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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Gefangenenarbeit für Bedienstete in den Justizvollzugsanstalten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Gefangenenarbeit für Bedienstete in den Justizvollzugsanstalten vom 30. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 635), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Gefangenenarbeit für Bedienstete in den Justizvollzugsanstalten

Vom 30. Dezember 1992

1
Bezugsrecht
1.1
Anwendungsbereich
Diese Vorschrift gilt für die Inanspruchnahme von Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen durch Bedienstete in den Justizvollzugsanstalten.
1.2
Berechtigter Personenkreis
1.2.1
Bedienstete der Justizvollzugsanstalten im Sinne dieser Vorschrift sind:
1.2.1.1
die hauptamtlich unmittelbar in den Justizvollzugsanstalten beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst verrichten,
1.2.1.2
die im Nebenamt oder Nebenberuf in den Justizvollzugsanstalten beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig mindestens 25 Stunden monatlich in den Justizvollzugsanstalten tätig sind,
1.2.1.3
Bedienstete im Ruhestand des unter Nr. 1.2.1.1 genannten Personenkreises, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse oder aus der Sozialversicherung haben,
1.2.1.4
Hinterbliebene des unter Nr. 1.2.1.1 genannten Personenkreises, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse oder aus der Sozialversicherung haben.
1.2.2
Nr. 1.2 gilt für die Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten für die Dauer ihres Amtes.
1.3
Andere Beschäftigte
Auf Personen, die höchstens drei Monate in den Justizvollzugsanstalten Dienst leisten (zum Beispiel Personen, die sich in Ausbildung befinden und nicht bereits aus einem Dienstverhältnis bezugsberechtigt sind; Bedienstete von Fürsorgeeinrichtungen) sowie auf private Unternehmer, deren Beauftragte und andere Auftraggeber ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
1.4
Eigenbedarf
1.4.1
Die Berechtigung, die Arbeitskraft der Gefangenen zu ermäßigten Löhnen in Anspruch zu nehmen und Erzeugnisse der Anstaltsbetriebe zu ermäßigten Preisen zu beziehen (Bezugsrecht), ist auf den Eigenbedarf des Bediensteten beschränkt. Leistungen für die Behebung eines Schadens gelten nicht als Eigenbedarf, soweit vom Schädiger oder dessen Versicherung Ersatz geleistet wird.
1.4.2
Als Eigenbedarf des Bediensteten gilt der Bezug solcher Leistungen der Justizvollzugsanstalt, die dem persönlichen Verbrauch oder der persönlichen Nutzung dienen. Zum Eigenbedarf des Bediensteten gehört auch der Bedarf der Ehefrau oder des Ehemannes, der Kinder, für die Kinderzuschlag gewährt wird, und sonstiger Familienangehöriger, die im Haushalt des Bediensteten leben und wirtschaftlich nicht selbständig sind, sowie der Hausangestellte in der häuslichen Gemeinschaft.
1.5
Anderer Bedarf
1.5.1
Für Leistungen, die ohne Bezugsrecht (Nr. 4) in Anspruch genommen werden, sind die für private Auftraggeber maßgebenden Entgelte zu erheben. Dies gilt auch für Leistungen der Justizvollzugsanstalt, die der Bedienstete Personen zuwenden will, die kein Bezugsrecht haben.
1.5.2
Jede Vermittlung von Aufträgen und der Bezug von Erzeugnissen zum Wiederverkauf sind unzulässig.
1.6
Zuständige Justizvollzugsanstalt
1.6.1
Die Bediensteten können nur Leistungen der Justizvollzugsanstalt in Anspruch nehmen, bei der sie Dienst verrichten. Versetzte oder abgeordnete Bedienstete können bis zum Umzug an den neuen Beschäftigungsort oder bis Beendigung der Abordnung auch die Leistungen der bisher zuständigen Justizvollzugsanstalt beanspruchen.
1.6.2
Bedienstete im Ruhestand und Hinterbliebene nehmen die Leistungen der Justizvollzugsanstalt in Anspruch, die ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.
1.6.3
Arbeiten oder Erzeugnisse¸ die in der zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht ausgeführt oder hergestellt werden, dürfen in einer anderen Justizvollzugsanstalt in Auftrag gegeben werden. Auf der Bestellung ist ein Zustimmungsvermerk des Leiters der zuständigen Justizvollzugsanstalt oder des von ihm Beauftragten anzubringen.
2
Leistungen
2.1
Zugelassene Leistungen
2.1.1
In den Eigenbetrieben dürfen nur die Leistungen für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten ausgeführt werden, die für andere Auftraggeber übernommen werden.
2.1.2
An sonstigen Leistungen sind zugelassen:
  • Land- und Gartenarbeiten in Dienst- und Privatgärten, sofern die Erzeugnisse des Gartens für den Haushalt des Bediensteten bestimmt sind oder wenn Rasenflächen zu bearbeiten sind,
  • Holz zerkleinern, Einkellern von Brennstoffen,
  • Beseitigung von Schnee und Unrat,
  • Instandsetzungen und Instandhalten von eigengenutzten Wohnungen,
  • Transport von Gegenständen innerhalb der Nahzone des Ortes der Justizvollzugsanstalt und gelegentliche Beiladungen,
  • Bauarbeiten bis zur Höchstdauer von 1 000 Arbeitsstunden im Zeitraum von 18 Monaten. Beim Bau eines Hauses sind nur Arbeiten für das erste Haus gestattet,
  • Waschen und Mangeln von Wäsche; ausgenommen ist die Besorgung von Frauenwäsche durch männliche Gefangene;
  • Friseurarbeiten (ausgenommen Rasieren),
  • Abgabe von Erzeugnissen der Land-, Garten- und Viehwirtschaft mit Ausnahme von Großvieh,
  • Backwaren, soweit diese Erzeugnisse aus der zuständigen Vollzugsanstalt stammen oder für ihren Bedarf regelmäßig in einer anderen Justizvollzugsanstalt bezogen werden.
2.1.3
Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen andere Leistungen zulassen.
2.2
Nicht zugelassene Leistungen
2.2.1
Nicht zugelassen sind folgende Leistungen
  • Herstellen von Waren auf Vorrat lediglich zum Verkauf an Bedienstete,
  • Arbeiten im Privathaushalt, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen oder Haushaltsgehilfen verrichtet werden,
  • Besorgung der Viehhaltung,
  • Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind.
2.2.2
Leistungen nach Nr. 2.2.1 dürfen auch dann nicht erbracht werden, wenn der Bedienstete bereit ist, die für private Auftraggeber vorgesehenen Entgelte zu entrichten.
2.3
Unternehmerbetriebe
Der Kauf von Erzeugnissen der Unternehmerbetriebe bedarf der Zustimmung des Leiters der Anstalt.
3
Lohn- und Preisbildung
3.1
Entgelte
Das Entgelt für die Leistungen nach Nr. 2.1 wird unter Ansatz der gesondert festgesetzten Stundenlohnsätze nach den Bestimmungen der Arbeitsverwaltungsordnung berechnet.
3.1.1
Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffe, die die Arbeitsverwaltung üblicherweise vorrätig hält, dürfen verwendet und in kleinen Mengen auch unverarbeitet verkauft werden.
3.1.2
Das Entgelt für die nach Nr. 2.1.3 zugelassenen Leistungen wird im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
4
Ausführungsbestimmungen
4.1
Vollstreckungsplan
Zur Ausführung von Arbeiten für Bedienstete dürfen Gefangene nicht in einer Justizvollzugsanstalt zurückgehalten oder in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die nach dem Vollstreckungsplan unzuständig ist.
4.2
Arbeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt
4.2.1
Unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten dürfen Arbeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt nach den einschlägigen Bestimmungen des StVollzG durchgeführt werden.
4.2.2
Ein notwendiger Transport von Gefangenen ist in der Regel mit Anstaltsfahrzeugen durchzuführen. Hilfsweise kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. Der Leiter der Anstalt kann in besonderen Ausnahmefällen die Benutzung des Privatfahrzeuges zulassen, sofern eine ausreichende Insassenversicherung nachgewiesen wird.
4.3
Verbot der Verbindungsaufnahme
4.3.1
Der auftraggebende Bedienstete darf bei Ausführung seines Auftrages mit Gefangenen nicht in Verbindung treten, es sei denn, daß ihm die Aufsicht über den Gefangenen gemäß § 11 StVollzG übertragen ist. Im übrigen sind unumgängliche Weisungen in der Regel nur durch Vermittlung des zuständigen aufsichtsführenden Bediensteten zu erteilen.
4.3.2
Bei der Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nur Bedienstete Maß nehmen.
4.3.3
Die Gefangenen sollen die Namen der Auftraggeber nicht erfahren.
4.4
Verwaltungsmäßige Behandlung
4.4.1
Bei der Bestellung, Buchung und Ausführung der Aufträge sind die Vorschriften der Arbeitsverwaltungsordnung zu beachten.
4.4.2
Die Bestellungen werden nach der Reihenfolge des Eingangs erledigt. Ausnahmen kann nur der Leiter der Anstalt zulassen.
4.4.3
Gehäufte Bestellungen durch einen Bediensteten sowie Aufträge, durch die eine Störung des Anstaltsbetriebes zu erwarten ist, sind zurückzuweisen.
4.5
Vorrang anderer Leistungen
Leistungen für Justizvollzugsanstalten, für andere Behörden, Wohlfahrtseinrichtungen und für andere gemeinnützige Zwecke sowie private Auftraggeber dürfen durch Aufträge von Bediensteten nicht verzögert werden.
4.6
Zuwiderhandlungen
4.6.1
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. Die Entscheidung trifft der Leiter der Anstalt.
4.6.2
Die Frage einer dienstaufsichtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Würdigung bleibt unberührt.
4.7
Belehrung von Bediensteten
Die Vorschrift über die Gefangenenarbeit ist den Bediensteten gegen Unterschrift bekanntzugeben; sie ist auch zum Gegenstand des Unterrichts in den Ausbildungslehrgängen und der regelmäßigen Dienstbesprechungen zu machen.
5
Gefangenenarbeit für sonstige Justizbedienstete
5.1
Berechtigter Personenkreis, zugelassene Leistungen
5.1.1
Justizbedienstete, die zum Tragen einer Amtstracht oder Dienstkleidung verpflichtet sind, dürfen die hierzu gehörigen Gegenstände zu den für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten festgesetzten Löhnen anfertigen und instandsetzen lassen.
5.1.2
Justizwachtmeister, die Hausdienstgeschäfte zu besorgen haben, dürfen sich zur Erledigung genau bezeichneter Arbeiten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Hilfe von Gefangenen bedienen. Es sind die für die Landesbehörden festgesetzten Löhne zu berechnen.
6
Schlußbestimmungen
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden.


Dresden, den 30. Dezember 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 19, S. 635
    Fsn-Nr.: 311-V92.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2014