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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie IZBuB

Vollzitat: Förderrichtlinie IZBuB vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 957), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“
(Förderrichtlinie IZBuB – Föri IZBuB)

Az.: SSB-6503.10/36

Vom 2. September 2003

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt in Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern vom 12. Mai 2003 zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung 2003–2007“ (IZBuB) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Schaffung einer modernen Infrastruktur im Bereich der Ganztagsangebote.
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den zu §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (VorlSäHO) ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden investive Maßnahmen, die
  • den Aufbau neuer Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
  • die Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
  • die Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen oder Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten,
  • die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen und Schulen mit integrierten Ganztagsangeboten
zum Inhalt haben.
Ferner werden Schulen einschließlich der mit ihnen zusammenwirkenden Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schule und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts gefördert, wenn die Weiterentwicklung zu einem integrierten Ganztagsangebot angestrebt wird.
2.
Zu den investiven Maßnahmen im Sinne von Ziffer II.1. gehören insbesondere erforderliche Neu-, Aus- und Umbauten. Weiterhin sind Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen hierzu zu zählen. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen, insbesondere Generalsanierungen, sind. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der anderen Maßnahmen 75 vom Hundert der Neubaukosten übersteigen.
III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden für allgemein bildende Schulen und Förderschulen gemäß § 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, an

1.
Gemeinden, Kreisfreie Städte, Landkreise und Zweckverbände als Träger der genannten Schulen und
2.
freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft  ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515) geändert worden ist, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden.

Zuwendungen können außerdem Landkreisen und Kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden, soweit die Investition im Rahmen einer vertraglich fixierten Kooperation mit einer Schule beantragt wird.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungsrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre. Hinsichtlich der Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist die förderfähige öffentliche Nutzung maßgeblich.
2.
Bedarfsermittlung
Eine Zuwendung für Baumaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn auf Grund einer durchgeführten Bedarfsermittlung belegt werden kann, dass der Bestand des Objektes, in welches investiert werden soll, langfristig sichergestellt ist. Zur Ermittlung des langfristigen Bedarfes sind bei Schulbauten die genehmigte Schulnetzplanung, die Erläuterungen des Genehmigungsbescheides sowie das aktuelle Anmeldeverhalten heranzuziehen.
3.
Pädagogisches Konzept für Ganztagsangebote
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass für das Ganztagsangebot ein pädagogisches Konzept vorliegt, das den Anforderungen genügt, die das Staatsministerium für Kultus an dieses Konzept stellt (Anlage 1).
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, bei Neubauten und Generalsanierungen bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für:
 
a)
Behelfsbauten,
 
b)
einzelne Baumaßnahmen mit einem zuschussfähigen Bauaufwand von jeweils unter 10 000 EUR,
 
c)
den Grundstückserwerb,
 
d)
Kfz-Stellplätze,
 
e)
Wohnungen (zum Beispiel Hausmeisterwohnungen).
4.
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
a)
Bauausgaben
 
 
aa)
Der angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit dieser im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht.
 
 
bb)
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 (Fassung vom Juni 1993) sind zuwendungsfähig:
 
 
 
Zuwendungsfähigkeit
Kostengruppe Beschreibung

KGR 100 –

Grundstück

 

Zuwendungsfähig ist nur der Bauwert (Zeitwert zum Stichtag der Wertermittlung) gemäß Wert R 2002.

 

Bodenwert des Grundstückes und Erwerbsnebenkosten sind nicht zuwendungsfähig (siehe Ziffer V.3.c).

KGR 200 –

Herrichten und Erschließen

 

210 – Herrichten

 

220 – Öffentliche Erschließung

 

230 – Nichtöffentliche Erschließung

KGR 300 –

Bauwerk – Baukonstruktionen

 

310 – Baugrube

 

320 – Gründung

 

330 – Außenwände

 

340 – Innenwände

 

350 – Decken

 

360 – Dächer

 

370 – Baukonstruktive Einbauten

 

390 – Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen

KGR 400 –

Bauwerk – Technische Anlagen

 

410 – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

 

420 – Wärmeversorgungsanlagen

 

430 – Lufttechnische Anlagen

 

440 – Starkstromanlagen

 

450 – FM- und informationstechnische Anlagen

 

460 – Förderanlagen

 

470 – Nutzungsspezifische Anlagen

 

480 – Gebäudeautomation

 

490 – Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen

KGR 500 –

Außenanlagen

 

510 – Geländeflächen

 

520 – Befestigte Flächen (außer Kfz-Stellplätze)

 

530 – Baukonstruktionen in Außenanlagen

 

540 – Technische Anlagen und Außenanlagen

 

550 – Einbauten in Außenanlagen

 

590 – Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen

Kosten der KGR 500 sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung des pädagogischen Konzeptes erforderlich sind.

KGR 600 –

Ausstattung und Kunstwerke

 

610 – Ausstattung

KGR 700 –

Baunebenkosten

 

710 – Bauherrenaufgaben

 

720 – Vorbereitung der Objektplanung

 

730 – Architekten- und Ingenieurleistungen

 

740 – Gutachten und Beratung

 

770 – Allgemeine Baunebenkosten

 

790 – Sonstige Baunebenkosten

 
 
 
Die Baunebenkosten sollen einen Anteil von 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
 
b)
Ausgaben für Ausstattung
Ausgaben für Ausstattung sind zuwendungsfähig, soweit die beschaffte Ausstattung entsprechend dem pädagogischen Konzept für die Durchführung des Gesamtvorhabens erforderlich ist und ihre Kosten 5 000 EUR nicht unterschreiten. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig gegenüber anderen Ausstattungsförderprogrammen.
5.
Kostenrichtwerte und Berechnung bei Baumaßnahmen
 
a)
Das Staatsministerium für Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Kostenrichtwerte pro Quadratmeter Programmfläche für den Neubau von Schulgebäuden auf der Grundlage der Raumprogrammempfehlungen der einzelnen Schularten fest (Anlage 2).
 
b)
Die in Anlage 2 aufgeführten Kostenrichtwerte gelten als obere Orientierungsgröße für die Planung von Neubauten.
 
c)
Bei Baumaßnahmen, die nicht dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zur Prüfung vorgelegt werden, stellt bei Schulbaumaßnahmen das zuständige Regionalschulamt, bei Baumaßnahmen der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe einschließlich der Horte das Regierungspräsidium in Abstimmung mit dem Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, die Angemessenheit der geplanten Kosten unter besonderer Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fest.
VI.
Verfahren

Die Antragstellung setzt zwingend voraus, dass der Maßnahmeträger vor Antragstellung beim zuständigen Regionalschulamt die Bestätigung einholt, dass

  • die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV.1. Abs. 3 erfüllt sind,
  • das Vorhaben entsprechend der pädagogischen Konzeption als Bereitstellung oder Weiterentwicklung eines Ganztagsangebotes im Sinne der Landesregelung einzuordnen ist (vergleiche Ziffer IV.3.) und
  • die Gesamtfinanzierung des Ganztagsangebotes gesichert ist.
1.
Antragsverfahren
 
a)
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der von kreisangehörigen Gemeinden beim Landratsamt, von allen anderen Trägern beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen ist. Die Antragstellung hat bis spätestens 1. September des dem Jahr der Förderung vorausgehenden Jahres zu erfolgen. Anträge für das Jahr 2003 sind bis spätestens 1. November 2003 zu stellen, Anträge für das Jahr 2004 bis spätestens 15. Dezember 2003.
 
b)
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Im Falle der Beauftragung einer Prüfung durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement sind zwei weitere Ausfertigungen nachzureichen.
Dem Antrag sind als Anlage beizufügen:
  • die oben genannten Bestätigungen des zuständigen Regionalschulamtes,
  • die kompletten Planungsunterlagen für Bauvorhaben gemäß Anlage 5a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO (SächsABl. SDr. S. S347).
    Hierzu sind die Bauunterlagen der Leistungsphase III gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Entwurfsplanung) erforderlich.
Bei Maßnahmen mit einer beantragten Fördermittelhöhe unter 1 000 000 EUR sowie bei kommunalen Körperschaften unter 1 500 000 EUR ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind in diesem Fall als Anlage mindestens beizufügen
  • die oben genannten Bestätigungen des zuständigen Regionalschulamtes,
  • Zustandsanalyse des Baukörpers beziehungsweise der zu sanierenden Gebäudeteile,
  • Erläuterungsbericht nach Muster 5a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO,
  • Kostenzusammenstellungen nach DIN 276 mit Kostenerläuterung,
  • Planungs- und Kostendaten nach Muster 5 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO,
  • Nachweis des Eigentums für das Grundstück und das Schulgebäude beziehungsweise das Nutzungsrecht,
  • Bauablaufplan bei zwei- und mehrjährigen Vorhaben,
  • gegebenenfalls Gutachten und Auflagen.
Bei Investitionen im Rahmen von Kooperationen zwischen Schule und Jugendhilfe ist dem Antrag zusätzlich eine Ausfertigung der Kooperationsvereinbarung beizufügen.
 
c)
Für die Beteiligung des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement gilt Nummer 6.1 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 6.1 der Anlage 3 (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Zuwendungen an Kommunen ist durch die Bewilligungsbehörde ab einem Gesamtwertumfang von 2 500 000 EUR eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung die landesplanerische Stellungnahme nicht erfolgt, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
 
d)
Bei Antragstellung durch einen kommunalen Träger hat dieser sicherzustellen, dass zur Prüfung des Antrages bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sein Haushaltsplan, der Investitionsplan und der mittelfristige Finanzplan vorliegen.
Die Antragstellung öffentlicher Träger setzt voraus, dass das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 der Kommunalhaushaltsverordnung ( KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S.142) in der jeweils geltenden Fassung im Haushaltsplan veranschlagt werden darf.
 
e)
Das Landratsamt leitet nach Prüfung auf Vollständigkeit die kompletten Anträge der kreisangehörigen Kommunen zusammen mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilungen unverzüglich an das Regierungspräsidium weiter.
Das Regierungspräsidium leitet eine Ausfertigung sämtlicher Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an das zuständige Regionalschulamt weiter. Im Falle der Beantragung der Förderung eines Investitionsvorhabens im Jugendhilfe- beziehungsweise Hortbereich wird innerhalb von zwei Wochen zusätzlich das Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, über den Antrag informiert.
 
f)
Abweichend von Buchstaben a) bis e) gelten für Anträge, die sich ausschließlich auf die Förderung von Ausstattungen beziehen, die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Anträge sind bis spätestens 1. November des dem Jahr der Förderung vorausgehenden Jahres direkt an das zuständige Regionalschulamt zu richten. Ihnen sind beizufügen:
  • die zur Beurteilung des Vorhabens notwendige pädagogische Konzeption entsprechend Anlage 1,
  • die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Schülerzahlen, die insbesondere die Langfristigkeit der Schulstandortsicherheit belegen.
Bei Investitionen im Rahmen von Kooperationen zwischen Schule und Jugendhilfe ist dem Antrag zusätzlich eine Ausfertigung der Kooperationsvereinbarung beizufügen.
Bei Antragstellung durch einen kommunalen Träger hat dieser sicherzustellen, dass zur Prüfung des Antrages bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sein Haushaltsplan, der Investitionsplan und der mittelfristige Finanzplan vorliegen.
Die Antragstellung öffentlicher Träger setzt voraus, dass das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 KomHVO im Haushaltsplan veranschlagt werden darf.
Das Regionalschulamt leitet eine Ausfertigung sämtlicher Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
 
g)
Das Regionalschulamt prüft die Anträge unter schulaufsichtlichen Aspekten.
Es stellt fest:
  • bei Baumaßnahmen,
  • ob das Vorhaben den Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen des Freistaates Sachsen entspricht (Allgemeine Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen für Schulen des Freistaates Sachsen in der jeweils gültigen Fassung);
  • inwieweit der Bauaufwand nach dieser Verwaltungsvorschrift zuschussfähig ist;
  • bei der Beschaffung von Ausstattung, ob das Vorhaben entsprechend der pädagogischen Konzeption als Bereitstellung oder Weiterentwicklung eines Ganztagsangebotes im Sinne der Landesregelung (vergleiche Ziffer IV.3.) und damit als zuwendungsfähig einzuordnen ist.
 
h)
Die Regionalschulämter erarbeiten bis spätestens 31. Januar eine Vorhabensliste für die im laufenden Jahr zu fördernden Maßnahmen. Diese sind mit den Landratsämtern beziehungsweise den Verwaltungen der Kreisfreien Städte abzustimmen. Bei vorgesehener Förderung von Investitionsvorhaben im Jugendhilfe- und Hortbereich sind die Vorhabenslisten zusätzlich mit dem Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, abzustimmen. Das Staatsministerium für Soziales ist nachrichtlich zu beteiligen.
 
i)
Das Regierungspräsidium prüft die Vorhaben nach kommunalrechtlichen Kriterien.
 
j)
Die zwischen Regierungspräsidium und Regionalschulamt abgestimmte Gesamtvorhabensliste ist dem Staatsministerium für Kultus zur abschließenden Bestätigung bis 15. Februar des laufenden Jahres vorzulegen. Nach erfolgter Bestätigung erhalten das Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, sowie das Staatsministerium für Soziales die Gesamtvergabeliste zur Kenntnisnahme.
2.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis der vom Staatsministerium für Kultus bestätigten Gesamtvergabeliste ausgestellt. Das Staatsministerium für Kultus und das jeweilige Regionalschulamt, bei Förderung im Jugendhilfe- beziehungsweise Hortbereich zusätzlich das Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheides. Antragsteller, denen im beantragten Zeitraum voraussichtlich keine Fördermittel bereitgestellt werden können, sind von der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. Juni schriftlich davon zu informieren.
 
b)
Die Bewilligung einer Zuwendung ist nur möglich, wenn
  • für das Vorhaben die Angemessenheit der geplanten Ausgaben aus schulfachlicher Sicht durch das Regionalschulamt (gegebenenfalls aus baufachlicher Sicht entsprechend Ziffer VI.1.c durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) geprüft und bestätigt wurde und
  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern ist hiervon insbesondere auszugehen, wenn die für die Gesamtmaßnahme erforderlichen Eigenmittel bereits im Haushalt des Antragstellers eingestellt sind und der Haushaltsplan rechtsaufsichtlich genehmigt worden ist. Ansonsten nimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zur Beurteilung dieses Kriteriums eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor. In der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme ist insbesondere eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit sowie der noch in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsaufgaben in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger wird zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Bereich gemäß § 53 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) geändert worden ist, verpflichtet.
Bei Vorhaben, die mit Mitteln aus dem IZBuB unterstützt wurden, hat der Schulträger durch eine an geeigneter Stelle angebrachte Tafel angemessener Größe auf die Förderung hinzuweisen.
3.
Auszahlungsverfahren
 
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Bewilligungsbehörden übersenden dem Staatsministerium für Kultus innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen sowie die Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel).
 
b)
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium nachzuweisen.
 
c)
Die örtlich zuständigen Bauverwaltungen (bei erfolgter Einbeziehung des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement die Niederlassungen des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) prüfen nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht (Nummer 7 der Anlage 5 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO).
 
d)
Das Regierungspräsidium stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und der Zuwendung endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger und dem Regionalschulamt, bei der Prüfung von Zuwendungen an den Jugendhilfe- beziehungsweise Hortbereich zusätzlich dem Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, mit. Das Regionalschulamt ist jedenfalls bezüglich der Umsetzung des pädagogischen Konzeptes in die Prüfung des Verwendungsnachweises einzubeziehen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO).
5.
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VII.
Ausnahmeregelungen

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den unter Ziffer V.2. festgelegten Fördermodalitäten zulassen.

VIII.
Schlussbestimmungen

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.

Dresden, den 2. September 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Mannsfeld

Anlage 1

I.
Landesregelungen zu Ganztagsangeboten im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ im Freistaat Sachsen

Ganztagsangebote sind Erziehungs- und Bildungsangebote allgemein bildender Schulen und Förderschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die auch als Kooperationsmodelle zwischen Schulen und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes unterbreitet werden und durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:

  1. Sie halten über den Unterricht hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein Angebot für die Schülerinnen und Schüler vor, das einschließlich Unterricht täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst. Dabei müssen Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in einem konzeptionellen Zusammenhang stehen.
  2. An allen Tagen des Ganztagsbetriebs wird den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen angeboten.
  3. Organisation und Durchführung aller Angebote stehen unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung und erfolgen in enger Kooperation mit ihr.
    Schulen und mit ihnen zusammenwirkende Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schulen und Trägern der Jugendhilfe arbeiten auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts und entwickeln dieses qualitativ weiter.
II.
Organisationsformen ganztagsschulischer Angebote in Sachsen

Unter einer Schule mit ganztägigem Angebot in voll gebundener Form wird eine Schule verstanden,

  • bei der sich alle Schüler verpflichten, an mindestens drei Wochentagen an den ganztägigen Angeboten der Schule teilzunehmen, die mindestens sieben Zeitstunden umfassen.
Unter einer Schule mit ganztägigem Angebot in teilweise gebundener Form wird eine Schule verstanden,
  • bei der sich ein Teil der Schüler verpflichtet, an mindestens drei Wochentagen an den ganztägigen Angeboten der Schule teilzunehmen, die mindestens sieben Zeitstunden umfassen.
Unter einer Schule mit ganztägigem Angebot in offener Form wird eine Schule verstanden,
  • bei der ein Aufenthalt verbunden mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot in der Schule an mindestens drei Wochentagen, die mindestens sieben Zeitstunden umfassen, für die Schüler gewährleistet ist. Ein Teil der Schüler verpflichtet sich zur Teilnahme für den Zeitraum von einem Schuljahr.
Wird die Teilnahme an den ganztägigen Angeboten jeweils durch die Schüler und deren Erziehungsberechtigte für mindestens ein Schuljahr verbindlich erklärt, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung – SBO) vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), insbesondere § 1 Teilnahme am Unterricht.
III.
Merkmale von Ganztagsangeboten

Folgende Merkmale (oder Gestaltungselemente) müssen Schulen mit ganztägigen Angeboten dauerhaft berücksichtigen.

  1. Antragsteller ist der Schulträger.
  2. Die Schulkonferenz, aber auch die Gesamtlehrerkonferenz sowie die Eltern- und Schülervertretungen stimmen der Einrichtung von Ganztagsangeboten zu und unterstützen die Umsetzung aktiv.
  3. Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der ganztagsschulischen Angebote ist die gemeinsame Entscheidung der Eltern und Schüler. Dabei ist auf die aktive Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die Planung und Durchführung der Angebote zu achten, um im Sinne von sozialem Lernen und Werteerziehung Eigeninitiative und Verantwortungsübernahme zu ermöglichen.
  4. Es wird an drei bis fünf Wochentagen für mindestens sieben Zeitstunden ein durchgehend strukturierter ganztägiger und nach pädagogischen Gesichtspunkten rhythmisierter Schultag gestaltet.
  5. Es werden vielfältige, stärker schülerorientierte Unterrichtsformen realisiert, zum Beispiel selbstständiges und partnerschaftliches sowie fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen, Projektunterricht.
  6. Es werden vielfältige Angebote des Förderns und Forderns gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit sowie der Begabungen, Neigungen und Talente der Schüler unterbreitet.
  7. Besondere Berücksichtigung finden die Anleitung und Erziehung zu gemeinsamer und individueller Freizeitnutzung sowie die zunehmende Befähigung zur selbstständigen Freizeitgestaltung.
  8. Projekte im Zusammenhang mit Ganztagsangeboten sind Schulveranstaltungen und sollen in Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen oder Fachleuten durchgeführt werden, zum Beispiel mit der Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden. Bereits bestehende kommunale Angebote im schulischen Umfeld sind zu berücksichtigen. Internationale Bildungskooperationen sollen angestrebt werden.

Schrittfolge zur Prüfung eines ganztägigen pädagogischen Konzeptes:
Formale Kriterien:

  1. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV.1. Satz 3 erfüllt?
  2. Wird das ganztägige Konzept durch positive Voten der Schulkonferenz und der Gesamtlehrerkonferenz, der Eltern- und Schülervertretungen unterstützt?
  3. Stellt die Schule an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereit, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst?
  4. Bietet die Schule an allen Tagen des Ganztagsbetriebs den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen an? Wenn ja, in welchem Umfang, zu welchen Preisen? Wo wird das Mittagessen eingenommen? Wie lang ist die Mittagspause?
  5. Stehen die vormittäglichen und nachmittäglichen Angebote in einem konzeptionellen Zusammenhang?
Strukturelle Kriterien:
  1. Welche Form des Angebots, welches Modell hat die Schule gewählt?
  2. Wie will die Schule den Schultag gestalten und rhythmisieren? Wurde der gesamte Schultag berücksichtigt? Wurde die Schulwoche und/oder das Schuljahr strukturiert?
    Hat die Schule ihrem Konzept zur Verdeutlichung ihrer Rhythmisierungsüberlegungen einen schul- oder klassenbezogenen Beispielstundenplan beigefügt?
  3. Welche Klassenstufen wurden berücksichtigt?
  4. Liegt dem ganztägigen Konzept eine begründete Personalkalkulation zugrunde?
  5. Bieten die räumlichen Voraussetzungen – auch unter Beachtung von vertretbaren Übergangslösungen – realistische Möglichkeiten zur Umsetzung des ganztägigen Konzepts?
  6. Liegt ein transparenter und begründeter Kosten- und Finanzierungsplan vor?
  7. Wird jeweils durch die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte die Teilnahme am ganztägigen Schulbetrieb für ein Schuljahr verbindlich erklärt?
  8. Beachtet das ganztägige Konzept schulstandortspezifisch die Schülerbeförderung und die Verkehrsanbindung?

Inhaltliche Kriterien:

  1. Werden vielfältige, stärker schülerorientierte Unterrichtsformen realisiert, zum Beispiel selbstständiges und partnerschaftliches Lernen, fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen, Projektunterricht? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?
  2. Werden vielfältige Angebote des Förderns und Forderns gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit sowie der Begabungen, Neigungen und Talente der Schüler gestaltet? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?
  3. Finden die Anleitung und Erziehung zu gemeinsamer und individueller Freizeitnutzung und die zunehmende Befähigung zur selbstständigen Freizeitgestaltung besondere Berücksichtigung? Wenn ja, in welcher Form?
  4. Welche außerschulischen Kooperationsbeziehungen sind vorgesehen oder. hat die Schule bereits aufgebaut und vertraglich schriftlich fixiert?
  5. Werden die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Mädchen und Jungen angemessen berücksichtigt, wird auf Chancengerechtigkeit hingewirkt?
  6. Inwieweit werden Lösungen für die Hausaufgabenbetreuung angeboten?
Die Regionalschulämter unterbreiten dem Staatsministerium für Kultus einen Vorschlag zur Annahme oder Ablehnung des Förderantrags. Dieser Vorschlag ist ausführlich zu begründen.

Anlage 2

Kostenrichtwerte für den Schulbau
(Stand: Oktober 2002)

Kostenrichtwerte für den Schulbau
Schultüp Kostenrichtwert

Schultyp

Kostenrichtwert

Grundschulen

2 378 EUR/m² PF

Mittelschulen

 

Förderschulen für Lernbehinderte

 

Förderschulen für Sprachbehinderte

2 531 EUR/m² PF

Gymnasien

 

Schulen für geistig Behinderte

 

Schulen für Körperbehinderte

2 659 EUR/m² PF

Erweiterungsbauten (für alle Schultypen)

1 687 EUR/m² SF

PF – Programmfläche

SF – Schulfläche

Erläuterungen:

  • Den Kostenrichtwerten der einzelnen Schultypen liegt das Maximum der zuwendungsfähigen Kosten der Kostengruppe 300 bis 700 bezogen auf 1 m² Programmfläche beziehungsweise Schulfläche zu Grunde.
  • Die Kostenrichtwerte sind Bruttowerte einschließlich 16 Prozent Mehrwertsteuer.
  • Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist in der Entwurfsplanung bereits ein Verhältnis Bruttorauminhalt zu Programmfläche von 7 m³  : 1 m² und ein Verhältnis Programmfläche zur Restfläche von etwa 60 : 40 anzustreben.

Definitionen:

Definitionen
Art der Fläche Art der Fläche
Programmfläche (PF) die auf der Grundlage des Musterraumprogramms, das im pädagogischen Konzept bestätigt ist, für den betreffenden Schultyp ermittelte und vom Regionalschulamt bestätigte Fläche
Schulfläche (SF) Nettogrundrissfläche (NGF) gemäß DIN 277
Restfläche (RF) Schulfläche minus Programmfläche (SF minus PF)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 40, S. 957
    Fsn-Nr.: 5572-V03.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012