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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 31. März 2011 (SächsGVBl. S. 119)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vom 31. März 2011

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 16 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:

§ 1
Gemeindeanteil

Die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Spielbank (§ 2 SächsSpielbG) betrieben wird (Betriebsgemeinde), erhält vom Freistaat Sachsen einen Anteil am Spielbankabgabeaufkommen.

§ 2
Höhe und Auszahlung

(1) Das für die Verwaltung der Spielbankabgabe zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.

(2) 1Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrag abhängig. Der Anteil beträgt

Anteil
Nummer  Ertrag Prozent
1. bei einem Bruttospielertrag bis 1 000 000 EUR 10 Prozent,
2. bei einem Bruttospielertrag von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR 12 Prozent,
3. bei einem Bruttospielertrag von mehr als 5 000 000 EUR 15 Prozent

des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. 2Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 8 SächsSpielbG).

(3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 407), außer Kraft.

Dresden, den 31. März 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 4, S. 119
    Fsn-Nr.: 606-4.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Mai 2011