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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 31. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 179)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien
im Freistaat Sachsen
(Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO)

Vom 31. Mai 2002

Auf Grund von § 7 Abs. 5 und § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 9 Wahl der Leistungskurse“ wird in einer neuen Zeile die Angabe „§ 9a Besondere Regelungen für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „§ 51 Übergangsregelung“ wird durch die Angabe „§ 51 aufgehoben“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die diesbezüglichen Festlegungen für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen werden durch das Staatsministerium für Kultus getroffen.“
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Belegungspflicht“ die Angabe „ , die Wochenstundenzahl“ und vor dem Wort „Zulassungsvoraussetzungen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
3.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „allgemeinbildende“ durch die Worte „allgemein bildende“ und die Angabe „vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196)“ ersetzt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
 
 
 
5.
Bei vertiefter Ausbildung im binationalen Bildungsgang:
 
 
 
 
a)
Polnisch beziehungsweise Tschechisch mit Mathematik und Biologie oder Chemie oder Physik oder Geschichte,
 
 
 
 
b)
Polnisch beziehungsweise Tschechisch mit Englisch und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
 
c)
Polnisch beziehungsweise Tschechisch mit Physik und Deutsch oder Geschichte,
 
 
 
 
d)
Polnisch beziehungsweise Tschechisch mit Deutsch und Mathematik oder Physik oder Geschichte,
 
 
 
 
e)
Polnisch beziehungsweise Tschechisch mit Geschichte und Biologie oder Chemie.
 
 
 
6.
Am sorbischen Gymnasium Bautzen sind neben den gemäß Absatz 1 zulässigen Leistungskurskombinationen folgende Leistungskurskombinationen zulässig:
 
 
 
 
a)
Deutsch – Sorbisch,
 
 
 
 
b)
Mathematik – Sorbisch,
 
 
 
 
c)
fortgeführte Fremdsprache – Sorbisch,
 
 
 
 
d)
Sorbisch – Geschichte,
 
 
 
 
e)
Sorbisch – Biologie oder Chemie oder Physik.“
 
 
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Im Abiturprüfungsbereich wird in den Fällen der Nummer 5 Buchst. a bis d ein Leistungskursfach, in den Fällen der Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchst. e nach Wahl des Schülers das jeweils zweite oder dritte Leistungskursfach, in den Fällen der Nummern 2 und 3 das jeweils dritte Leistungskursfach als Grundkursfach gewertet und nach Wahl des Schülers schriftlich (P3 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3) oder mündlich (P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4) geprüft.“
 
 
cc)
Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„Bei der Wahl des Faches Sorbisch gemäß Nummer 6 Buchst. b bis e als Leistungskursfach findet § 27 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich des Faches Deutsch keine Anwendung. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, die Leistungen aus vier Grundkursen im Fach Deutsch in die Gesamtqualifikation einzubringen.“
 
b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Nr. 1 bis 5“ eingefügt.
5.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
„§ 9a
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium
St. Afra zu Meißen
 
(1) Jeder Schüler wählt aus dem Angebot der Schule Leistungskurse in drei Fächern des Pflichtbereichs. Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:
 
1.
Deutsch mit Mathematik und fortgeführter Fremdsprache oder Biologie oder Physik oder Chemie oder Geschichte,
 
2.
Deutsch mit fortgeführter Fremdsprache und Mathematik oder Geschichte,
 
3.
Deutsch mit Biologie oder Chemie oder Physik und Mathematik oder Geschichte,
 
4.
Deutsch mit Geschichte und Mathematik oder fortgeführter Fremdsprache,
 
5.
Mathematik mit fortgeführter Fremdsprache und Deutsch oder Geschichte,
 
6.
Mathematik mit Biologie oder Chemie oder Physik und Deutsch oder Geschichte,
 
7.
Mathematik mit Geschichte und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Biologie oder Chemie oder Physik,
 
8.
fortgeführte Fremdsprache mit Geschichte und Deutsch oder Mathematik,
 
9.
fortgeführte Fremdsprache mit weiterer fortgeführter Fremdsprache und Mathematik oder Geschichte,
 
10.
Physik mit Chemie und Deutsch oder Geschichte.
 
Wählt der Schüler Leistungskurse in zwei fortgeführten Fremdsprachen, muss ein Leistungskursfach Griechisch oder Latein sein.
(2) Im Abiturprüfungsbereich wird nach Wahl des Schülers das jeweils zweite oder dritte Leistungskursfach als Grundkursfach gewertet und nach Wahl des Schülers schriftlich (P3 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3) oder mündlich (P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4) geprüft. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
(3) Zu den Prüfungsfächern gehören gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 die Fächer Deutsch und Mathematik mit folgenden Maßgaben:
 
1.
Physik als erstes Leistungskursfach kann das Prüfungsfach Mathematik ersetzen.
 
2.
Bei der Wahl von zwei fortgeführten Fremdsprachen als Leistungskursfächern kann das erste Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache das Prüfungsfach Deutsch ersetzen.
 
(4) Die Belegungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird hinsichtlich der fortgeführten Fremdsprache nicht durch die Belegung von Grundkursen im Fach Englisch erfüllt.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Am sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich zur Belegungspflicht gemäß Absatz 2 das Fach Sorbisch als fortgeführte Fremdsprache oder als fachübergreifender Grundkurs in allen Kurshalbjahren von 11/I bis 12/II zu belegen.“
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit 0 Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.“
7.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
8.
§ 13 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Summe der Wochenstunden werden Kurse, die mit 0 Punkten bewertet wurden, nicht angerechnet.“
9.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Teilbewertung der in den Klausuren erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Teilbewertung der erbrachten übrigen Leistungen mindestens das gleiche Gewicht zu.“
10.
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist die Klausur mit 0 Punkten zu bewerten. Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Kursfachlehrer, ob diese nachzuholen ist.“
11.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. f wird nach dem Wort „Ethik“ die Angabe „oder aus den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 statt der Fächer Religion oder Ethik jeweils belegten Grundkursen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Sport“ die Angabe „oder aus den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 statt des Faches Sport belegten Grundkursen“ eingefügt.
12.
§ 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Abiturprüfungsbereich müssen in zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach,
 
1.
wenn der Schüler keine besondere Lernleistung einbringt, mindestens jeweils 25 Punkte der Wertung gemäß Absatz 1 oder
 
2.
wenn der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, mindestens jeweils 20 Punkte der Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 1 und 2
 
erreicht sein.“
13.
§ 26a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „mit Zustimmung des Oberschulamtes“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 6 wird das Wort „Gesamtqualifikation“ durch die Worte „für den Abiturprüfungsbereich vorgesehene Gesamtpunktzahl“ ersetzt.
14.
§ 28 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „die Voraussetzungen gemäß § 13 Satz 2 erfüllt sowie“ angefügt.
15.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 ist das Wort „Kinder“ durch die Angabe „Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist,“ ersetzt.
16.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Worte „des Gymnasiums“ durch die Worte „der Schulart Gymnasium“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Alle Mitglieder einer Fachprüfungskommission sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.“
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kinder“ durch die Angabe „Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 VwVfG“ ersetzt.
17.
In § 32 Abs. 3 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
18.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „volle“ durch das Wort „ganze“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Punkte“ wird die Angabe „oder bei einem Korrekturergebnis entweder des Erst- oder des Zweitkorrektors von 0 Punkten“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Oberschulamt“ wird durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
19.
In § 38 Satz 1 werden die Worte „Studienbuch mit dem“ gestrichen.
20.
§ 39 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule und Vertreter der Schulaufsicht als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsicht können an der Beratung gemäß Absatz 5 als Zuhörer teilnehmen.“
21.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so kann er die entsprechende Prüfung erst im Prüfungszeitraum des folgenden Schuljahres ablegen, soweit kein außergewöhnlicher Härtefall vom Prüfungsausschuss festgestellt wurde.“
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein außergewöhnlicher Härtefall festgestellt, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Versäumnis der Abiturprüfung oder von Teilen der Abiturprüfung, so gilt, soweit kein Versäumnis nach Satz 2 vorliegt, die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine versäumte zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 27 Abs. 8 wird vom Prüfungsausschuss mit 0 Punkten bewertet.“
 
c)
In Absatz 6 werden die Worte „Beginn der Abiturprüfung“ durch die Angabe „Bekanntgabe der Zulassung gemäß § 28“ ersetzt.
22.
§ 42 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
weder eine der in den drei schriftlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erbrachten Leistungen noch gegebenenfalls die besondere Lernleistung gemäß § 26a Abs. 1 mit 0 Punkten bewertet wurde; § 27 Abs. 8 bleibt unberührt.“
23.
In § 43 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
24.
§ 51 wird aufgehoben.
25.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nummern 1 und 2 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 4.
 
 
 
bbb)
In der neuen Nummer 4 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2.3 Satz 2 und 3 wird das Wort „Oberschulamt“ jeweils durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
d)
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Oberschulamtes“ durch das Wort „Regionalschulamtes“ ersetzt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. August 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2002 in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2002

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 179
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008