Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen
(Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO)
Vom 6. Mai 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2004
Es wird verordnet aufgrund von- 1.
- Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 925) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz – RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030, 2033), sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610),
- 2.
- § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2499), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten Fassung und mit § 1 Abs. 1 Nr. 18 ZustÜVJu,
- 3.
- § 22 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 ZustÜVJu,
- 4.
- § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 17 ZustÜVJu,
- 5.
- § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
- 6.
- Artikel 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 22 ZustÜVJu,
- 7.
- § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3839), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 23 ZustÜVJu:
§ 1
Zuständigkeitskonzentration
(1) Die Konzentration von Verfahrenszuständigkeiten bei Amtsgerichten, Landgerichten, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Für anhängige Verfahren verbleibt es unbeschadet des § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) bei der bisherigen Zuständigkeit. 1
§ 2
Kammern für Handelssachen
Bei allen Landgerichten werden für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet.
§ 3
Bußgeldverfahren
(1) In den Landkreisen Kamenz, Löbau-Zittau, Torgau-Oschatz und Vogtlandkreis entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).
(2) Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz aufgrund der §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, soweit die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen wurde, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Begehungsort liegt oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat, sofern der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort im Freistaat Sachsen liegt. § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend.
(3) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Kann die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht bestimmt werden, ist das Amtsgericht Chemnitz zuständig. 2
§ 4
Auswärtige Zivilkammern und auswärtige Kammern für
Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen
Für den Amtsgerichtsbezirk Plauen werden zwei auswärtige Zivilkammern und eine auswärtige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen gebildet.
§ 5
Auswärtige Strafvollstreckungskammern
(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Döbeln gebildet.
(2) Für den Amtsgerichtsbezirk Torgau wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau gebildet.
(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Plauen wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau in Plauen gebildet. Der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau in Plauen werden die Zuständigkeiten übertragen, die nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind. 3
§ 6
Zweigstellen der Amtsgerichte
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma wird eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen gebildet.
(2) Die Zweigstelle nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, mit Ausnahme der
- 1.
- Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
- 2.
- Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
- 3.
- Familiensachen nach § 23b Abs. 1 GVG,
- 4.
- Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
(4) Die Bezirke der Zweigstellen nach den Absätzen 1 und 3 umfassen die in der Anlage 2 bezeichneten Gemeinden.
(5) Ist in einem Amtsgerichtsbezirk die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 4 zwischen dem Hauptgericht und einer Zweigstelle aufgeteilt und wird aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, die den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören, eine Gemeinde neu gebildet, ist für diese das Hauptgericht zuständig. 4
§ 7
Übergangsvorschrift
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Eilenburg wird bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen, längstens bis zum 30. Juni 2002, die Zweigstelle Delitzsch aufrecht erhalten. § 6 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen werden amtsgerichtliche Zweigstellen als Grundbuchämter in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte aufrecht erhalten:
- 1.
- Amtsgericht Freiberg
längstens bis zum 31. Dezember 2001 das Grundbuchamt Oederan und - 2.
- Amtsgericht Riesa
längstens bis zum 31. März 2002 das Grundbuchamt
Großenhain.
§ 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 5
§ 8
Justizverwaltung
Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – SächsZustVoJu) vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 668), außer Kraft.
Dresden, den 6. Mai 1999
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
6
Lfd. Nr. | Art der zu konzentrierenden Verfahren | Zuständiges Gericht | Zuständigkeitsbereich (Bezirke der aufgeführten Gerichte) | ||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Art der zu konzentrierenden Verfahren | Zuständiges Gericht (AG = Amtsgericht
LG = Landgericht VG = Verwaltungsgericht SG = Sozialgericht) |
Zuständigkeitsbereich (Bezirke der aufgeführten Gerichte) | ||
1 |
Verfahren der Gesamtvollstreckung und der Insolvenzordnung sowie Führung der Güterrechts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister |
AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Aue AG Auerbach AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Plauen AG Stollberg AG Zwickau |
||
AG Dresden | AG Bautzen
AG Dippoldiswalde AG Dresden AG Görlitz AG Hoyerswerda AG Kamenz AG Löbau AG Meißen AG Pirna AG Riesa AG Weißwasser AG Zittau |
||||
AG Leipzig | AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau |
||||
2 | Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung | AG Bautzen | AG Bautzen
AG Hoyerswerda AG Kamenz |
||
AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg |
||||
AG Dresden | AG Dippoldiswalde
AG Dresden AG Meißen AG Pirna AG Riesa |
||||
AG Görlitz | AG Görlitz
AG Löbau AG Weißwasser AG Zittau |
||||
AG Leipzig | AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau |
||||
AG Zwickau | AG Aue
AG Auerbach AG Plauen AG Zwickau |
||||
3 | Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes) | AG Leipzig | alle Amtsgerichte | ||
4 |
Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) und Klagen nach § 13 AGB-Gesetz und Patentstreitsachen gemäß § 143 Abs. 1 PatG einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate und Geschmacksmusterstreitsachen gemäß § 15 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes und Gebrauchsmusterstreitsachen gemäß § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125 e Abs. 1 MarkenG und Kennzeichenstreitsachen gemäߧ 140 Abs. 1 MarkenG und Halbleiterschutzstreitsachen gemäß § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes und Sortenschutzstreitsachen gemäß § 38 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes und Aktienrechtssteitigkeiten gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 und § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und Entscheidungen nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und Entscheidungen in umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 305 UmwG in Verbindung mit §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 UmwG und Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Entscheidungen nach § 304 Abs. 3 Satz 3, § 305 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes) und Auskunfts- oder Einsichtsersuchen der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 51 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und Entscheidungen über die Bestellung von Verschmelzungs- und Spaltungsprüfern gemäß § 10 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches und Entscheidungen nach § 320 b Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 306 des Aktiengesetzes und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 GWB ausschließlich die Landgerichte zuständig sind |
LG Leipzig | alle Landgerichte | ||
5 | Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach Nummer 4 betroffen sind | LG Dresden | LG Bautzen
LG Dresden LG Görlitz |
||
LG Leipzig | LG Chemnitz
LG Leipzig LG Zwickau |
||||
6 | Binnenschifffahrtssachen gemäß § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen | AG Torgau | alle Amtsgerichte | ||
7 | Landwirtschaftssachen gemäß § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes | AG Bautzen | AG Bautzen
AG Dippoldiswalde AG Dresden AG Görlitz AG Hoyerswerda AG Kamenz AG Löbau AG Meißen AG Pirna AG Riesa AG Weißwasser AG Zittau |
||
AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg |
||||
AG Oschatz | AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau |
||||
AG Zwickau | AG Aue
AG Auerbach AG Plauen AG Zwickau |
||||
8 | Verfahren gemäß § 217 BauGB | LG Chemnitz | LG Chemnitz
LG Zwickau |
||
LG Dresden | LG Bautzen
LG Dresden LG Görlitz |
||||
9 | Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen: | ||||
a) | soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen einen männlichen Beschuldigten richtet und wenn entweder | AG Bautzen | AG Bautzen
AG Hoyerswerda AG Kamenz |
||
aa) | im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, oder | AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg |
||
AG Dresden | AG Dresden
AG Meißen AG Pirna AG Riesa |
||||
bb) | der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, oder | AG Görlitz | AG Görlitz
AG Löbau AG WEißwasser AG Zittau |
||
cc) | sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder | AG Leipzig | AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau |
||
AG Pirna | AG Dippoldiswalde
AG Pirna |
||||
AG Plauen | AG Auerbach
AG Plauen |
||||
dd) | nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft. | AG Zwickau | AG Aue
AG Zwickau |
||
b) | soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn eine der unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa bis dd genannten weiteren Voraussetzungen vorliegt. | AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg AG Borna AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau AG Aue AG Auerbach AG Plauen AG Zwickau |
||
AG Dresden | AG Dippoldiswalde
AG Dresden AG Meißen AG Pirna AG Riesa AG Bautzen AG Hoyerswerda AG Kamenz |
||||
AG Görlitz | AG Görlitz
AG Löbau AG Weißwasser AG Zittau |
||||
c) | Ist wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich, ist in den Fallgruppen nach den Buchstaben a und b insoweit auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift örtlich zuständig wäre. | ||||
d) | soweit das Landgericht in diesem Verfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn entweder | LG Chemnitz | AG Leipzig
AG Chemnitz AG Zwickau |
||
aa) | der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt oder | LG Dresden | LG Bautzen
LG Dresden |
||
bb) | sich die Beschuldigte bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder gegen die Beschuldigte eine mit Freiheitsstrafe verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder | LG Görlitz | LG Görlitz | ||
cc) | nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Landgericht die Haftentscheidung trifft. | ||||
§ 13 StPO bleibt unberührt. In den unter den Buchstaben a, b und d genannten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich. | |||||
10 | Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, Strafsachen nach § 266 a StGB sowie den Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, | ||||
a) | soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist | AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Aue AG Auerbach AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein-Ernstthal AG Marienberg AG Plauen AG Stollberg AG Zwickau |
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AG Dresden | AG Dippoldiswalde
AG Dresden AG Meißen AG Pirna AG Riesa |
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AG Görlitz | AG Bautzen
AG Görlitz AG Hoyerswerda AG Kamenz AG Löbau AG Weißwasser AG Zittau |
||||
AG Leipzig | AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau |
||||
b) | soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. | LG Chemnitz | LG Chemnitz
LG Zwickau |
||
LG Dresden | LG Dresden | ||||
LG Görlitz | LG Bautzen
LG Görlitz |
||||
LG Leipzig | LG Leipzig | ||||
11 | Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen die in Nummer 9 Buchst. a genannten Amtsgerichte für die dort genannten Bezirke wahr, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Bezirk des Landgerichts Dresden werden diese Geschäfte durch das Amtsgericht Dresden wahrgenommen. In den Bezirken der Landgerichte Bautzen und Dresden beschränkt sich die Konzentration auf Wochenenden, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage. Zu dem Bereitschaftsdienst im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind jeweils auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen. | ||||
12 | Personalvertretungsangelegenheiten
und Disziplinarverfahren der Beamten und Streitigkeiten wegen Entscheidungen des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Anträge nach den §§ 6, 6 a und 6 b VermG, einschließlich der Entscheidungen über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG |
VG Dresden | alle Verwaltungsgerichte | ||
13 | Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) (§ 10 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG) | SG Dresden | alle Sozialgerichte | ||
14 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau | SG Chemnitz | alle Sozialgerichte | ||
Hinweis: Staatsvertraglich wurden folgende Zuständigkeiten vereinbart: | |||||
a) | Führung des Binnenschiffsregisters | AG Magdeburg | alle Amtsgerichte | ||
b) | Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache | AG Rostock | alle Amtsgerichte | ||
c) | Führung des Schiffsbauregisters | ||||
aa) | fürSchiffsbauwerke, die für die Binnenschifffahrt bestimmt sind | AG Magdeburg | alle Amtsgerichte | ||
bb) | fürSchiffsbauwerke die für die Seeschifffahrt bestimmt sind | AG Rostock | alle Amtsgerichte |
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 4)
7
Zweigstellen des Amtsgerichts | Zuständigkeit | |
---|---|---|
Zweigstellen des Amtsgerichts | Zuständigkeit | |
1 | Amtsgericht Eilenburg
Zweigstelle Delitzsch |
aus dem Landkreis Delitzsch für die Gemeinden Delitzsch, Döbernitz, Krostitz, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschortau, Zwochau und die Stadt Schkeuditz |
2 | Amtsgericht Grimma
Zweigstelle Wurzen |
aus dem Landkreis Muldentalkreis für die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Hohburg, Kühren-Burkartshain, Machern, Thallwitz und Wurzen |
Zweigstellen als Grundbuchämter | Zuständigkeit | |
1 | Amtsgericht Freiberg
Grundbuchamt Oederan |
aus dem Landkreis Freiberg für die Gemeinden Augustusburg, Eppendorf, Falkenau, Flöha, Frankenstein, Gahlenz, Leubsdorf, Niederwiesa und Oederan |
2 | Amtsgericht Riesa
Grundbuchamt Großenhain |
aus dem Landkreis Riesa-Großenhain für die Gemeinden Ebersbach, Großenhain, Lampertswalde, Priestewitz, Schönfeld, Tauscha, Thiendorf, Weißig am Raschütz, Wildenhain und Zabeltitz |
3 | Amtsgericht Zwickau
Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau |
Kreisfreie Stadt Zwickau und Landkreis Zwickauer Land |