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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2005

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
(SächsSchAVO)

Vom 2. Januar 2002

[Berichtigt durch Berichtigung vom 5. Februar 2002 ]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Auf Grund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 9 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, und § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBL. S. 401), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung und dem Schutz von Heilquellen vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge.
(2) Sie regelt

  1. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten und
  2. die Anforderungen an das Verfahren sowie den Umfang der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2004) geändert worden ist, zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen.

(3) Sie ersetzt in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Wasserschutzgebieten die Bewirtschaftungsbeschränkungen und -verbote für die Land- oder Forstwirtschaft durch die Schutzbestimmungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Sie ergänzt Regelungen, die zur Beschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in Wasserschutzgebieten gelten, soweit diese nicht einen gleichen oder einen weitergehenden Inhalt haben. Sonstige Regelungen in den Wasserschutzgebieten bleiben unberührt.
(5) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Wasserschutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die nach § 48 Abs. 1, § 46 Abs. 3 SächsWG festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
  2. die auf der Grundlage des § 28 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 77) für die öffentliche Wasserversorgung festgelegten und fortgeltenden Wasserschutzgebiete,
  3. die auf Grundlage von § 29 des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Wasserversorgung beschlossenen und fortgeltenden Trinkwasserschutzgebiete,
  4. die nach § 24 der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 123) beschlossenen und fortgeltenden Schutzgebiete für Heilquellen.

(2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch der erwerbsmäßige Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau.
(3) Forstwirtschaftlich genutzt ist jede Waldfläche im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist.
(4) Ausgleichspflichtiger ist der nach § 48 Abs. 7 SächsWG Begünstigte. Ist der Begünstigte nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SächsWG bezeichnet, ist Begünstigter im Sinne dieser Verordnung derjenige, der durch die Festsetzung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Nutzen erzielt, insbesondere die Möglichkeit besitzt, Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Wasserschutzgebieten zu entnehmen oder Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus Wasserschutzgebieten abzugeben. Erzielt jemand, der seinen Betriebssitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, durch die Festsetzung eines im Freistaat Sachsen gelegenen Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Vorteil, ist auch er Begünstigter.
(5) Ausgleichsberechtiger ist, wer einen Anspruch auf Ausgleich im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG hat.
(6) Antragsberechtigter ist, wer ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet.

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten

§ 3
Pflichten

Derjenige, der ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich nutzt, hat die in der Anlage 1 aufgeführten Schutzbestimmungen einzuhalten.

§ 4
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen der Anlage 1 kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung keine nachteilige Auswirkung auf das Gewässer erwarten lässt.

Die zuständige Wasserbehörde kann ferner Befreiungen von den in der Anlage 1 genannten Schutzbestimmungen erteilen, soweit dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse geboten ist und mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar ist oder dem Schutzzweck auf andere Weise Rechnung getragen wird.
(2) Die Befreiung darf nur befristet oder widerruflich erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.
(3) Der Ausgleichspflichtige ist über die Befreiung nach Absatz 1 durch Abdruck der Entscheidung zu informieren. Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 2 ist ortsüblich bekannt zu machen. Ein Abdruck der Entscheidung ist dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder der zuständigen unteren Forstbehörde zur Information der im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Land- oder Forstwirte zu übersenden.

§ 5
Überwachung der Schutzbestimmungen

(1) Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirkt die Landesanstalt für Landwirtschaft an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Dabei obliegt ihr die Aufgabe einer technischen Fachbehörde im Sinne von § 118 Abs. 2 SächsWG. Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Entnahme und die Untersuchung von Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die dafür erforderliche Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen. Beim Betreten von Grundstücken und Anlagen ist der Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigte zu informieren.
(3) Die untere Wasserbehörde übermittelt amtsbekannte Verstöße gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder eine Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Gewässerschutz bezieht, an den Ausgleichspflichtigen, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse des Ausgleichsberechtigten entgegensteht.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für den Ausgleich

§ 6
Voraussetzungen des Ausgleichs

(1) Der Ausgleich ist vom Ausgleichspflichtigen für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Schutzbestimmungen und Bewirtschaftungsregeln oder aus den entsprechenden Anforderungen der Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnungen ergeben, an die Ausgleichsberechtigten zu leisten. Der Ausgleich setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben.
(2) Die Parteien können zur Regelung des Ausgleichs Vereinbarungen treffen, die eine Leistung auch in pauschalierter Form ermöglichen (Pauschalausgleich).

§ 7
Ausgleichsverfahren

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, setzt der Ausgleich einen Antrag des Berechtigten an den Ausgleichspflichtigen voraus. Ist der Freistaat Sachsen Ausgleichspflichtiger, ist der Antrag an die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zu richten.
(2) Für Anträge auf Ausgleichsleistungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden.
(3) Anträge auf Ausgleichsleistungen sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, an den Ausgleichspflichtigen bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen.
(4) Im Antrag sind für jedes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstück Angaben über dessen Lage, Größe und die bestandes- oder schlagbezogene Nutzung im Laufe des Kalenderjahres, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, zu machen sowie die wirtschaftlichen Nachteile darzustellen und zu beziffern. Wirtschaftliche Nachteile, die nach der Ernte der Hauptfrucht entstehen, sind für das darauffolgende Kalenderjahr geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Flurkarte oder eine maßstabsgerechte Flurkartenablichtung im Maßstab bis 1 : 5 000 vorzulegen, in der die einheitlich mit einer Fruchtart bestellten Flächen (Schläge) unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummer sowie die Zonen des Wasserschutzgebietes gekennzeichnet sind.
(5) Im Antrag ist zu erklären, dass die Schutzbestimmungen nach dieser Verordnung oder einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung eingehalten werden und ob für die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Einhalten der Schutzbestimmungen entstehen, anderweitig Ersatzleistungen beantragt oder erlangt wurden.
(6) (außer Kraft)
(7) (außer Kraft)
(8) Wird der Antrag nach Absatz 2 bis 5 nicht vollständig gestellt und besteht der Mangel auch nach einer angemessenen Nachfrist weiter, ist der Ausgleichspflichtige berechtigt, den Ausgleich ganz oder teilweise zu versagen. Können wirtschaftliche Nachteile nutzungsbedingt nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist dargestellt und beziffert werden, ist dies umgehend, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres nachzuholen. Die Parteien können abweichende Fristen vereinbaren.
(9) Verweigert der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Begünstigte die Ausgleichsleistung weil er seine Begünstigtenstellung bestreitet, so zahlt auf Antrag der Freistaat Sachsen den Ausgleich gegen Abtretung des Ausgleichsanspruches. Der Antrag ist unter Beifügung der nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen und eines Nachweises der Weigerung des Begünstigten, an die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zu stellen.
(10) Ist eine Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung durch Gerichtsentscheidung für nichtig erklärt worden und werden dem Land- oder Forstwirt die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Rechtsverordnung entstanden sind, vom Begünstigten oder einem Dritten nicht ausgeglichen, kann auf Antrag und gegen Abtretung der Ansprüche der Freistaat Sachsen die wirtschaftlichen Nachteile ersetzen. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, sobald die Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt und die Weigerung des Begünstigten oder des Dritten dem Land- oder Forstwirt zugegangen ist. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8
Beachtung von Recht der Europäischen Union

Der Ausgleichspflichtige hat den Ausgleich unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall zu stellen, dass der Ausgleich der Genehmigungspflicht der Artikel 87 bis 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), in der Fassung von Artikel G des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253, 1255), der zuletzt durch Artikel 2 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. II 1998 S. 387, 395; BGBl. II 1999 S. 416) geändert worden ist, unterliegt und die Europäische Kommission die Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) abschließend nicht erteilt.

§ 9
Besondere Pflichten und Aufzeichnungen
für das Ausgleichsverfahren

(1) Der Antragsberechtigte hat für landwirtschaftlich genutzte Flächen die schlagbezogenen Betriebsdaten über

  1. die Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. die Fruchtfolge der letzten drei Jahre,
  3. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünger- und Pflanzenschutzmittelgaben,
  4. im Boden verfügbare Stickstoffmengen sowie den Phosphorgehalt gemäß der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851),
  5. Bodenbearbeitungs- und Bewirtschaftungsverfahren,
  6. die Nutzung und den Ertrag sowie
  7. den Standort bei Acker- und Grünlandnutzung

in Schlagkarten gemäß den Anforderungen nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.5 aufzuzeichnen.
(2) Der Antragsberechtigte hat für forstwirtschaftlich genutzte Flächen die bestandesbezogenen Betriebsdaten über

  1. die Größe der forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünge- und Pflanzenschutzmittelgaben,
  3. sonstige gewässerschutzrelevante Bewirtschaftungsmaßnahmen und
  4. die Nutzung, deren Umfang und den jeweils zugeordneten Ertrag

für den Zeitraum aufzuzeichnen, für den er einen Ausgleich beantragt.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1 und 2 sind innerhalb einer Woche, die nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 sind vom Ausgleichsberechtigten fünf Jahre aufzubewahren und insbesondere zum Nachweis des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen auf Verlangen dem Ausgleichspflichtigen und den zuständigen Behörden vorzulegen.
(5) Zur Prüfung des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen hat der Antragsberechtigte das Betreten der Grundstücke, für die ein Ausgleich beantragt wird, durch den Ausgleichspflichtigen oder dessen Beauftragten zu gestatten. Diese sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung im angemessenen Umfang zu entnehmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ausgleichshöhe und Gesamtschuldnerausgleich

(1) Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die in der Anlage 3 bestimmten Kriterien zu beachten. Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge können vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens trägt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Ausgleichspflichtige.
(2) Der Ausgleich zwischen den als Gesamtschuldner haftenden Ausgleichspflichtigen bestimmt sich nach der Menge des im betreffenden Schutzgebiet entnommenen Rohwassers. Bei überlappenden Schutzgebieten haften die Gesamtschuldner für die überlappenden Flächen zu gleichen Teilen.

§ 11
Schiedsverfahren

(1) Zuständig für die Festsetzung des Ausgleichs nach § 132 SächsWG ist die untere Wasserbehörde. Sie hat im Verfahren das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft oder die zuständige untere Forstbehörde nach § 7 Abs. 6 zu beteiligen.
(2) Ist die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, oder eine ihrer juristischen Personen beteiligt, entscheidet die höhere Wasserbehörde. Dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem Trinkwasserzweckverband ist oder Anteile an einer juristischen Person des Trinkwasserzweckverbandes hält.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer als land- oder forstwirtschaftlicher Nutzer in Wasserschutzgebieten nach § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Schutzbestimmung nach Anlage 1 Nr. 1 zuwiderhandelt;
  2. entgegen Anlage 1 Nr. 2.2 Wirtschaftsdünger, mineralische Düngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Silagesickersäfte sowie Pflanzenschutzmittel in einem fünf Meter breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ausbringt;
  3. entgegen Anlage 1 Nr. 2.3 Satz 1 oder Satz 4 die mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdüngern auszubringende Gesamtstickstoffmenge überschreitet;
  4. entgegen Anlage 1 Nr. 2.4 Dauergrünland umbricht;
  5. entgegen Anlage 1 Nr. 2.6 die dort genannten Stoffe so umlädt oder abfüllt, dass eine Gewässerverunreinigung eintritt;
  6. entgegen Anlage 1 Nr. 3.1 Pflanzenkompostierungsanlagen betreibt;
  7. entgegen Anlage 1 Nr. 3.2 Pflanzenschutzmittel anwendet;
  8. entgegen Anlage 1 Nr. 3.5 Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aufbringt;
  9. entgegen Anlage 1 Nr. 3.6 Festmist und ähnliche Stoffe aufbringt;
  10. entgegen Anlage 1 Nr. 3.7 Düngemittel und Silagesickersaft ausbringt;
  11. entgegen Anlage 1 Nr. 3.8 Wirtschaftsdünger, fließfähigen Mineraldünger und Klärschlamm lagert;
  12. entgegen Anlage 1 Nr. 3.9 festen Mineraldünger lagert;
  13. entgegen Anlage 1 Nr. 3.10 Foliensilos, Freigärhaufen oder Feldmieten errichtet und betreibt;
  14. entgegen Anlage 1 Nr. 3.11 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung- und Silagesickersäften errichtet oder erweitert;
  15. entgegen Anlage 1 Nr. 3.12 Grundstücke beweidet;
  16. (außer Kraft)
  17. entgegen Anlage 1 Nr. 3.14 Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung errichtet und erweitert;
  18. entgegen Anlage 1 Nr. 3.15 dem Schwarzbracheverbot zuwiderhandelt, ohne dass eine Befreiung erteilt wurde;
  19. entgegen Anlage 1 Nr. 3.16 Rundholz nasskonserviert;
  20. entgegen Anlage 1 Nr. 3.17 Stammholz mit Insektiziden und Fungiziden behandelt;
  21. entgegen Anlage 1 Nr. 3.18 Tierkörper und Tierkörperteile vergräbt oder ablagert;
  22. entgegen Anlage 1 Nr. 3.19 Vieh an und durch oberirdische Gewässer treibt;
  23. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Entnehmen von Wasser, Bodenbestandteilen, Pflanzen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Untersuchung nicht duldet oder
  24. eine durch Befreiung nach § 4 zugelassene Handlung vornimmt, ohne eine mit der Befreiung verbundene vollziehbare Auflage zu erfüllen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13
Übergangsregelung

Die zuständigen Wasserbehörden sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Wasserschutzgebieten, soweit diese zum Schutz der Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung noch erforderlich sind, die erforderlichen Schutzbestimmungen festzulegen. Sie sollen denen der Anlage 1 dieser Verordnung vergleichbar sein, sofern nicht die Verhältnisse vor Ort eine andere Festlegung gebietet.

§ 14
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von § 12 Nr. 15 und Anlage 1 Nr. 3.12, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO) vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98) mit der Maßgabe außer Kraft, dass für den Ausgleichszeitraum 2001 die Vorschriften der bisherigen Verordnung für den Ausgleich gelten. Dabei gilt in § 5 Abs. 1 Satz 1 anstelle des Betrages in Höhe von 165 DM ein Betrag in Höhe von 84,36 EUR sowie in § 5 Abs. 2 anstelle des Betrages in Höhe von 100 DM ein Betrag in Höhe von 50 EUR.
(2) § 7 Abs. 6 und 7, § 12 Nr. 16 und Anlage 1 Nr. 3.13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, §§ 3, 4, § 6 Abs. 1, §§ 12, 13 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2002

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3, §§ 3, 4 Abs. 1
§ 6 Abs. 1 Satz 1
§ 12 Nr. 1 bis 22, § 13
§ 14 Abs. 2)

Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten
für die Land- und Forstwirtschaft

1
Schutzbestimmungen für die Fassungszone (Zone I)
In der Fassungszone sind nur folgende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet:
1.1
Mähnutzung von Grünland ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln. Das Mähgut ist nach dem Schnitt abzufahren.
1.2
Forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln bei Verzicht auf Kahlschlag und Wurzelstockbeseitigung sowie bei Einsatz bodenschonender schwerer Forsttechnik.
2
Schutzbestimmungen für die engere (Zone II) und weitere Schutzzone (Zone III)
2.1
Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt, die Grundwasserüberdeckung vermindert oder die Erosion begünstigt wird, sind zu unterlassen.
2.2
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger, mineralischen Düngemitteln, Sekundärrohstoffdünger und Silagesickersäften sowie Pflanzenschutzmitteln in einem fünf Meter breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ist verboten. Dies gilt nicht für das Ausbringen von kohlesaurem Kalk.
2.3
Die mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdüngern auszubringende Gesamtstickstoffmenge darf unter Anrechnung der unvermeidbaren Ausbringungsverluste gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung bei Ackerland 135 Kilogramm pro Hektar und Jahr und bei Grünland 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Dabei sind die beim Weidegang anfallenden Nährstoffe anzurechnen. Vor der Ausbringung von Dünger nach Satz 1 ist der Gehalt an Nährstoffen (Stickstoff, Phosphat und Kali) zu bestimmen oder anhand von Richtwerttabellen zu schätzen und in die Gesamtdüngeplanung einzubeziehen. Mit Festmist kann eine Gesamtstickstoffmenge von maximal 180 kg N/ha auf Ackerflächen ausgebracht werden, wenn die Festmistausbringung im Frühjahr erfolgt und in dem mehrjährigen Zeitraum bis zur nächsten Festmistausbringung die mittlere Gesamtstickstoffzufuhr mit den in Satz 1 genannten Düngern insgesamt nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr beträgt.
2.4
Dauergrünlandumbruch ist verboten. Als Dauergrünland zählen die Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Grünlandnutzung besteht.
2.5
Durch eine ganzjährige Pflanzendecke (Begrünung) ist der Stickstoffeintrag in das Gewässer zu vermeiden. Der Umbruch der Begrünung darf frühestens vier Wochen vor der Wiederbestellung erfolgen. Ein längerer Zeitraum zwischen Umbruch der Begrünung und Wiederbestellung ist nur zulässig, wenn der Umbruch in Höhenlagen über 300 m HN nicht vor dem 1. November und in den übrigen Lagen nicht vor dem 15. November erfolgt und im nachfolgenden Frühjahr auf der umgebrochenen Fläche eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird. Eine Begrünung ist durch Aussaat (gezielte Begrünung) oder anderweitig ohne Ansaat (Selbstbegrünung) sicherzustellen. Die gezielte Begrünung hat durch Untersaat, Haupt- oder Zwischenfrüchte (winterhart oder abfrierend) oder Zwischensaaten zu erfolgen. Eine Selbstbegrünung ist zulässig nach der Ernte von Körnerraps, Körnerrübsen und Körnersenf, sofern keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt. Eine Selbstbegrünung ist ferner zulässig nach der Ernte von Getreide, sofern anschließend keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt und die Getreideernte in Höhenlagen über 300 m HN nach dem 31. August, in den übrigen Lagen nach dem 10. September erfolgt oder nach der Getreideernte eine überwinternde Hauptfrucht angebaut wird. Das Gebot der Begrünung nach den Sätzen 1 und 4 gilt nicht nach der Ernte späträumender Kulturarten (zum Beispiel Mais, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kohl und Porree), sofern nach der Ernte bis zum 1. November in Höhenlagen über 300 m HN und bis zum 15. November in den übrigen Lagen keine Bodenbearbeitung erfolgt und im nachfolgenden Frühjahr eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird.
2.6
Das Umladen und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist, Sekundärrohstoffdünger, Pflanzenschutzmitteln und Mineraldünger von einem Transportfahrzeug auf ein Verteilungs- oder Ausbringegerät ist so durchzuführen, dass eine Gewässerverunreinigung nicht eintritt.
3
Des Weiteren gelten in der engeren Schutzzone (Zone II) und der weiteren Schutzzone (Zone III) folgende Verbote und Beschränkungen:

Beschränkungen und Verbote in der engeren und weiteren Schutzzone (Zone II und III)

V – verboten
b – beschränkt zugelassen unter folgenden Auflagen

Extrahierte Tabelle: 1

 

Anlagen 2.1 bis 2.5

Anlage 2.1

Anlage 2.2

Anlage 2.3

Anlage 2.4

Anlage 2.5

Anlage 3
(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)

Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs

I.
Allgemeines

Für die Feststellung, ob in einem Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks eine Ausgleichspflicht nach § 19 Abs. 4 WHG begründen, ist ein Vergleich der Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb eines Wasserschutzgebietes mit solchen Anforderungen, die außerhalb des Wasserschutzgebietes bei gleicher Lage und Situation gestellt werden, durchzuführen. Dabei ist die Gesamtheit der auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die

  1. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes,
  2. der Düngeverordnung,
  3. des Gesetzes zum Schutz von Kulturpflanzen (PflanzenschutzgesetzPflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215, 1217),
  4. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215, 1220), und des Sächsischen Waldgesetzes

sowie die allgemeinen Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und die jeweiligen Standortbedingungen zu beachten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere aus dem Sächsischen Waldgesetz.

II.
Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen
für die Einhaltung der Schutzbestimmungen
nach Anlage 1

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur für die Einhaltung der nachfolgend genannten Schutzbestimmungen nach Anlage 1 ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 19 Abs. 4 WHG besteht. Die Höhe des Ausgleichs ist auf folgenden Grundlagen zu ermitteln:

1.
Zu Nummer 1.1 der Anlage 1:
Berechnungsgrundlagen:
Der Einkommensverlust ist aus der Differenz zwischen dem Einkommen (EUR/ha), das bei ordnungsgemäßer Düngung des Grünlandes außerhalb des Schutzgebietes erzielt worden wäre und dem Einkommen (EUR/ha), das in der Schutzzone I erzielt wird, zu ermitteln. Die Berechnung kann zum Beispiel auf der Basis der Erlösdifferenz aus dem Nährstoffenergieertrag (KSTE 1 /ha oder MJME 2 /ha) in Abhängigkeit vom jeweiligen Grünmasseertrag sowie vom Trockensubstanzgehalt und -verlust multipliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert (EUR/KSTE oder EUR/MJME), abzüglich der Kostendifferenz (Saatgut, PSM, Düngemittel, variable Maschinenkosten) erfolgen. Zusätzliche oder wegfallende Arbeitskosten sind in die Berechnung mit einzubeziehen.
2.
Zu Nummer 1.2 der Anlage 1:
Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit im konkreten Einzelfall die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung aufgrund dieser Vorschrift beschränkt wird.
Berechnungsgrundlagen:
Der Einkommensverlust ist aufgrund des geschätzten und monetär bewerteten entgangenen Nutzens (zum Beispiel Zuwachsverlust, Qualitätsverlust) abzüglich eingesparter und zuzüglich zusätzlicher Kosten oder aus den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, die sich aufgrund der Beschränkungen des zulässigen Bewirtschaftungsverfahrens im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes unter vergleichbaren Verhältnissen ergeben, zu ermitteln.
3.
Zu Nummer 2.3 der Anlage 1:
Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit
 
a)
eine höhere als nach der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten zugelassene Gesamtaufbringungsmenge an Stickstoff (N) über Wirtschaftsdünger standort- und pflanzenbedarfsgerecht wäre, einschließlich der damit zugeführten Mengen an Phosphor (P) und Kalium (K) unter Beachtung der P- und K-Gehaltsklassen des Oberbodens und
 
b)
bei P und K im Oberboden höchstens die Gehaltsklasse D 3 vorliegt und
 
c)
dadurch wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (zum Beispiel entsprechend Nummer 7 Buchst. a.
 
Berechnungsgrundlagen:
Gegebenenfalls sind die unter Nummer 7 Buchst. a dieser Anlage genannten Maßgaben für die Berechnung entsprechend zugrunde zu legen. Sind aufgrund dieser Schutzbestimmung weitere Mehraufwendungen oder Ertragseinbußen gegenüber Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstanden, sind diese im Einzelfall darzulegen.
4
Zu Nummer 2.5 der Anlage 1:
Berechnungsgrundlagen:
 
a)
Der erhöhte Aufwand für den Anbau von Zwischenfrüchten (einschließlich Untersaaten) ergibt sich aus dem Aufwand für Saatgut, variable Maschinen- und Arbeitskosten für die Bestellung (Aussaat und gegebenenfalls Saatbettbereitung) abzüglich eingesparter Kosten für N-Dünger durch N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur. 4 Gegebenenfalls ist ein erhöhter Aufwand in Form von Arbeits- und variablen Maschinenkosten für das Abschlegeln 5   nicht abgefrorener Zwischenfrüchte vor der Einarbeitung anzurechnen. Bei einem zusätzlichen Einsatz eines nur ohne W-Auflage zulässigen Herbizides sind die Mehraufwendungen für den zusätzlichen Maschineneinsatz (variable Maschinenkosten), den anfallenden Arbeitszeitbedarf und die Kosten für das Herbizid zu berücksichtigen.
 
b)
Soweit durch diese Vorschriften weitere Mehraufwendungen oder Mindererträge gegenüber einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen, sind diese im Einzelfall darzulegen.
5
Zu Nummer 3.2 der Anlage 1:
In der Regel besteht kein Ausgleichsanspruch, da für die meisten Indikationen nur noch PSM ohne W-Auflage zugelassen sind. Nur bei besonderen Indikationen kann es vorkommen, dass bei der Anwendung zugelassener Wirkstoffe ohne W-Auflage höhere Aufwendungen gegenüber zugelassenen Wirkstoffen mit W-Auflage oder Mindererträge infolge schlechterer Wirksamkeit der zugelassenen Wirkstoffe ohne W-Auflage gegenüber denen mit W-Auflage entstehen oder keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen.
Berechnungsgrundlagen:
Der Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz des Aufwandes (EUR/ha) für die Anwendung des PSM ohne W-Auflage und des Aufwandes für eine ordnungsgemäße Anwendung des PSM mit W-Auflage (Ausbringungsmenge in kg/ha multipliziert mit dem Marktpreis in EUR/kg). Werden Ertragseinbußen und/oder Mehraufwand aufgrund einer geringeren Wirksamkeit des PSM ohne W-Auflage geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gleiches gilt, wenn keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen.
6
Zu Nummer 3.3 der Anlage 1:
Der Ausgleichsanspruch besteht in der Regel nur bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn eine Pflanzenschutzmittelausbringung aus Luftfahrzeugen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zweckmäßig wäre.
Berechnungsgrundlagen:
Siehe Nummer 2 dieser Anlage
7
Zu Nummer 3.5 der Anlage 1:
 
a)
Schutzzone II:
Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit
Gülle, Jauche und Silagesickersaft (GJS) ordnungsgemäß auf Betriebsflächen außerhalb des Schutzgebietes aufgebracht werden können und dadurch zusätzliche innerbetriebliche Transportkosten entstehen, die anhand geeigneter Karten 6 nachzuweisen sind, oder GJS aufgrund der Schutzbestimmung nicht ordnungsgemäß innerbetrieblich verwertet werden können und eine außerbetriebliche GJS‒Abgabe erfolgt. Der Nachweis der außerbetrieblichen GJS-Abgabe ist durch Vorlage des Abnahmevertrages zu führen.
Berechnungsgrundlagen:
Die Berechnung der zusätzlichen innerbetrieblichen Transportkosten erfolgt auf Grundlage der Ermittlung der ordnungsgemäß in der Schutzzone II nicht mehr verwertbaren GJS‒Menge, der zusätzlichen Transportstrecke und der zusätzlichen Transportkosten (EUR je km und qm GJS).
Die Berechnung der Mehraufwendungen bei außerbetrieblichen GJS-Abgaben erfolgt auf Grundlage der Ermittlung des Nährstoffwertes (Düngerwert) der in Schutzzone II nicht ordnungsgemäß verwertbaren GJS‒Mengen auf der Basis der in der jeweiligen Wirtschaftsdüngerart enthaltenen Nährstoffe, bewertet zu Marktpreisen für mineralische Nährstoffe (Analysenergebnis oder Richtwerte der Landesanstalt für Landwirtschaft und aktuelle Marktpreise je kg N, P, K), der Transportstrecke für die außerbetriebliche GJS‒Abgabe und der zusätzlichen Transportkosten. Entstehen dem Abgeber Einnahmen aus der außerbetrieblichen GJS‒Abgabe (GJS‒Verkaufswert), sind diese Einnahmen abzuziehen. Der GJS‒Abnahmevertrag ist vorzulegen.
 
b)
Schutzzone III:
Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit
ein Mehraufwand für die Durchführung der N min -Untersuchung nach der Ernte angefallen ist und ein N-Bedarf nach der Ernte nachgewiesen wird. In der Regel ist aufgrund der Erfahrungswerte davon auszugehen, dass zu anderen Herbstaussaaten nach Anlage 1 Nr. 3.5 in der Regel kein Stickstoffdüngebedarf besteht.
 
Berechnungsgrundlagen:
Die Kosten für die N min -Untersuchung ergeben sich aus den Untersuchungs- und Probenahmekosten je Schlag.
8
Zu Nummer 3.10 der Anlage 1:
Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit
 
a)
eine ordnungsgemäße Lagerung von Silage in Foliensilos, Freigärhaufen oder Feldmieten aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (Einzelfallprüfung) und
 
b)
auch durch betriebliche Umorganisation die Silagelagerung nicht ohne Mehraufwendungen außerhalb des Schutzgebietes betrieben werden kann und
 
c)
von dem Betrieb nachweislich außerhalb des Schutzgebietes ein Foliensilo, ein Freigärhaufen oder eine Feldmiete ordnungsgemäß betrieben wird als Anpassung an die Schutzbestimmung 7 .
 
Berechnungsgrundlagen:
Der Mehraufwand ergibt sich aus den Kosten für erhöhte Arbeits- und Transportkosten aufgrund längerer Fahrtstrecken für die „Bergung“ des Frischgutes (Mehraufwand bei der Ernte) sowie der Silage (zusätzliche Kosten für Silagefütterung durch längere Transportwege zum Stall) gegenüber einer Lagerung im Schutzgebiet, in Abhängigkeit von der Erntemenge an Frischgut und der sich daraus ergebenden Silagemenge sowie der Wegstreckendifferenz. Es können die Richtwerte für Pauschalsätze je Transportkilometer für Frischgut des KTBL 8 zu Grunde gelegt werden.
9
Zu Nummer 3.15 und 3.16 der Anlage 1:
Ein Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen, zum Beispiel für zusätzliche Rücke- und Transportwege oder nicht zu vermeidender Mindererlöse, zum Beispiel durch Holzentwertung.

III.
Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen
für die Einhaltung einzelner Schutzbestimmungen
in Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnungen,
die nicht in der Anlage 1 bestimmt sind

Sofern die nachfolgenden Verbote und Beschränkungen in einzelnen Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietsverordnungen bestimmt sind, sind die nachfolgenden Berechnungsgrundlagen zu beachten.

1.
Verbot des Anbaues einer bestimmten Fruchtart
Berechnungsgrundlagen:
 
a)
Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisher in Wasserschutzgebieten zulässigen und der in Folge der Beschränkung möglichen Fruchtfolge durch Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten.
 
b)
Bei Futterfrüchten: Soweit die verbotene Futterfrucht durch eine alternativ im Betrieb erzeugte Futterfrucht ersetzt werden kann, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz des Futterwertes, ermittelt aus dem Nährstoffenergieertrag in KSTE/ha oder MJME/ha multpliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert in EUR/KSTE oder EUR/MJME, abzüglich der Kostendifferenz für Saatgut, Düngemittel und variable Maschinenkosten. Die Differenz der Arbeitskosten ist einzubeziehen. Ist ein Futterwechsel nicht möglich und muss dadurch Futter zugekauft werden, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Futters und dem Deckungsbeitrag auf der durch das Anbauverbot frei gewordenen Fläche.
2.
Verbot der Beweidung
Berechnungsgrundlagen:
Die Berechung erfolgt aufgrund einer Einzelfallermittlung unter Abzug der betrieblichen Anpassungsmaßnahmen zur Nachteilsminderung.
3.
Verbot der Ackernutzung oder Gebot der Umwandlung von Acker in Grünland
Berechnungsgrundlagen:
Bei der Möglichkeit des Verkaufes von Heu oder Grassilage ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisherigen Ackerfruchtfolge und der nun erforderlichen Grünlandnutzung. Die Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) erfolgt unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten. Bei innerbetrieblicher Grünlandverwertung und erforderlicher betrieblicher Umstrukturierung erfolgt die Berechnung aufgrund einer Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der durchgeführten betrieblichen Anpassungsmaßnahmen.
4
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)
Berechnungsgrundlagen:
Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz erfolgt aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Verfahren mit und ohne PSM-Anwendung. Werden Mindererträge aufgrund des Anwendungsverbotes geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gegebenenfalls ist der erforderliche Ersatz bestimmter Fruchtarten in der Fruchtfolge zu berücksichtigen. Hiermit einhergehende eventuelle Erlösminderungen in Abhängigkeit vom Ertrag und Marktpreis der substituierten Fruchtart und/oder Mehraufwendungen oder eingesparte Kosten sind unter Einbeziehung der Arbeitskostendifferenz anzurechnen.
5
Gebot der Anlage von Gewässerrandstreifen mit einer Breite von mehr als fünf Metern
 
a)
Bei Verbot der Düngung und PSM-Anwendung
Ein Ausgleichsanspruch besteht, soweit der aufgrund der Schutzbestimmung zu schaffende Gewässerrandstreifen breiter als der nach dem geltenden Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht einzuhaltende Mindestabstand zu Oberflächengewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist.
Berechnungsgrundlagen:
Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz zur bisherigen Nutzung erfolgt unter Berücksichtigung von Ertragsminderungen und gegebenenfalls der Einbeziehung höherer Arbeits- und variabler Maschinenkosten für mechanische Unkrautregulierung. Die eingesparten Aufwendungen sowie die Arbeitskostendifferenz sind anzurechnen.
 
b)
Bei Umwandlung von Acker in Grünland
Vergleiche Nummer 3
6
Verbot des Pflugeinsatzes oder Gebot der Anwendung des Mulchsaatverfahrens zu bestimmten Früchten
Berechnungsgrundlagen:
Die Ermittlung der Erlös- und Kostendifferenz je Fruchtart zwischen dem Verfahren Pflugeinsatz ohne Mulchsaat und dem Verfahren Pflugverzicht mit Mulchsaat erfolgt unter Berücksichtigung eventueller Ertragsminderungen zuzüglich erhöhter Aufwendungen für zusätzliche Maßnahmen zur mechanischen oder chemischen Unkrautbekämpfung und abzüglich eingesparter variabler Maschinenkosten, zum Beispiel bei der Bodenbearbeitung, sowie der Arbeitskostendifferenzen. Bei nicht vorhandener Mulchsaattechnik ist der Mehraufwand für die Inanspruchnahme eines Lohnunternehmers oder Maschinenringes auszugleichen. Der Nachweis kann anhand der Verrechnungssätze für Maschinen- und Betriebshilferinge Sachsen erfolgen.
7
Beschränkung der Höhe der N-Düngung zum Beispiel um 20 Prozent gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung
Berechnungsgrundlagen:
Der Einkommensverlust kann durch Berechnung anhand von Richtwerten, die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden können, aus der Erlösdifferenz je Fruchtart gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung auf einem vergleichbaren Standort unter Berücksichtigung des Ertragsniveaus bei bedarfsgerechter N-Düngung, der Ertragsminderung aufgrund der 20-prozentigen N-Düngebeschränkung und des Marktpreises für die Fruchtart, abzüglich der eingesparten ertragsabhängigen variablen Kosten für die N-Düngung, ermittelt werden. Außerdem sind eingesparte ertragsabhängige variable Kosten für
 
a)
die P- und K-Düngung, soweit der Boden eine mittlere (Gehaltsklasse C) oder hohe (Gehaltsklasse D) P- und K-Versorgung aufweist,
 
b)
die Hagelversicherung, soweit abgeschlossen oder die versicherte Ertragsleistung unter der Ertragsleistung liegt, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt worden wäre, und
 
c)
die Trocknung, soweit durchgeführt,
zu berücksichtigen.
1
Kilostärkeeinheiten
2
Mega-Joule-Metabolische-Energie
3
Die Gehaltsklassen (GK) der Böden beschreiben und klassifizieren die Versorgung der Böden mit pflanzenverfügbaren Nährstoffen. Sie sind wie folgt definiert:
4
Die Höhe der N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur kann nur anhand pauschaler Richtwerte für sächsische Standortverhältnisse abgeschätzt werden, da Werte für den Einzelfall, die standort-, jahreswitterungs- und bewirtschaftungsabhängig sein müssten, mit zumutbaren Aufwand nicht zu ermitteln sind.
5
Unter Abschlegeln versteht man das maschinelle Abscheiden oder Zerkleinern des oberirdischen Pflanzenaufwuchses.
6
Anhand von Flurkarten oder auch topografischer Karten ist die durchschnittliche Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den Flächen in der Schutzzone II (Entfernung A) mit der durchschnittlichen Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den anderen Flächen, auf denen die in der Schutzzone II nicht verwertbaren JGS-Mengen aufgebracht werden können (Entfernung B), zu ermitteln. Zusätzliche Transportkosten entstehen, wenn Strecke B größer als Strecke A ist.
7
Ist die Errichtung eines Foliensilos, eines Freigärhaufens oder einer Feldmiete erforderlich, so wird der Landwirt das Foliensilo, das er nicht im WSG errichten kann, außerhalb des WSG errichten. Dies hat er nachzuweisen, denn nur durch die Errichtung des Foliensilo außerhalb des WSG und die dadurch entstehenden zusätzlichen Transport- und Arbeitskosten entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil und damit ein Ausgleichsanspruch.
8
Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) Darmstadt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 1, S. 21
    Fsn-Nr.: 612-3.4/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005