1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

1. Rechnungshofänderungsgesetz

Vollzitat: 1. Rechnungshofänderungsgesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen
(1. Rechnungshofänderungsgesetz – 1. RHÄndG)

Vom 11. Dezember 1995

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechnungshofgesetzes

Das Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen Rechnungshofgesetz – RHG vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Landesrechnungshof` durch das Wort  „Rechnungshof” ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz l wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Präsident ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
3.
§ 7 wird wie folgt gefaßt:
 
a)
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
 
b)
Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2
 
c)
Satz 5 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 385

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1995