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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.02.2000 bis 31.07.2008

Sächsische Wasserbuchverordnung

Vollzitat: Sächsische Wasserbuchverordnung vom 8. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 447) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Führung der Wasserbücher
(Sächsische Wasserbuchverordnung – SächsWabuV)

Vom 8. Januar 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Februar 2000

Aufgrund von § 105 Abs. 1 Satz 1 und § 106 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:

§ 1
Zweck und Zuständigkeit

(1) Für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser sind zur Übersicht und zum Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen und bestehender Rechtsverhältnisse Wasserbücher zu führen.

(2) Die höheren Wasserbehörden führen als Wasserbuchbehörden die Wasserbücher für die Gewässer ihres Bezirkes.

§ 2
Anlegen und Führung des Wasserbuches

(1) Für oberirdische Gewässer ist ein Wasserbuch anzulegen, sobald Eintragungen vorzunehmen sind. Das Wasserbuch erhält den Namen des Gewässers, für das es angelegt ist, und eine Wasserbuchnummer. Betrifft eine Eintragung das Grundwasser, ist sie in dem Wasserbuch des oberirdischen Gewässers zu führen, in dessen Einzugsgebiet die Benutzung ausgeübt wird, die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt ist oder die Vereinbarung, die Entscheidung oder das Recht gilt. Erstreckt sich ein Gewässer über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbuchbehörden, legt jede ein Wasserbuch für den Teil des Gewässers an, der in ihrem Gebiet liegt.

(2) Das Wasserbuch besteht aus der Sammlung der Wasserbuchblätter und den Übersichtskarten. Für jede Eintragung in das Wasserbuch ist ein Wasserbuchblatt anzulegen und eine Eintragung in der Übersichtskarte vorzunehmen.

(3) Das Wasserbuch wird in maschineller Form als automatisierte Datei (digital) geführt, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 3
Eintragungspflichtige wasserrechtliche Entscheidungen, Rechtsverhältnisse

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse nach § 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung und § 13 SächsWG,
  2. Bewilligungen nach § 8 WHG und § 14 SächsWG,
  3. Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 48 SächsWG,
  4. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1 SächsWG,
  5. Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 46 SächsWG,
  6. Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 50 SächsWG,
  7. Entscheidungen oder Vereinbarungen überAusbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen,Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne des § 91 SächsWG,
  8. Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19a WHG und Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  9. Regelungen über den Fernwasserbezug nach § 59 SächsWG und die Durchleitung von Wasser und Abwasser nach § 109 SächsWG,
  10. Zwangsrechte nach §§ 107,108 und 110 SächsWG sowie
  11. sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Benutzung der Gewässer nach § 3 WHG und §§ 11 und 46a SächsWG.

(2) Alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15 WHG) sind in das Wasserbuch einzutragen, wenn sie festgestellt sind oder nach § 136 Abs. 1 SächsWG als gültiges Wasserrecht fortbestehen.

(3) Nicht in das Wasserbuch einzutragen sind wasserrechtliche Entscheidungen, die für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr befristet sind.

§ 4
Eintragung in das Wasserbuch, Bekanntgabe

(1) Die Eintragung in das Wasserbuch erfolgt von Amts wegen, wenn die wasserrechtliche Entscheidung unanfechtbar ist. Die Wasserbuchbehörde kann auch eine noch nicht bestandskräftige Entscheidung eintragen, wenn die Entscheidung vollziehbar ist. In diesem Fall ist die Eintragung als vorläufig zu kennzeichnen.

(2) Die Behörde, die eine wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbuchbehörde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit beizufügen.

(3) In das Wasserbuchblatt sind für jede wasserrechtliche Entscheidung und jedes Recht einzutragen (Datensatz):

  1. Datum, Aktenzeichen und wesentlicher Inhalt unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Entscheidung und der wesentlichen Nebenbestimmungen der behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung; bei alten Rechten oder Befugnissen der wesentliche Inhalt des Rechts oder der Befugnis, bei Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten der Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie Datum und Fundstelle der zugrundeliegenden Festsetzung,
  2. Vor- und Familienname und Anschrift, bei mehreren Wohnungen Anschrift der Hauptwohnung des Inhabers des Rechts oder der Befugnis; bei einer Mehrheit von Inhabern ist jeder Inhaber in dieser Weise einzutragen,
  3. Raumbezug der behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung, insbesondere Angaben zu Gemeinde, Flussgebiet, Flusskilometer, Gemarkung, Flurstück, Hoch- und Rechtswert; bei Grenzgewässern auch Grenzabschnitt und Grenzzeichen,
  4. Registraturbezeichnung, die das Wasserbuch, die Wasserbuchbehörde und die laufende Nummer der Eintragung kennzeichnet (Wasserbuchblattnummer),
  5. Datum der Eintragung.
    Die Eintragung hat unverzüglich nach Übersendung der wasserrechtlichen Entscheidung zu erfolgen.

(4) Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Anlegen eines neuen Wasserbuchblattes, auf das der ursprüngliche Datensatz übertragen und der Grund der Löschung vermerkt wird. Die Änderung einer Eintragung erfolgt durch Anlegen eines neuen Wasserbuchblattes, auf das der ursprüngliche Datensatz übertragen und die Änderung als Nachtrag ergänzt wird. Absatz 3 und § 5 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.

§ 5
Wasserbuchakten

Ein Ausdruck des Wasserbuchblattes, der vom eintragenden Bediensteten zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen ist, ist zusammen mit den Unterlagen nach § 4 Abs. 2 von der Wasserbuchbehörde in einer Wasserbuchakte aufzubewahren. Die Wasserbuchakte ist mit der Wasserbuchnummer zu versehen.

§ 6
Automatisiertes Abrufverfahren

Die unteren Wasserbehörden und die technischen Fachbehörden können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die im Wasserbuch geführten Daten bei der Wasserbuchbehörde automatisiert abrufen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach § 106 Abs. 1 SächsWG zulässige Einsicht nicht überschreitet und
  2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

§ 7
(außer Kraft) 1

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 1999

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 2, S. 31
    Fsn-Nr.: 612-3.12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Februar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008