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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Muldentalkreis, Leipziger Land und Torgau-Oschatz sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Muldentalkreis, Leipziger Land und Torgau-Oschatz sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig vom 12. März 1999 (SächsGVBl. S. 155)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Muldentalkreis, Leipziger Land und Torgau-Oschatz sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig

Vom 12. März 1999

Aufgrund von § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449) wird auf Antrag des Zweckverbandes für den Nahverkehrsraum Leipzig im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

§ 1

Der Schienenpersonennahverkehr im Gebiet der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Muldentalkreis, Leipziger Land und Torgau-Oschatz sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig wird von der Aufgabenträgerschaft des Freistaates Sachsen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVGausgenommen und auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 1998 in Kraft.

Dresden, den 12. März 1999

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär für Arbeit und Verkehr

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 6, S. 155
    Fsn-Nr.: 472-3.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012