Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über amtlich unentgeltliche Verpflegung beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an Bildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen
(VwV Verpflegung in Fortbildungseinrichtungen)
Vom 22. September 2009
In Ausführung von
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- § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, und
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- § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
wird zur einheitlichen Verfahrensweise in der Landesverwaltung hinsichtlich der Verpflegung beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an landeseigenen Bildungseinrichtungen diese Verwaltungsvorschrift erlassen.
I.
- 1.
- Bei Fortbildungsveranstaltungen an Bildungseinrichtungen ist allen Teilnehmern gemäß Nummer 2 amtlich unentgeltliche Verpflegung bereitzustellen, sofern eine in der Bildungseinrichtung betriebene Kantine vorhanden ist.
- 2.
- a)
- Den Teilnehmern einer Fortbildungsveranstaltung wird Mittagessen unentgeltlich bereitgestellt, wenn mit einer Abwesenheitsdauer von Wohnung und Dienststelle von mindestens 8 Stunden zu rechnen ist. Frühstück oder Abendessen wird unentgeltlich nur dann bereitgestellt, wenn für die vorhergehende oder nachfolgende Übernachtung eine Unterkunft seitens der Bildungseinrichtung bereitsteht. Die entsendenden Dienststellen melden die Fortbildungsteilnehmer, für welche eine Übernachtung bereitzustellen ist, rechtzeitig und verbindlich bei der Bildungseinrichtung an.
- b)
- Die Verpflegung kann unter Verwendung von Chipkarten oder Wertmarken gewährt werden. Der Erwerb anderer Produkte als vollwertige Verpflegung (alkoholische Getränke, Tageszeitungen et cetera) mittels Chipkarte oder Wertmarke ist nicht gestattet. Die zuständige Dienststelle hat auf die Kantinenpächter einzuwirken, dass andere Produkte als vollwertige Verpflegung mittels Chipkarte oder Wertmarke nicht erworben werden können.
- 3.
- Ist der Teilnehmer wegen der besuchten Fortbildungsveranstaltung tatsächlich mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner Dienststelle abwesend, hat er für jede gemäß Nummer 2 bereitgestellte Mahlzeit Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsvergütung in Höhe des maßgebenden amtlichen Sachbezugswertes nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt ( Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 9i des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1948), in der jeweils geltenden Fassung.
- 4.
- a)
- Wird Verpflegung gemäß Nummer 2 bereitgestellt, ist die Aufwandsvergütung nach Nummer 3 in der für die Mahlzeit maßgebenden Höhe
- aa)
- als Entgelt einzubehalten, wenn die Mahlzeit tatsächlich entgegengenommen wurde oder
- bb)
- zu kürzen, wenn die Mahlzeit nicht entgegengenommen wurde.
- b)
- Wird Verpflegung gemäß Nummer 2 an einzelnen Tagen oder Zeiten nicht bereitgestellt, wird für diese Tage Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes oder der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gewährt.
- 5.
- Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Mahlzeitengewährung wird auf das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Merkblatt zu Abschnitt B Ziffer III Nr. 14 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes (VwV-SächsRKG) vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. Die Reisekostenstelle ermittelt steuerpflichtige Beträge anhand der Anlage 9 zur VwV-SächsRKG . Diese Beträge sind zur Mitversteuerung und gegebenenfalls Mitversicherung mit Anlage 11 zur VwV-SächsRKG im Bereich der Staatsverwaltung an die jeweils zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu übermitteln.
- 6.
- § 16 Abs. 1 SächsRKG bleibt unberührt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über amtlich unentgeltliche Verpflegung beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an Bildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen (VwV Verpflegung in Fortbildungseinrichtungen) vom 30. August 2002 (SächsABl. S. 1040), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), außer Kraft.
Dresden, den 22. September 2009
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär