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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.07.1993 bis 31.07.2004

Landesbildungsratsverordnung

Vollzitat: Landesbildungsratsverordnung vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats
(Landesbildungsratsverordnung)

Vom 3. Mai 1993

Aufgrund von § 63 Abs. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Mitgliedschaft

§ 1
Zuständigkeit

Der Landesbildungsrat berät das Staatsministerium für Kultus bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Er ist vor Erlaß von Rechtsverordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, die die Schule betreffen, anzuhören. Er ist berechtigt, dem Staatsministerium für Kultus Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) In den Landesbildungsrat kann nur berufen werden, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Hauptwohnung hat.

(2) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach § 63 Abs. 3 SchulG zusammengefaßt sind.

(3) Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesbildungsrat zum Elternrat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung erfolgt.

(4) Die Amtszeit des Landesbildungsrates beginnt jeweils am 1. März des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesbildungsrats abläuft, und dauert zwei Jahre.

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Die Berufung der Mitglieder des Landesbildungsrats erfolgt auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen durch das Staatsministerium für Kultus. Es schlagen vor:

  1.
die Vertreter der Lehrer der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Beamtenbund gemeinsam;
  2.
die Vertreter der Eltern der Landeselternrat;
  3.
die Vertreter der Schüler der Landesschülerrat;
  4.
die Vertreter der Hochschullehrer das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst;
  5.
den Vertreter der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer die jeweiligen Kammern; den weiteren Vertreter der übrigen für die Berufsbildung zuständigen Stellen die jeweiligen Stellen gemeinsam;
  6.
den Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft die jeweilige Organisation;
  7.
den Vertreter der evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche, der jüdischen Gemeinde die jeweilige Kirche beziehungsweise die jüdische Kultusgemeinde; den Vertreter der übrigen im Freistaat Sachsen tätigen eingetragenen Religionsgemeinschaften die jeweiligen Religionsgemeinschaften gemeinsam;
  8.
von den Vertretern der kommunalen Landesverbände der Landeskreistag Sachsen sowie der Städte- und Gemeindetag Sachsen jeweils einen Vertreter;
  9.
den Vertreter der Sorben der Sorbische Schulverein e.V.;
10.
den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft der Bundesverband deutscher Privatschulen und die Arbeitsgemeinschaft sächsischer Schulen in freier Trägerschaft gemeinsam.


(2) Sind mehrere Institutionen gemeinsam vorschlagsberechtigt und können sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Vertreter aus den Einzelvorschlägen.

§ 4
Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesbildungsrats. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seine Wohnung oder seine Hauptwohnung im Freistaat Sachsen aufgibt oder aus dem Amt oder der Funktion, die für den Berufungsvorschlag maßgeblich war, ausscheidet.

(2) Bei den Vertretern der Schüler und ihrer Stellvertreter führt das Ausscheiden als Schüler aus der Schulart, für die sie gemäß § 63 Abs.3 Schule benannt worden sind, zum Ausscheiden aus dem Landesbildungsrat. Die Mitgliedschaft erlischt erst mit der Berufung eines neuen Vertreters.

§ 5
Ehrenamtlichkeit

(1) Die Tätigkeit des Landesbildungsrats ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder erhalten auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbildungsrats oder seiner Ausschüsse Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten, und zwar nach den Sätzen der Reisekostenstufe C.

§ 6
Stellvertretung

(1) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. Dieser tritt im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds aus dem Landesbildungsrat an dessen Stelle.

(2) Scheidet das Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Landesbildungsrat aus, so wird jeweils für den Rest der Amtszeit des Landesbildungsrats ein neuer Stellvertreter berufen.

(3) Für das Berufungsverfahren, die Amtszeit und die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 5 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Geschäftsordnung

§ 7
Erste Sitzung
Wahl des Vorsitzenden

(1) Das Staatsministerium für Kultus beruft den Landesbildungsrat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein, eröffnet diese und überträgt den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden einem vom Landesbildungsrat mit Mehrheit benannten Mitglied. Im übrigen beruft der Vorsitzende den Landesbildungsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit dem Staatsministerium für Kultus ab; das gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.

(2) Als Vorsitzender des Landesbildungsrats ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 8
Einberufung des Landesbildungsrates

Der Vorsitzende muß den Landesbildungsrat binnen drei Wochen auf Verlangen des Staatsministeriums für Kultus oder von zehn Mitgliedern einberufen.

§ 9
Teilnahme des Staatsministeriums für Kultus

Das Staatsministerium für Kultus und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrats teilzunehmen.

§ 10
Niederschrift

Über die Sitzungen des Landesbildungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, von der das Staatsministerium für Kultus eine Ausfertigung erhält.

§ 11
Ausschüsse

Für Ausschüsse, die der Landesbildungsrat bildet, gelten die §§ 5, 7 Abs.1 Satz 3, §§ 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12
Geschäftsordnung

Der Landesbildungsrat gibt sich eine Geschäfts- sowie eine Wahlordnung.

Dritter Abschnitt
Stellungnahmen

§ 13
Frist

(1) Der Landesbildungsrat gibt innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm vom Staatsministerium für Kultus erarbeitete Rechtsverordnungen oder von der Staatsregierung vorgelegte Gesetzentwürfe bekannt geworden sind, seine Stellungnahmen ab.

(2) Vorlagen gelten dem Landesbildungsrat als bekannt geworden, wenn sie dem Vorsitzenden zugegangen sind.

(3) Gibt der Landesbildungsrat innerhalb der in Absatz genannten Frist keine Stellungnahme ab, so wird vermutet, daß er keine Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf hat.

§ 14
Umlaufbeschlüsse

Bei eilbedürftigen oder einfach gelagerten Angelegenheiten kann auf Antrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Wege des Umlaufverfahrens eine Entscheidung herbeigeführt werden.

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 15

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 23, S. 427
    Fsn-Nr.: 710-1.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004