Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung
Vom 27. November 1997
Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – SächsAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Bürgermeister“ werden die Worte „und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher“ eingefügt.
- b)
- Die amtliche Abkürzung „SächsAEVO“ wird durch die Abkürzung „KomAEVO“ ersetzt.
- 2.
- In § 1 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „und ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Worte „für ehrenamtliche Bürgermeister“ eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält.“ - c)
- Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Sein Wortlaut wird Absatz 3.
- bb)
- Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Sein Wortlaut wird Absatz 4.
- bb)
- Die Worte „Ebenso darf keine Entschädigung“ werden durch die Worte „Es dürfen keine Entschädigungen“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Sein Wortlaut wird Absatz 5.
- bb)
- Nach dem Wort „Gemeinde“ werden die Worte „oder eine Ortschaft“ eingefügt.
- f)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
- 4.
- In § 5 Nr. 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
- 5.
- Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
- „§ 7
Übergangsvorschrift - Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
- 6.
- Der bisherige § 7 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Dresden, den 27. November 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht