Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und der Schulordnung Gymnasien
Vom 17. Mai 2001
Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Schulordnung Mittelschulen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.“ - b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Andere schriftliche, mündliche oder praktische komplexe Leistungen, die die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können den Klassenarbeiten gleichgestellt und wie diese gewichtet werden. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Gesamtbewertung von Klassenarbeiten berücksichtigt.“
Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 415), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Schulhalbjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch Beschluss der Fachkonferenz kann aus wichtigen pädagogischen Gründen die Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den Fächern, in denen sie sechs oder mehr beträgt, um eine Klassenarbeit pro Schuljahr reduziert werden.“ - c)
- Im bisherigen Satz 3 werden das Wort „übrigen“ durch die Worte „nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten“ und die Worte „zwei pro Schulhalbjahr“ durch die Worte „vier pro Schuljahr“ ersetzt.
- 2.
- § 25 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.“ - 3.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 21 Abs. 2 Satz 2)
Fächer | Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Fächer | Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen | |||||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |
|
||||||
Deutsch | 7 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 |
Mathematik | 7 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 |
Geschichte | – | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
1. Fremdsprache | 7 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 |
2. Fremdsprache | – | – | 7 | 6 | 6 | 6 |
Für das sprachliche Profil: | ||||||
3. Fremdsprache | – | – | – | 7 | 6 | 6 |
Für das mathematisch-naturwissenschaftliche Profil: | ||||||
Biologie | – | – | – | 2 | 2 | 4 |
Chemie | – | – | – | 4 | 2 | 2 |
Physik | – | – | – | 2 | 4 | 2 |
Für das musische Profil: | ||||||
Kunsterziehung
oder Musik |
– | – | – | 2 | 2 | 2 |
Für das sportliche Profil: |
||||||
Biologie | – | – | – | 2 | 2 | 2“ |
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Dresden, den 17. Mai 2001
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler