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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.09.1995 bis 29.06.2001

Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung

Vollzitat: Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung vom 22. August 1995 (SächsGVBl. S. 295, 349), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO)

Vom 22. August 1995

Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Erhebungsmerkmale

(1) Grundlage der Analyse der Situation der weiblichen Beschäftigten ist der in den Dienststellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und PersonalstatistikgesetzFPStatG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) erhobene und nach Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppen, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie Geschlechtern gegliederte Personal-Ist-Bestand.

(2) Über die Angaben nach Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende Daten:

1.
die Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, getrennt nach Laufbahngruppen, Laufbahnen und Funktionen;
2.
die Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, getrennt nach Laufbahngruppen, Berufsfachrichtungen, Funktionen und Geschlecht;
3.
>die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Angestellten, getrennt nach Geschlecht und Laufbahngruppen;
4.
bei der Besetzung von Stellen Angaben zur Ausschreibung sowie, getrennt nach Geschlecht, Angaben zur
 
a. 
Zahl der auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen,
 
b. 
Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber,
 
c. 
Laufbahngruppe,
 
d. 
Funktion,
 
e. 
Besetzung mit Voll- oder Teilzeitkraft;
5. 
die Zahl der Beamtinnen und Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen;
6.
die Zahl der Angestellten in Ausbildung, getrennt nach Ausbildungsberufen und Geschlecht;
7. 
die Zahl der beförderten Beamtinnen und Beamten, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
8. 
die Zahl der infolge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, getrennt nach Geschlecht, Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Laufbahngruppen und Berufsfachrichtungen und
9. 
die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Geschlecht, Voll- und Teilzeitbeschäftigten, beurlaubten Beschäftigten sowie Funktionen.

(3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben nach § 5 werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:

1. 
Name, Anschrift und Dienststellennummer und
2. 
Name, Anschrift und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Bediensteten.

§ 2
Form der Erhebung

(1) Die Daten nach § 1 Abs. 2 und 3 werden für jede Dienststelle mit Hilfe eines Erhebungsvordruckes nach Absatz 3 erhoben. Handelt es sich bei den Dienststellen um untere Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer oberen Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen Angaben zu ergänzen. Entsprechendes gilt, soweit Stellen bei oberen Landesbehörden von den obersten Landesbehörden bewirtschaftet werden. Die Angaben nach Satz 2 und 3 sind den Dienststellen, für die die Stellen jeweils bewirtschaftet werden, mitzuteilen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die Daten nach § 1 Abs. 2 und 3 nicht für jede Schule, sondern getrennt nach Schulzweigen von der personalverwaltenden Dienststelle erhoben.

(3) Die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Statistischen Landesamt die Gestaltung der Erhebungsvordrucke durch Verwaltungsvorschrift. Ist der Erhebungsvordruck im Geschäftsbereich der Staatsministerien seiner Form und seinem Inhalt nach nicht ohne weiteres auf alle Dienststellen übertragbar, kann die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle im Benehmen mit dem betroffenen Staatsministerium und dem Statistischen Landesamt entsprechende Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

§ 3
Mitteilungspflichten

Die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Staatsministerien teilen dem jeweils zuständigen Ressort die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfaßten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 jährlich bis zum 30. September mit. Die Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie Eigenbetriebe teilen die Angaben der obersten Rechtsaufsichtsbehörde mit. Dies gilt auch für die Behörden und Betriebe der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Landtag und der Rechnungshof teilen die Angaben der Staatskanzlei mit. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien teilen die Angaben bis zum Ende des Berichtsjahres der nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle mit.

§ 4
Gesamtstatistik

Die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle übermittelt die ihr nach § 3 zur Verfügung gestellten statistischen Angaben umgehend zur Aufbereitung an das Statistische Landesamt. Dieses wertet die Daten nach § 1 Abs. 2 sowie die Daten zu der Personalstandstatistik nach § 1 Abs. 1 für die Frauenförderung aus und teilt die Ergebnisse jährlich bis zum 31. Mai der nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß § 17 SächsFFG mit.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Datenerhebung beginnt mit dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats.

Dresden, den 22. August 1995

Die Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
Friederike de Haas

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 23, S. 295
    Fsn-Nr.: 13-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 1995

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2001