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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 14.02.1991 bis 25.11.1997

Untersuchungsausschußgesetz

Vollzitat: Untersuchungsausschußgesetz vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist

Gesetz
über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages
(Untersuchungsausschußgesetz – UAusschG)

Vom 12. Februar 1991

§ 1
Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung überweist der Landtag den Antrag auf Einsetzen zur gutachtlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß. Der Ausschuß hat diese Äußerung unverzüglich abzugeben.

§ 2
Antragsrecht und Einsetzung

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Antrag muß bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.

(2) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(3) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.

§ 3
Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluß über die Einsetzung genau festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

(3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.

§ 4
Zusammensetzung

(1) Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß.

§ 5
Ausscheiden von Ausschußmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Sachverhalten persönlich und unmittelbar beteiligt ist, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, so hat es auszuscheiden.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Bis zur Entscheidung des Landtages wird das Mitglied vertreten.

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestellt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

§ 6
Vorsitz

(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter den sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muß. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. Das Vorschlagsrecht kann bei Berücksichtigung der Maßgabe der Sätze 1 und 2 der Antragsteller in Anspruch nehmen. Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen.

§ 6a
Einberufung der Sitzungen

Der Vorsitzende beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

§ 7
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf unbestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

§ 8
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Untersuchungsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder kann in nichtöffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.

§ 9
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekanntgeworden ist.

(2) In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.

(4) Die für den Landtag geltenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

§ 10
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung

(1) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten können von den Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Interessen eines Zeugen oder Sachverständigen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich scheint. Wer nach Satz 1 ausgeschlossen wird, ist auf sein Verlangen, sobald er wieder vorgelassen ist, vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während der Abwesenheit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann der Vorsitzende den Mitgliedern der Regierung und ihren Beauftragten Gelegenheit geben, Fragen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den nichtöffentlichen Beratungen nur Zutritt, wenn sie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Falle gibt der Untersuchungsausschuß der Regierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

§ 11
Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich einer Ungebühr schuldig machen, können vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

§ 12
Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift enthält mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist.

(2) Die Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuß.

(3) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes. Nach Erstattung des Berichts können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung.

§ 13
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von dem Unterzeichner eines Minderheitsantrages, von einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder dem Betroffenen beantragt werden. Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für alle herbeigeschafften Beweismittel.

(4) Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuß übertragen. Dem Unterausschuß muß, falls der Untersuchungsausschuß nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuß finden die für den Untersuchungsausschuß geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(6) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften der StPO und der einschlägigen Bestimmungen entsprechend.

§ 14
Aktenvorlage, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung

(1) Alle Behörden des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind unmittelbar zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

(2) Die Aktenvorlage, die Auskunftserteilung und die Aussagegenehmigung dürfen nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuß entgegensteht. Für Richter und Beamte bleibt § 37 des Bundesbeamtenrechtsrahmengesetzes unberührt. Über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung entscheidet die oberste Dienst- und Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen.

§ 15
Zutrittsrecht

Der Untersuchungsausschuß hat Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Zutritt darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz dem Zutritt entgegensteht. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 16
Zwangsmittel bei der Beweiserhebung

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft gemäß §§ 51, 70 und § 77 Abs. 1 der Strafprozeßordnung festgesetzt; die entstehenden Kosten werden ihm auferlegt.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Gericht die zwangsweise Vorführung des Zeugen an.

(4) Der Untersuchungsausschuß kann beim zuständigen Gericht die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen, wenn für die Untersuchung notwendige Beweise auf andere Weise nicht erhoben werden können. Die Vorschriften des 8. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Durchsicht der Papiere nach § 110 Abs. 1 der Strafprozeßordnung obliegt dem Gericht.

(5) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(6) Zuständig zur Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Kreisgericht (Strafrichter). Die für den Strafprozeß geltenden Vorschriften über die Beschwerde sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt.

(7) Anordnungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden nach den für den Strafprozeß geltenden Vorschriften durchgeführt.

§ 17
Zeugnisverweigerung

(1) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage und der Auskunft sowie über das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung. Paragraph 52 Abs. 1, §§ 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozeßordnung gelten mit der Maßgabe, daß der Betroffene an die Stelle des Beschuldigten tritt.

(2) Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage aussetzen würde.

(3) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Aussage nach §§ 52 und 55 der Strafprozeßordnung und über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft nach Absatz 2 zu belehren.

§ 18
Vereidigung

Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.

§ 19
Rechtsstellung des Betroffenen

(1) Betroffene sind

  1. Mitglieder der Regierung im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Ministeranklage;
  2. Mitglieder des Landtages im Falle einer Untersuchung, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele hat;
  3. Richter im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Richteranklage;
  4. alle weiteren Personen, über die der Untersuchungsausschuß im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt.

(2) Der Untersuchungsausschuß stellt fest, wer Betroffener ist. Er hat den Betroffenen sofort über seine Entscheidung und deren Gründe zu unterrichten.

(3) Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Er hat das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Für den Inhalt der Ladung sowie für die Folgen des Ausbleibens gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) Der Betroffene ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Er hat die Aussageverweigerungsrechte nach § 17. Darüber hinaus kann er die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen den Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würde. Über dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. Der Betroffene hat die sein Aussagerecht rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

(6) Der Betroffene kann sich eines Beistandes bedienen.

(7) Der Betroffene und der Beistand können von den nichtöffentlichen Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen, sobald er wieder vorgelassen ist, über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen.

(8) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener, so bleiben alle vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Der Betroffene ist über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20
Ersuchen um Rechtshilfe

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen (§ 13 Abs. 5) ist an das Kreisgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung durchgeführt werden soll.

(2) Dem Ersuchen ist der Beweisbeschluß und der Untersuchungsauftrag beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Der Ausschuß gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3) Über die Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21
Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Protokolle über Beweiserhebungen ersuchter Gerichte (§ 13 Abs. 5) werden vor dem Untersuchungsausschuß verlesen. Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuß zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuß die Verlesung beschließt.

(2) Die Verlesung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.

§ 22
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird; § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23
Bericht

(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(3) Der Landtag kann während der Untersuchung von dem Untersuchungsausschuß jederzeit einen Zwischenbericht über den Verlauf des Verfahrens verlangen.

§ 24
Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Entschädigung wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. Der Zeuge und der Sachverständige kann beim Kreisgericht die gerichtliche Festsetzung beantragen; § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.

(2) Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt; Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 25
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Februar 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 3, S. 29
    Fsn-Nr.: 110-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 1991

    Fassung gültig bis: 25. November 1997