.

§ 2

Höherer Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führt.

§ 3

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 10, S. 477
    Fsn-Nr.: 240-2.52

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2001

    Fassung gültig bis: 13. März 2013