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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.03.1993 bis 31.12.2000

Erziehungsurlaubsverordnung

Vollzitat: Erziehungsurlaubsverordnung vom 15. März 1993 (SächsGVBl. S. 241), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO)

Vom 16. März 1993

Aufgrund von

– 
§ 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) sowie
§ 3 des Richtergesetzes (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21)
wird verordnet:

§ 1

(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie

1.
mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

1.
die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
2.
der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist,
3.
der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.

(3) Beamte haben abweichend von Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.

(4) Während des Erziehungsurlaubs darf der Beamte bei seinem Dienstherrn Teilzeitbeschäftigung, die die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt (§ 91 SächsBG), leisten, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG zulässigen Umfang nicht überschreitet. Die Ablehnung kann nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen begründet werden. Bei Lehrern an öffentlichen Schulen ist eine Teilzeitbeschäftigung auch zulässig, bei der die Arbeitszeit nur bis auf die auf volle Unterrichtsstunden aufgerundete Hälfte (Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung im Schuldienst) ermäßigt ist.

§ 2

(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für den Freistaat Sachsen anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Dienstherrn mit Zustimmung des Beamten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu haben die Beteiligten auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§ 4

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 39, 40 und 140 SächsBG bleiben unberührt.

§ 5

(1) Dem Beamten wird während des Erziehungsurlaubs Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(2) Den Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG , Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wird während des Erziehungsurlaubs Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(3) Dem Beamten, der freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu 60 DM für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigungen sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Satz 1 findet keine Anwendung auf einen Beamten,

1.
der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 hat, es sei denn, er hat einen Krankenversicherungsbeitrag für mindestens eine Person zu tragen, der er gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet ist,
2.
solange er während des Erziehungsurlaubs eine Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 4 ausübt.
3.
§ 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 6

Diese Verordnung gilt für Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt für die Fälle, in denen das Kind ab Inkrafttreten der Verordnung geboren ist.

Dresden, den 16. März 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 15, S. 241
    Fsn-Nr.: 240-2.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000