1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammern

Vollzitat: Verordnung zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammern vom 16. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 926)

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammer vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123)

Vom 16. Mai 1994

Aufgrund von § 113 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung. über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 35) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammer vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach dem Wort „einzuziehen“ die Wörter „und beizutreiben“ hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 1994

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 29, S. 926

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juni 1994

    Fassung gültig bis: 8. August 2014