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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
es Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
(StrPrüfVO) 1

Vom 14. August 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Erster Abschnitt 
Bautechnische Prüfungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von

1.
Brücken, Tunneln, Stützmauern einschließlich Ufermauern sowie sonstigen Ingenieurbauwerken und zugehörigen Bauhilfskonstruktionen,
2.
Lärmschutzwänden,
3.
Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

soweit sie Bestandteile öffentlicher Straßen sind (bauliche Anlagen).

(2) Die Vorschriften gelten für die Herstellung, wesentliche Änderung und den Abbruch der baulichen Anlagen sowie entsprechend für die dazugehörigen Überwachungsaufgaben.

(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 3

§ 2
Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfingenieur) übertragen.

(2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann anordnen, dass bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden. 4

§ 3
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) 1Der Prüfauftrag wird von der Straßenbaubehörde erteilt, soweit nicht eine Prüfung nach § 6 vorliegt. 2Für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) darf der Prüfauftrag einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilt werden, für die er zugelassen ist und auf deren Gebiet er über besondere Erfahrung verfügt. 3Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. 4Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Straßenbaubehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. 5

§ 4
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) 1Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. 2Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.

(2) 1Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. 2Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) 1Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. 2Enthalten die Standsicherheitsnachweise Abweichungen von den in Absatz 1 aufgeführten Regeln, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. 3Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen trifft die Straßenbaubehörde in Grundsatzfragen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.

(5) 1Der Prüfingenieur trägt gegenüber der auftragserteilenden Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. 2Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die auftragserteilende Behörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen. 6

§ 5
Prüfungsverzeichnis

Über alle Prüfaufträge haben das Prüfamt und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bei Bundesfern- und Staatsstraßen, soweit der Bund oder der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger sind, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 47 Abs. 2 SächsStrG zuständigen Straßenbaubehörde, und in allen anderen Fällen der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. 7

§ 6
Typenprüfung

(1) Für bauliche Anlagen, die eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und geprüfte Konstruktionszeichnungen vorgelegt werden; diese Nachweise müssen von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern dafür vorgesehenen Stelle typengeprüft sein (Typenprüfung).

(2) 1Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. 8

Zweiter Abschnitt 
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure 9

§ 7
Grundlagen der Vergütung

(1) 1Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. 2Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9). 10

§ 8
Bauwerksklassen

(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Klassen gemäß Anlage 1 eingeteilt.

(2) Besteht die bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 9
Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.

(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden. 11

§ 10
Berechnung der Gebühren

(1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten (§ 9), soweit sie nicht gemäß § 12 nach dem Zeitaufwand vergütet werden.

(2) 1Die Grundgebühr errechnet sich entsprechend der Bauwerksklasse (§ 8) aus der Gebührentafel der Anlage 2. 2Für Zwischenstufen der anrechenbaren Kosten ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. 3Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel ist nicht zulässig.

(3) 1Umfasst der Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. 2Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. 3Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige Anlage zu ermitteln.

(4) 1Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die 1. bis 4. Wiederholung um die Hälfte, von der 5. Wiederholung an um 60 Prozent. 2Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.

(5) 1Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Wiederholungen um 90 Prozent. 2Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.

(6) 1Bei baulichen Anlagen mit erheblichen Längenausdehnungen und weitgehend gleich bleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gebühr und den Leistungen des Prüfingenieurs besteht, werden die Gebühren angemessen gemindert. 2Dies kommt in Betracht insbesondere bei langen Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken. 12

§ 11
Höhe der Gebühren

(1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten

Gebühren
Nr. Leistung Betrag
1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 der Grundgebühr,
2. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1/2 der Grundgebühr,
3. für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für
3.1 Sonderlasten
3.1.1 Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC) 1/7 der Grundgebühr,
3.1.2 Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn 1/7 der Grundgebühr,
3.2 Erdbebenschutz 1/5 der Grundgebühr,
4. für eine Vorprüfung der Belastungsannahmen 1/4 der Grundgebühr,
5. für die Prüfung von statischen Berechnungen
und Konstruktionszeichnungen für Bauzustände
5.1 Montage- oder Transportzustände, wie zum Beispiel Freivorbau, Taktschieben, Einschieben je nach Aufwand mindestens 2/5 maximal 4/5 der Grundgebühr,
5.2 bei abschnittsweiser Herstellung durch feldweisen Vorbau je nach Aufwand mindestens 1/5 maximal 2/5 der Grundgebühr,
6. für die Prüfung von Bauhilfskonstruktionen
6.1 statische Berechnungen je nach Aufwand bis zu 1/4 der Grundgebühr,
6.2 Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Aufwand bis zu 1/8 der Grundgebühr,
7. für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des Prüfauftrages Gebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang,
8. für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Konstruktionszeichnungen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden (Typenprüfung) je nach Aufwand bis zum Zehnfachen der Grundgebühr.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Gebühren vergütet werden.

(3) 1In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Absatz 1 und 2 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann hierzu in einer Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen treffen. 13

§ 12
Vergütung nach Zeitaufwand

(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

1.
Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,
2.
Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,
3.
sonstige Leistungen, soweit sie in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgeführt sind.

(2) 1Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 2Erforderliche Fahrten und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. 3Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde. 14

§ 13
Umsatzsteuer

In der Gebühr ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, enthalten.

§ 14
Auslagen

Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart. 15

§ 15
(aufgehoben) 16

Dritter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16
(aufgehoben) 17

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. August 1996

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1
zur StrPrüfVO 18

Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  • keine Vorspann- und Verbundkonstruktionen;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
  • Verbundkonstruktionen ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statische und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt sind;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  • sehr schwierige Verbundkonstruktionen.

Anlage 2
zur StrPrüfVO 19

Anlage 2
anrechenbare Kosten EUR Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse
anrechenbare
Kosten
EUR
Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
bis 5 000 48 71 95 119 149
  10 000 83 124 166 207 259
  15 000 114 172 229 286 359
  20 000 144 216 288 360 451
  25 000 172 258 345 431 540
  30 000 199 299 399 498 624
  35 000 225 338 451 564 706
  40 000 251 376 502 627 786
  45 000 276 414 551 689 864
  50 000 300 450 600 750 940
  100 000 522 783 1 044 1 305 1 636
  150 000 722 1 083 1 445 1 806 2 263
  200 000 909 1 364 1 818 2 273 2 849
  250 000 1 087 1 630 2 174 2 717 3 406
  300 000 1 258 1 886 2 515 3 144 3 940
  350 000 1 423 2 134 2 845 3 556 4 457
  400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960
  450 000 1 739 2 609 3 479 4 348 5 450
  500 000 1 892 2 839 3 785 4 731 5 929
  1 000 000 3 295 4 942 6 590 8 237 10 324
  1 500 000 4 557 6 836 9 114 11 393 14 279
  2 000 000 5 737 8 605 11 473 14 341 17 974
  2 500 000 6 858 10 287 13 715 17 144 21 487
  3 000 000 7 935 11 902 15 869 19 836 24 862
  3 500 000 8 976 13 464 17 952 22 440 28 125
  4 000 000 9 988 14 982 19 976 24 970 31 295
  4 500 000 10 975 16 462 21 950 27 437 34 388
  5 000 000 11 940 17 910 23 880 29 850 37 412
  7 500 000 16 515 24 772 33 030 41 287 51 746
  10 000 000 20 789 31 183 41 577 51 971 65 138
  15 000 000 28 754 43 131 57 508 71 885 90 096
  20 000 000 36 195 54 293 72 390 90 488 113 411
  25 000 000 43 269 64 904 86 538 108 173 135 576
anrechenbare
Kosten
EUR
Mit dem Tausendstel der anrechenbaren Kosten zu
vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
über          
25 000 000 1,731 2,596 3,462 4,327 5,423

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 17, S. 372
    Fsn-Nr.: 471-4.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012