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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.03.1992 bis 02.07.2002

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Vermessungsaufgaben an Kreisfreie Städte

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Vermessungsaufgaben an Kreisfreie Städte vom 17. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 73), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Übertragung von Vermessungsaufgaben an Kreisfreie Städte

Vom 17. Februar 1992

Aufgrund von § 23 Nr. 9 und Nr. 11 des Sächsischen Vermessungsgesetzes (SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159) wird verordnet:

§ 1
Übertragung

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann die Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamtes nach § 1 Nr. 10 und 12 bis 15 SVermG einer Kreisfreien Stadt übertragen, wenn

  1. die Übertragung schriftlich beantragt wird,
  2. der regelmäßige Geschäftsanfall die Einrichtung eines Städtischen Vermessungsamtes rechtfertigt.

(2) Die Übertagung der Vermessungsaufgaben erfolgt für das Gemeindegebiet. Sie werden nur im ganzes übertragen.

(3) Die Übertragung der Vermessungsaufgaben wird durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

§ 2
Organisation, Personal

(1) Die übertragenen Vermessungsaufgaben sind innerhalb der Stadtverwaltung in einer organisatorisch abgegrenzten Verwaltungseinheit zu erledigen. Der Organisationsaufbau soll in den Grundzügen den für die Staatlichen Vermessungsämter geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, daß das für die Erfüllung der Weisungsaufgaben erforderliche Personal sowie die notwendigen Einrichtungen bereitgestellt werden.

(3) Das zur Erfüllung der übertragenen Vermessungsaufgaben eingesetzte Personal muß hierfür geeignet sein und über eine entsprechende abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung verfügen.

§ 3
Leiter, Stellvertreter

(1) Der Leiter des Städtischen Vermessungsamtes muß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SVermG erfüllen. Er ist für die sorgfältige und gewissenhafte Durchführung der übertragenen Vermessungsaufgaben verantwortlich. Seine Bestellung ist dem Staatsministerium des Innern anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 SVermG beizufügen.

(2) Daneben ist ein Stellvertreter zu bestellen, der den Leiter bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten vertritt. Der Stellvertreter muß ebenfalls die Befähigung nach § 3 Abs. 2 SVermG erworben haben.

(3) Ist kein Stellvertreter bestellt, wird der Leiter eines Städtischen Vermessungsamtes bei längerer Abwesenheit durch den Leiter oder Stellvertreter eines Staatlichen Vermessungsamtes oder durch den Leiter eines benachbarten Städtischen Vermessungsamtes vertreten. Die Bestellung erfolgt nach Zustimmung des Landesvermessungsamtes durch die Stadt.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Städtischen Vermessungsämter haben die für die Staatlichen Vermessungsämter geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

(2) Die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Vermessungsaufgaben unterliegt der Fachaufsicht durch das Landesvermessungsamt. Amtsprüfungen sind rechtzeitig vorher anzukündigen.

§ 5
Zusammenarbeit mit dem Landesvermessungsamt

(1) Die Städtischen Vemessungsämter haben das Landesvermessungsamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem insbesondere

  1. das Lage-, Höhen- und Schwerenetz überwacht wird und Mängel unverzüglich dem Landesvermessungsamt mitgeteilt werden,
  2. auf Anforderung alle für die Herstellung kleinmaßstäbiger Karten benötigten Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  3. auf Anforderung alle für die Erneuerung von Katasterkarten benötigten Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die durch die Vorlage nach Nummer 2 entstehenden Kosten werden vom Landesvermessungsamt erstattet.

(2) Das Landesvermessungsamt stellt den Städtischen Vermessungsämtern alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten nach Absatz 1 Nr. 1 unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Die Unterlagen des Liegenschaftskatasters werden dem Städtischen Vermessungsamt für die Dauer der Übertragung überlassen. Das Nähere wird durch das Landesvermessungsamt geregelt.

§ 6
Zusammenarbeit
mit angrenzenden Vermessungsämtern

(1) Änderungen der Gemeindegrenze sind in Zusammenarbeit mit dem angrenzenden Staatlichen Vermessungsamt vorzunehmen.

(2) Werden bei Grenzfeststellungen und Katasterfortführungsvermessungen im Bereich der Gemeindegrenze Vermessungsarbeiten aus katastertechnischen Gründen außerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt, ist das angrenzende Staatliche Vermessungsamt zu beteiligen.

(3) Vermessungsarbeiten an der Gemeindegrenze, die insbesondere die Numerierung der Grenzpunkte sowie eine Änderung der Abmarkung beinhalten, sind dem angrenzenden Staatlichen Vermessungsamt mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch Übergabe von beglaubigten Abschriften oder Kopien der wesentlichen Vermessungsschriften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Staatlichen Vermessungsämter entsprechend.

§ 7
Datenführung, Datenaustausch

(1) Die Städtischen Vermessungsämter sind verpflichtet, die Daten des Liegenschaftskatasters in dem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Umfang automatisiert zu führen.

(2) Die Städtischen Vermessungsämter haben zu gewährleisten, daß das Landesvermessungsamt auf die Daten nach Absatz 1 über vom Staatsministerium des Innern definierte Schnittstellen zugreifen kann.

(3) Die vom Landesvermessungsamt für den Austausch von Daten des Liegenschaftskatasters bestimmten Datenträger sind zu benutzen.

§ 8
Automationsverfahren

(1) Das Landesvermessungsamt stellt den Städtischen Vermessungsämtern die bei den Vermessungsbehörden eingesetzten verwaltungseigenen Programme zur Verfügung und übernimmt die Programmpflege. Installation der Programme und Programmpflege erfolgen unentgeltlich, wenn bei den Städtischen Vermessungsämtern Hardware mit einem Betriebssystem zum Einsatz kommt, die auch bei den Staatlichen Vermessungsämtern eingesetzt wird. Andernfalls erfolgen Installation und Programmpflege durch das Städtische Vermessungsamt auf eigene Kosten.

(2) Der Einsatz eigener oder durch Dritte erstellter Programme ist nur nach Genehmigung durch das Landesvermessungsamt zulässig. Dabei müssen Form und Inhalt der Ausgabeprotokolle den bei den Vermessungsbehörden verwendeten Protokollen entsprechen.

(3) Die Städtischen Vermessungsämter können einen Vertreter in die Lenkungs- und Koordinierungsstelle nach § 11 SVermG entsenden.

§ 9
Gebühren, Kosten

Für statistische Zwecke sind Gebühren und Kosten nach § 20 Abs. 1 SVermG. für Arbeiten nach § 1 SVermG nachzuweisen, auch wenn die Arbeiten für stadteigene Dienststellen ausgeführt werden.

§ 10
Aufhebung der Übertragung

(1) Die Übertragung der Vermessungsaufgaben wird nach § 3 Abs. 4 Satz 1 SVermG aufgehoben, wenn dies von der Stadt schriftlich beantragt wird. Der Antrag bedarf keiner Begründung.

(2) Wird die Übertragung der Vermessungsaufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 SVermG aufgehoben, sind der Stadt die für die Aufhebung maßgebenden Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 11
Übernahme der Vermessungsaufgaben

(1) Das Staatsministerium des Innern bestimmt, welches Staatliche Vermessungsamt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung die bisher der Stadt übertragenen Vermessungsaufgaben wahrnimmt.

(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Abschluß der Übernahmearbeiten, auch gegebenenfalls über den in § 3 Abs. 4 SVermG genannten Zeitpunkt hinaus, sachkundiges Personal zur Verfügung steht und die übertragenen Vermessungsaufgaben bis dahin ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

§ 12
Veröffentlichung

Die Aufhebung der Übertragung der Vermessungsaufgaben wird durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 3 kann bis zum 31. Dezember 1995 zum Leiter eines Städtischen Vermessungsamtes oder zum Stellvertreter bestellt werden, wer

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium in der Fachrichtung Geodäsie nachweist,
  2. bereits im Besitz einer Urkundsvermessungsberechtigung war oder ist und
  3. sich einer Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR unterzogen hat, ohne daß sich hierbei Tatbestände ergeben haben, die eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausschließen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 kann ersetzt werden durch

  1. den Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt des Freistaates Sachsen mit Schwerpunkt Katastervermessungen nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG oder
  2. den Nachweis einer mindestens fünftägigen Teilnahme an vom Staatsministerium des Innern anerkannten Fachseminaren oder Lehrgängen auf dem Gebiet des Liegenschaftskatasters im Freistaat Sachsen sowie durch den Nachweis einer mindestens einmonatigen Tätigkeit bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt des Freistaates Sachsen. Dabei sind Katastervermessungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade örtlich und häuslich zu bearbeiten oder
  3. den erfolgreichen Abschluß der zweiten Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst sowie den Nachweis der örtlichen und häuslichen Bearbeitung von mindestens 6 praktischen Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 SVermG unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt des Freistaates Sachsen.

Die Arbeiten nach Nummern 2 und 3 werden vom Landesvermessungsamt ausgewählt, zur Bearbeitung zugewiesen und bewertet. Sie müssen zur Übernahme ins Liegenschaftskataster geeignet sein und ausreichende Kenntnisse über das sächsische Liegenschaftskataster erkennen lassen.

(3) Die Bestellung des Leiters des Städtischen Vermessungsamtes oder des Stellvertreters nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Staatsministerium des Innern anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 im Zeitpunkt der Bestellung nicht erfüllt sind, ist der Nachweis spätestens innerhalb eines Jahres nachzureichen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Februar 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 8, S. 73

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 1992

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002