1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.11.1994 bis 16.07.1999

Eigenkontrollverordnung

Vollzitat: Eigenkontrollverordnung vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
(Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO)

Vom 7. Oktober 1994

Aufgrund von § 65 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 23. Februar  1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Abwasseranlagen im Sinne des § 67 SächsWG einschließlich ihrer Abwassereinleitungen und für das durch die Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer. Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Kleineinleitungen aus Zahnarztpraxen und von Leichtstoffabscheidern gemäß Anhang 3, Nummer 1, dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht oder dem Wasser- und Bodenverbandsrecht bleiben unberührt.

(3) Für Abwasseranlagen, deren Zulassung auf einem bergrechtlichen Betriebsplan und der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder auf einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beruht, gilt diese Verordnung entsprechend, soweit das zuständige Bergamt nach § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 WHG an die Stelle der Wasserbehörde tritt.

§ 2
Eigenkontrollpflicht

(1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt oder Abwasser aus diesen Anlagen einleitet, hat die Abwasseranlagen auf eigene Kosten nach § 3 zu kontrollieren und das Abwasser zu untersuchen.

(2) Eigenkontrollpflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Sind an das Abwasser gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) Anforderungen nach dem Stand der Technik zu stellen, ist mit der Untersuchung des Abwassers ein vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor oder ein im durch Rechtsverordnung gemäß § 94 Abs. 2 SächsWG festgelegten Verfahren anerkanntes Labor zu beauftragen. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 kann widerruflich auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er selbst über die zur Untersuchung der gefährlichen Stoffe erforderlichen Untersuchungseinrichtungen und Geräte sowie das hierzu geeignete Personal verfügt.

§ 3
Umfang der Eigenkontrolle
Probenahme und Untersuchungsverfahren

(1) Die Eigenkontrollpflicht umfaßt den Nachweis der Funktionssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Abwassersammlung, -fortleitung und -behandlung und den Leistungsnachweis der Abwasseranlagen nach den in Absatz 2 bis 5 und den Anhängen 1 bis 3 genannten Anforderungen. Bei der Eigenkontrolle der Abwasserkanäle und -leitungen ist insbesondere die Dichtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung schließt die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle ein.

(2) Probenahme, Probenahmezeitraum, Messungen und Untersuchungen für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung werden im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gemäß den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG oder nach den in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Rahmen-AbwasserVwV – beschriebenen Verfahren geregelt, soweit in den Anhängen 1 bis 3 zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Eigenkontrollpflichtige oder von ihnen Beauftragte haben die erforderlichen Untersuchungseinrichtungen, Geräte und Chemikalien vorzuhalten. Meß- und Untersuchungsgeräte sind einzubauen und so zu warten und zu betreiben, daß ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.

(4) Die Untersuchung einzelner Parameter kann entfallen, wenn in allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder in Anhängen zur Rahmen-AbwasserVwV nach § 7a Abs. 1 WHG bestimmt ist, daß die Anforderungen als eingehalten gelten, wenn andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder Verfahren angewandt werden.

(5) Untersuchungen und Messungen können abweichend von Absatz 2 auch mit anderen geeigneten Kontroll- oder Meßmethoden (zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren) durchgeführt werden, wenn durch den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist. Die Vergleichbarkeit mit Standardmethoden ist vom Eigenkontrollpflichtigen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen.

§ 4
Betriebstagebuch

(1) Für jede Abwasseranlage nach § 1 ist je nach Art der Anlage ein Betriebstagebuch nach Anhang 1, 2 oder 3 zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle und der Untersuchungen nach § 3 einzutragen sind. Das Betriebstagebuch ist von dem mit der Bedienung, Kontrolle und/oder der Wartung der Anlagen Beauftragten zu führen.

(2) Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten gegenzuzeichnen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung oder die Kontrolle der Abwasseranlage übertragen ist, selbst Gewässerschutzbeauftragter, sind die Eintragungen von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten gegenzuzeichnen. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten vom Betreiber der Anlage auf Verlangen vorzulegen. Auf Anforderung sind Durchschriften oder Abschriften zu übergeben.

(4) Die Eintragungen können mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Datenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger ersetzt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist.

(5) Das Betriebstagebuch für Aufzeichnungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungen der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen müssen bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung aufbewahrt werden.

(6) Ein gesonderter Teil des Betriebstagebuchs ist das Indirekteinleiterkataster gemäß Anhang 2, Nummer 4.1. Indirekteinleiterkataster sind für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen vom Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage zu führen. Von indirekteinleitenden Großbetrieben und reinen Gewerbekomplexen ist ein Kataster jeder Einleitung in die betriebliche Kanalisation anzulegen. Dieses Kataster ist vom Indirekteinleiter zu erarbeiten, auf dem laufenden zu halten und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen, in die eingeleitet wird, auf Anforderung zur Kenntnis zu geben. Indirekteinleitende Großbetriebe und reine Gewerbekomplexe im Sinne dieser Verordnung sind Abwassereinleiter mit mehr als 500 m³ Schmutzwasseranfall pro Tag. Für Einleitungen wasserrechtlich genehmigungspflichtiger Abwässer in eine betriebliche Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe (Direkteinleiter) ist vom Betreiber der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend zu verfahren.

§ 5
Meldepflicht von Betriebsstörungen

Bei der Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und der Abwasseranlagen festgestellte Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung der Leistung der eigenen oder anderer Abwasseranlagen oder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers besorgen lassen, sind unverzüglich demjenigen zu melden, der nach § 4 Abs. 2 die Eintragungen im Betriebstagebuch gegenzuzeichnen hat. Außerdem ist eine Eintragung ins Betriebstagebuch vorzunehmen und die Betriebsstörung sofort dem Betreiber der nachgeordneten Abwasseranlage und der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Es sind Abwasserproben zu entnehmen, zu untersuchen und Rückstellproben für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen aufzubewahren.

§ 6
Jahresbericht

(1) Der Betreiber einer Abwasseranlage hat die Ergebnisse der Eigenkontrolle im jeweiligen Kalenderjahr auszuwerten und in einem Jahresbericht zusammenzufassen. Dieser Jahresbericht muß bis spätestens 31. März des Folgejahres erstellt werden. Von allen der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1991 (BGBl. I S. 1197), unterliegenden Einleitern und von allen Betreibern öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 5 000 Einwohnerwerten (EW) Anschlußwert ist der Jahresbericht zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

(2) Der Jahresbericht muß bei Abwasserbehandlungsanlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Abwasserdurchfluß (Abwasserzufluß, Abwasserabfluß),
2.
Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzu- und -ablauf entsprechend den in den Anhängen 2 und 3 bzw. im die Abwasssereinleitung zulassenden Bescheid festgelegten Umfang,
3.
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2432),
4.
Schlammbeschaffenheit, -anfall und -verbleib,
5.
aufgetretene Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse gemäß § 5,
6.
Angaben zu baulichen oder technologischen Veränderungen der Anlage im Berichtsjahr und zu geplanten Veränderungen im Folgejahr,
7.
Gegenüberstellung und Bewertung der Ergebnisse der Eigenkontrolle zu den Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid. Wurden Dritte zur Durchführung der Eigenkontrolle eingeschaltet, sind diese zu nennen.

§ 7
Ausnahmen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrollpflicht zulassen, wenn eine einwandfreie Kontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, in der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage oder in der Erlaubnis bzw. Genehmigung der Abwassereinleitung weitergehende Zustands- und Funktionskontrollen, die Ermittlung weiterer Betriebskenndaten, die Eigenüberwachung weiterer Abwasserinhaltsstoffe oder eine größere Häufigkeit vorzunehmender Kontrollen zu fordern, bleibt unberührt.

§ 8
Bestehende Anlagen

(1) Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Eigenkontrolle innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten. Die zuständige Wasserbehörde kann kürzere Nachrüstungsfristen entsprechend Nachrüstungsaufwand und Bedeutung des Gewässernutzers festlegen. Der zuständigen Wasserbehörde ist bis zum 31. März des Folgejahres jeweils jährlich zum Stand der Nachrüstung zu berichten.

(2) Die Festlegung von parameter- oder anlagenbezogenen Nachrüstungsfristen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Eigenkontrolle.

(3) Ist die Nachrüstung in dem nach Absatz 1 vorgegebenen Zeitraum im Einzelfall unverhältnismäßig, kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrolle befristet zulassen oder im Ausnahmefall die Eigenkontrolle befristet aussetzen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 135 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 16 SächsWG , wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Betreiber einer Anlage die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen, Untersuchungen und Messungen nicht oder unrichtig durchführt oder durchführen läßt,
2.
Eintragungen in das Betriebstagebuch gemäß § 4 unterläßt oder unrichtig vornimmt,
3.
die Eintragungen im Betriebstagebuch gemäß § 4 Abs. 2 nicht oder nicht termingerecht gegenzeichnen läßt,
4.
als Betreiber der Anlage das Betriebstagebuch der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen nicht vorlegt oder die Übergabe von Kopien oder Abschriften verweigert,
5.
die Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 nicht einhält,
6.
seiner Meldepflicht von Betriebsstörungen gemäß § 5 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
7.
keinen oder einen nicht mindestens den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entsprechenden Jahresbericht bis zum in § 6 Abs. 1 genannten Termin vorlegt,
8.
seiner Pflicht zur Nachrüstung bestehender Abwasseranlagen gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anhang 1

Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen sowie von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen

1
Geltungsbereich
 
Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen. Sie bezieht auch die nichtöffentlichen Abwasserkanäle und -leitungen ein, die der Sammlung und Fortleitung von Abwässern aus Herkunftsbereichen im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG in Verbindung mit der Abwasserherkunftsverordnung dienen.
2
Durchführung der Eigenkontrolle
2.1
Abwasserkanäle und -leitungen
2.1.1
Überprüfung der Dichtigkeit einschließlich der Schachtbauwerke
Für die Überprüfung der Dichtigkeit von Kanälen und Leitungen ist in der Regel die optische Kontrolle durch Kanalfernauge oder durch Begehung großer Kanäle ausreichend. Es gilt folgende Überprüfungsreihenfolge:
 
a)
Kanäle und Leitungen, die möglicherweise infolge Baujahr, Bautechnik und Belastungsentwicklung (auch durch Bergbauschäden) besonders beeinträchtigt sind,
 
sodann
 
b)
Kanäle und Leitungen in exponierten Lagen, wie Nähe zu Wassergewinnungsgebieten, hoher Grundwasserstand (Fremdwasser), erheblicher Industrieabwasseranteil,
 
sodann
 
c)
Kanäle und Leitungen, deren Erneuerung durch andere Ursachen (zum Beispiel Neuanschlüsse, Straßenbau) beeinflußt wird.
 
Die Dichtigkeitsüberprüfungen sind mindestens alle zehn Jahre, bei Neuanlagen, deren Dichtigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen wurde, erstmalig nach 15 Jahren, dann aber alle zehn Jahre zu wiederholen. Für Abwasserkanäle und -leitungen in Wasserschutzgebieten können in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung kürzere Überprüfungszeiträume festgelegt werden. Mit der Überprüfung der Dichtigkeit der bestehenden Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke ist nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich zu beginnen.
Als erstmalig überprüft im Sinne dieser Verordnung gelten auch solche Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum von vier Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse nachgewiesen werden können.
2.1.2
Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle
Der Zustand des Gewässers ist an der Einleitungsstelle auf Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.
 
a)
schmutzwasserführende Kanäle und Leitungen: vierteljährlich
 
b)
Regenwasserkanäle und -leitungen ohne Schmutzwasser: halbjährlich
2.2
Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen
 
Die Sichtkontrolle von Einlauf, Überlauf und Ablauf auf Ablagerungen und Verstopfungen, die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstungen und die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle haben mindestens vierteljährlich zu erfolgen.
2.3
Auswertung von Meßdaten und Kontrollergebnissen
 
Erfaßte Meßdaten (wie Überlaufhäufigkeit, -menge, -dauer bzw. Einstauhäufigkeit) bei Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Ergebnisse der Dichtigkeitsüberprüfungen und der Funktions- und Sichtkontrollen sind im Betriebstagebuch aufzuzeichnen und zusammengefaßt im Jahresbericht nach § 6 Abs. 1 vorzulegen.
Die Ergebnisse der Kontrollen und Messungen nach Anhang 1 werden im Kanalkataster dokumentiert.
3
Betriebstagebuch
 
In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Anhang 1 einzutragen. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
3.1
Zeitpunkt und Ergebnis, Art, Kanalabschnitt der Dichtigkeitsprüfung sowie Name des Verantwortlichen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung mit Terminen;
3.2
Zeitpunkt und Ergebnis der Überprüfung der Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen oder -geräte sowie von Wartungs- und Reinigungsarbeiten, die für den Betrieb der Abwasseranlagen (Kanäle und Becken) bedeutsam sind;
3.3
besondere Vorkommnisse bei der Abwasserableitung und getroffene Maßnahmen;
3.4
Zeitpunkt und Ergebnis durchgeführter behördlicher Kontrollen der Eintragungen in das Betriebstagebuch;
3.5
Zeitpunkt und Ergebnis der Sichtkontrollen am Gewässer.

Zur Nachvollziehbarkeit der Eintragungen ist dem Betriebstagebuch ein Lageplan der Leitungsführungen (Übersichtsskizze) beizufügen.

Anhang 2

Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe

1
Geltungsbereich
 
Anhang 2 bezieht sich auf öffentliche und nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden. Für der biologischen Abwasserbehandlung dienende Teichanlagen sowie für technische Anlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 100 Einwohnerwerten (EW) ist der Untersuchungsumfang von der zuständigen Wasserbehörde festzulegen.
Für die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, nach der sich die folgenden Anforderungen zur Eigenkontrolle richten, sind die Bemessungswerte in Einwohnerwerten maßgebend.
2
Durchführung der Eigenkontrolle
2.1
Probenahme
 
Die Abwasseruntersuchung kann anhand von Stichproben, qualifizierten Stichproben, Zwei-Stunden-Mischproben oder bei Anlagen ab 20 000 EW Ausbaugröße an volumenproportional über 24 Stunden entnommenen Mischproben erfolgen. Die Probenahmeart ist in Übereinstimmung mit dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu wählen. Bei Untersuchungen auf der Basis von Stichproben und Zwei-Stunden-Mischproben ist auf eine zeitversetzte Probenahme zu achten.
2.2
Abwasservolumenstrom
 
Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Zur Durchflußmessung genügt bei Anlagen unter 5 000 EW Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Meßwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen ab 5 000 EW sind mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung auszustatten. Die Meßgeräte sind dauernd zu betreiben, Schreibstreifen sind arbeitstäglich mit Datum zu versehen.
2.3
Rückstellproben
 
Wer Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe und einer Ausbaugröße von 5 000 EW und mehr betreibt, muß täglich eine Rückstellprobe entnehmen und diese unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5° C mindestens sieben Tage in Glasflaschen aufbewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Art der Probenahme, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen.
2.4
Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle
 
Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.
3
Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen
 
Abkürzungen:
 
t –
täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird
 
w –
wöchentlich
 
m –
monatlich
 
a –
jährlich
 
k –
kontinuierlich

Mindestkontrollumfang nach Anlagenteilen bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe

Mindestkontrollumfang
Anlagenteil/Konrollparameter Ausbaugröße
Anlagenteil/Konrollparameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
100 bis unter 1 000 EW 1 000 bis unter 20 000 EW ab 20 000 EW
Häufigkeit
1 Zulaufbereich
  – Abwasservolumenstrom w t1) k
  – pH-Wert 2x/a t k
  – BSB 5 , CSB, NH 4 -N, P ges 2x/a m w
  – Luft- und Abwassertemperatur 2x/a t t
   
2 Biologische Stufe
  2.1 Belebungsbecken:
    – Sauerstoffgehalt w k
    – Schlammvoumen w t t
    – Schlammtrockensubstanz m w t
  – Schlammindex m w t
    – Wassertemperatur w t k
  2.2 Tropfkörper/Tauchkörper      
    – Sichtkontrolle Körperoberfläche w t t
    – absetzbare Stoffe im Tropfkörperablauf w t t
    – Wassertemperatur Ablauf w t t
   
3 Fällung/Flockung
     – Chemikalienvorrat t t
     – Funktionskontrolle der Chemikaliendosierung w t t
     – Chemikalienverbrauch w t t
 
4 Nachklärung
  – Sichttiefe t t t
  – Trübung k
 
5 Ablaufbereich der Anlage2)
  Abwasservolumenstrom (sofern keine Zulaufmessung) w t3) k
  – BSB 5 , CSB m w w4)
  – NH 4 -N, NO 2 -N, NO 3 -N, P ges 2x/a m w4)
  – absetzbare Stoffe w t t
 
6 Oberflächengewässer
  – Sichtkontrolle an der Einleitungsstelle w w w
         
7 Schlammbehandlung
  – Schlammenge
Zugabe
Entnahme

t
t

t
t

t
t
  – Trockensubstanz
Zugabe
Entnahme

w
w

w
w

w
w
  – pH-Wert t
  – organische Säuren w
 
8 Schlammentwässerung      
  – Schlammanfall (entwässert) a a m
  – Filtratbeschaffenheit (BSB 5 , N, P) und -menge a a m
1)
Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)
2)
Die Angaben zur Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung gelten nur, sofern im die Einleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist. Für Indirekteinleiter gelten die Festlegungen des Indirekteinleitergesetzes vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233).
3)
Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)
4)
Anlagen ab 100 000 EW Ausbaugröße täglich (t)
4
Betriebstagebuch
 
Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EW ist ein Betriebstagebuch zu führen. Bei Abwasseranlagen unter 100 EW Anschlußwert genügt die nachvollziehbare Eintragung der Eigenkontrollergebnisse in formlose Listen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren sind. In das Betriebstagebuch sind insbesondere einzutragen:
4.1
Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen
 
Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in der Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe sind vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage alle Einleiter zu erfassen, von deren Abwasseranfall nach Menge und Beschaffenheit aufgrund der innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe und verarbeiteten Produkte ein erheblicher Einfluß auf die betrieblichen oder öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zu erwarten ist. Dazu gehören insbesondere:
 
a)
Einleitungen, die unter die Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG fallen und deren Herkunftsbereiche in der Abwasserherkunftsverordnung benannt sind;
 
b)
Einleitungen, für die aufgrund der Abwassersatzung Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden oder erhoben werden müßten;
 
c)
Einleitungen aus sonstigen, wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Abwasservorbehandlungsanlagen.
 
Die Einleitungen sind als Indirekteinleiterkataster nach Beriebsname, Lage der Einleitungsstelle, Art und Menge der eingeleiteten Abwässer, maßgeblichen Verschmutzungsparametern, Überwachungsparameter, Überwachungszyklus usw. zusammenzustellen und gemäß ATV-Arbeitsblatt A 163, Teil 1 (Ausgabe November 1992) 1 zu erfassen. Die Einleitungen sind auf einem Übersichtslageplan des Entwässerungsnetzes einzutragen. Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.
4.2
Ergebnisse der anlagenbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 (Punkte 1 bis 4, Punkte 7 und 8)
 
Außerdem ist insbesondere zu vermerken:
4.2.1
eventuelle Nährstoff- oder Chemikalienzugabe in zeitlicher Abfolge;
4.2.2
wöchentlicher Chemikalienverbrauch;
4.2.3
Rückstände aus der Abwasserbehandlung (Anfall)
 
a)
Rechengut [m³/d]
 
b)
Sandfanggut [m³/d]
 
c)
Öl- und Fett [m³/d]
 
d)
Rohschlamm [m³/d]
 
e)
entwässerter Schlamm [ t TS/d] mit Wassergehalt [%];
4.2.4
Betriebszeit der Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlage;
4.2.5
Überprüfungen, Reparaturen, Austausch von Meßgeräten
4.2.6
besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer sowie angeordneten/getroffenen Maßnahmen;
4.2.7
Zeitpunkt durchgeführter behördlicher Kontrollen der Abwassereinleitung und der Eintragungen in das Betriebstagebuch.
4.3
Ergebnisse der ablaufbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 Punkt 5 und der Sichtkontrollen gemäß Nummer 3 Punkt 6.

Anhang 3

Eigenkontrolle von Anlagen, die der Abwasser- und Schlammbehandlung und/oder der Rückgewinnung wertvoller Abwasserinhaltsstoffe nach physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren dienen

1
Geltungsbereich
 
Die Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf die Betriebsvorgänge und die eingesetzten Stoffe sowie auf die daraus resultierende Menge und Beschaffenheit der entstehenden Abwässer und der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Rückstände, wenn physikalische, chemische oder kombinierte Verfahren zur Abwasser- und Schlammbehandlung angewendet werden, soweit sie nicht unter Anhang 2 fallen. Die Regelungen gelten auch für Abwasserteilströme. Außerdem kann der Abwasserabfluß nach Abwasserarten, wie Produktionsabwasser, Spülwasser, Kühlwasser, Sanitär- und Sozialabwasser, Niederschlagswasser in die Kontrolle einbezogen werden.
Insbesondere gilt Anhang 3 für folgende Abwasserbehandlungsanlagen und -verfahren:
 
a)
Emulsionsspaltung;
 
b)
Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer;
 
c)
Neutralisation und damit verbundene Abscheidung von Schwermetallverbindungen;
 
d)
Fällung und Flockung;
 
e)
Schwerkraftabscheidung/Absetzen oder sonstige Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen;
 
f)
Ionenaustausch, Filtration, Membranfiltration, Flotation;
 
g)
Mischen, Puffern, Konzentrations- und Mengenausgleich;
 
h)
sonstige Behandlungsanlagen und -verfahren für Abwässer aus Herkunftsbereichen im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
 
Anhang 3 gilt nicht für
 
i)
die Behandlung des Abwassers nach vorgenannten Verfahren, wenn diese integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; es ist Anhang 2 anzuwenden;
 
j)
die Behandlung von amalgamhaltigem Abwasser aus dem Herkunftsbereich „Zahnbehandlung“, wenn der zahnärztliche Behandlungsplatz mit einem Amalgamabscheider mit amtlichem Prüfzeichen ausgerüstet ist und die damit verbundenen Benutzungshinweise eingehalten werden;
 
k)
Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind.
2
Durchführung der Eigenkontrolle
2.1
Probenahme
 
Die Proben zur Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit sind grundsätzlich als zeitversetzte qualifizierte Stichproben zu entnehmen, soweit in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bzw. in den Anhängen zur RahmenAbwVwV über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer bzw. in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes gefordert ist. Ist ein Untersuchungsparameter nachweislich an bestimmte Betriebszustände oder Zeiten des Eintrags in das Abwasser gebunden, ist er durch entsprechende Probenahme zu erfassen. Zusätzlich ist bei Abwasseranlagen mit täglichem Abwasseranfall ab 50 m³ bei Direkteinleitern und ab 500 m³ bei Indirekteinleitern einmal jährlich eine volumenproportionale Probenahme über 24 Stunden an einem charakteristischen Produktionstag durchzuführen. Zu jeder Probenahme ist ein Entnahmeprotokoll zu fertigen.
2.2
Abwasservolumenstrom
 
Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Bei mehr als 50 m³ täglichem Abwasseranfall bei Direkteinleitern und mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall bei Indirekteinleitern ist der Abwasservolumenstrom mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung und zur Summierung der abgeflossenen Abwassermenge auszustatten. Liegt der Abwasseranfall unter 50 m³/d bei Direkteinleitern und unter 500 m³/d bei Indirekteinleitern, kann der Abwasseranfall über die Wasserentnahme auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Kontinuierliche Meßeinrichtungen sind dauernd, auch zu Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit Datum zu versehen. Teilstrommessungen für Produktionsabwasser, Kühlwasser und Sanitär- oder Sozialabwasser sind nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides vorzunehmen.
2.3
Rückstellproben
 
Vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen ist bei allen Direkteinleitern und bei Indirekteinleitern mit mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall täglich eine Rückstellprobe zu entnehmen und mindestens sieben Tage unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 °C in Glasflaschen aufzubewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen.
2.4
Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle
 
Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.
3
Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen
 
Abkürzungen:
 
t –
täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen oder zu Tageszeiten (Chargenbetrieb), an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird
 
w –
wöchentlich
 
m –
monatlich
 
a –
jährlich
 
k –
kontinuierlich
3.1
Allgemeine anlagenbezogene Kontrollen
Allgemeine anlagenbezogene Kontrollen
Anlagenteil/Art der Kontrolle Häufigkeit
Anlagenteil/Art der Kontrolle Häufigkeit
1. Einlauf, Überlauf, Ablauf
Sichtkontrolle (Funktionsfähigkeit)
t
     
2. Becken, Behälter, Zu- und Ablaufleitungen ober- oder unterirdischer Abwasseranlagen, soweit nicht unter Anhang 1 fallend
Sichtkontrolle (Dichtigkeit)
a
     
3. Meßeinrichtungen
(unabhängig von Herstellerempfehlungen)
 
  a) Funktion t
  b) Geber
– Reinigung (zum Beispiel Elektroden)
– Nachjustieren
t
w
  c) Anzeigegerät
Vergleich der Anzeige mit Handmeßgerät oder manueller Bestimmung
w
  d) Einstellung Grenzwertgeber w
 
4. Warn-, Signal-, Alarmanlagen
Funktion
w
 
5. Dosieranlagen  
  a) Sichtkontrolle (Dichtigkeit, Funktionsfähigkeit) t
  b) Funktion der Magnetventile für Dosierchemikalien t
  c) Kontrolle Chemikalienlager
– ausreichende Lagerhaltung
– Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
w
     
6. sonstige für die Abwasserbehandlung wichtige technische Einrichtungen oder Anlagenteile t
3.2
Ablaufbezogene Kontrollen
 
Wenn der wasserrechtliche Bescheid Anforderungen zu den folgenden Parametern enthält, sind Eigenkontrollen bei Durchlaufanlagen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage mindestens in der in folgender Tabelle angegebenen Häufigkeit durchzuführen. Bei Chargenbetrieb der Abwasserbehandlung sind die Nachweise pro Charge zu führen. Entsprechend ist mit den in den Anhängen zur RahmenAbwVwV oder den für das jeweilige Abwasser geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a WHG aufgeführten Kontrollparametern zu verfahren.
Ablaufbezogene Kontrollen
Parameter Abwasseranfall unter 50 m³/d Abwasseranfall 50 m³/d bis unter 500 m³;/d Abwasseranfall über 500 m³/d
Parameter Abwasseranfall
unter
50 m³/d
50 m³/d bis unter
500 m³/d
über
500 m³/d
1. Allgemeine Parameter
– Abwasservolumenstrom
  · Direkteinleiter
  · Indirekteinleiter
– pH-Wert
– Temperatur
– Leitfähigkeit
– absetzbare Stoffe
– Trübung
– BSB 5 1)
– CSB1)

t
t
k
t
t
t

m
w

k
t
k
k
t
t
k
w
w

k
k
k
k
t
t
k
w
t
 
2. Nährstoffe1)
  – Ammonium-Stickstoff
– Nitrat-Stickstoff
– Gesamt-Stickstoff
– Gesamt-Phosphor
m
m
m
m
w
w
w
w
t
t
t
t
 
3. Schwermetalle
(außer Eisen)
m w w
 
4. Weitere Parameter
  – Chlor, Cyanid, ChromVI
– Sulfid
– AOX
– LHKW
– Kohlenwasserstoffe
gesamt
m
m
2x/a
m
2x/a
w
t
2x/a
m
4x/a
w
t
m
m
m

Soweit die vorstehenden Untersuchungen im Zuge der Anforderungen nach § 3 Indirekteinleitergesetz vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233) durchgeführt werden, können die Ergebnisse für die Eigenkontrolle übernommen werden.

1)
nur bei Direkteinleitern
4
Betriebstagebuch
 
In das Betriebstagebuch sind einzutragen:
4.1
Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen
 
Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlagen (Indirekteinleiter) oder im Gewässer (Direkteinleiter) sind die in der Produktion eingesetzten abwasserrelevanten Stoffe nach Einsatzbereich sowie Art, Menge und Beschaffenheit zu erfassen (Einsatzstoffliste). Bagatellgrenzen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde festzulegen.
4.2
Ergebnisse der anlagenbezogenen Eigenkontrollen gemäß Nummer3.1
 
Außerdem ist insbesondere zu vermerken:
4.2.1
Menge eventueller Nährstoff- und Chemikalienzugaben und zeitliche Abfolge;
4.2.2
wöchentlicher Chemikalienverbrauch, gegliedert nach Einzelstoffen;
4.2.3
Entnahmezeit und Entnahmemenge von Rückständen der Abwasserbehandlung mit Kennzeichnung des Verwertungs- und/oder des Entsorgungspfades;
4.2.4
Betriebszeit vorhandener Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlagen bzw. Einsatzdauer und -zeitpunkt mobiler Aggregate;
4.2.5
besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer sowie angeordneten/getroffenen Maßnahmen;
4.2.6
Zeitpunkt durchgeführter behördlicher Kontrollen der Abwasserbehandlungsanlage und der Eintragungen in das Betriebstagebuch.
4.3
Ergebnisse der ablaufbezogenen Eigenkontrollen gemäß Nummer 3.2
1
ATV-Regelwerk Abwasser-Abfall, Vertrieb durch Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik Postfach 1165, 53758 Hennef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 58, S. 1592
    Fsn-Nr.: 612-3.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 1994

    Fassung gültig bis: 16. Juli 1999