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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.06.1994 bis 31.12.2010

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Vollzitat: Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften vom 30. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1021), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig
(Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG)

Vom 30. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsform, Sitz

(1) Auf der Grundlage von Artikel 121 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) wird die „Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“ in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig überführt. Das vorhandene Vermögen der Akademie wird dieser Körperschaft übertragen.

(2) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Akademie die Rechtsaufsicht und bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten auch die Fachaufsicht aus.

§ 2
Aufgabe

(1) Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgewählte wissenschaftliche Unternehmungen zu fördern.

(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft

(1) Die Akademie hat Ordentliche, Korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung vom Plenum gewählt und vom Präsidenten der Akademie berufen. Näheres regelt die Satzung der Akademie.

(2) Ein Mitglied, das die nach Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SächsVerf notwendige Eignung nicht besitzt und das deshalb für die Gelehrtenkörperschaft untragbar erscheint, ist auszuschließen.

(3) Bestehen nach Auffassung des Präsidiums wesentliche Zweifel im Sinne von Absatz 2, so ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.

(4) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.

§ 4
Gliederung

(1) Die Akademie untergliedert sich in Klassen. Näheres regelt die Satzung.

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.

(3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.

§ 5
Organe

Organe der Akademie sind das Plenum, das Präsidium, der Präsident und die Klassen.

§ 6
Plenum

Das Plenum entscheidet in allen grundsätzlichen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie. Im Plenum sind nur die Ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

§ 7
Präsidium

(1) Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretaren der Klassen.

(2) Die stellvertretenden Sekretare der Klassen und der Leiter der Geschäftsstelle (Generalsekretär) der Akademie können nach Maßgabe der Satzung dem Präsidium angehören.

§ 8
Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen. Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Akademie.

(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 9
Mitarbeiter

Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.

§ 10
Vermögen

(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.

(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 11
Wirtschaftsplan

Die Akademie gibt sich einen Wirtschaftsplan. Näheres regelt die Satzung.

§ 12
Finanzen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 34, S. 1021
    Fsn-Nr.: 70-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010