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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1997 bis 31.07.2008

Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)

Vom 13. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1997

Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Untere Eingliederungsbehörden

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für

  1. die Ausstellung, Kennzeichnung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen nach § 100 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 in Verbindung mit § 15 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung;
  2. die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
  3. die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Nachweisen über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
  4. die Entscheidung über die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
  5. die Entscheidung und Gewährung von Eingliederungsshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993, 1
  6. die Unterrichtung von Leistungsträgern nach § 10 SächsAEG;
  7. die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung einer Leistung nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2635); 2
  8. die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Aussiedler und Spätaussiedler. 3

§ 2
Mittlere Eingliederungsbehörden

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für

  1. die Entscheidung im Aufnahmeverfahren nach § 28 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
  2. die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach §§ 9 a bis 9 c Häftlingshilfegesetz (HHG);
  3. die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG;
  4. die Entscheidung und Gewährung von Ansprüchen nach §§ 3 und 5 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG);
  5. die Entscheidung und Gewährung der Kosten der Aussiedlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993. 4

(2) Dem Regierungspräsidium Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.

§ 3
Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 29, S. 913
    Fsn-Nr.: 272-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008